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OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - 7 L 28.13 |
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Ablehnung der Festsetzung des Gegenstandswerts; Beilegung des gerichtlichen Verfahrens durch außergerichtliche Einigung; zusätzlicher Ausschluss nicht rechtshängiger Schadensersatzansprüche; Zusammenhang mit gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
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§ 33 RVG
Ablehnung der Festsetzung des Gegenstandswerts; Beilegung des gerichtlichen Verfahrens durch außergerichtliche Einigung; zusätzlicher Ausschluss nicht rechtshängiger Schadensersatzansprüche; Zusammenhang mit gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen; Beschwerde ... - IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- AGS 2013, 422
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Bremen, 23.07.2008 - 2 S 458/07
Terminsgebühr
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - 7 L 28.13
Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes, d.h. der Vergleichsmehrwert von 5.000 EUR gegenüber der Streitwertfestsetzung in Höhe von 25.000 EUR im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012, übersteigt 200 EUR, da aufgrund der telefonischen Absprachen zwischen den Beteiligten über eine gütliche außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreits nicht nur eine Einigungs-, sondern auch eine Terminsgebühr entstanden ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 S 458/07, 2 S 459/07 -, juris Rz. 7 bis 10). - OVG Hamburg, 11.02.2013 - 3 Nc 48/11
Gegenstandswert bei Mehrvergleich
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - 7 L 28.13
Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen derselben Beteiligten besteht, wie dies bei einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens der Fall ist, im Rahmen dessen weitere Streitigkeiten zwischen ihnen über nicht rechtshängige Ansprüche - vorliegend Schadensersatz-, Amts- oder Staatshaftungsansprüche wegen der streitgegenständlichen Bescheide - beigelegt und damit ggf. weitere gerichtliche Verfahren vermieden werden (so zumindest im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 25. Mai 1999 - 1 S 1593/97 -, juris Rz. 7 ff.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 22. November 2012 und 11. Februar 2013 - 3 Bs 2013/11 und 3 Nc 48/11 -, juris;… Schneider Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Auflage, Rz. 5678). - VGH Baden-Württemberg, 25.05.1999 - 1 S 1593/97
Erledigung der Hauptsache - gesetzlicher Richter; Erledigung nach …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2013 - 7 L 28.13
Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen derselben Beteiligten besteht, wie dies bei einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens der Fall ist, im Rahmen dessen weitere Streitigkeiten zwischen ihnen über nicht rechtshängige Ansprüche - vorliegend Schadensersatz-, Amts- oder Staatshaftungsansprüche wegen der streitgegenständlichen Bescheide - beigelegt und damit ggf. weitere gerichtliche Verfahren vermieden werden (so zumindest im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Mai 1999 - 1 S 1593/97 -, juris Rz. 7 ff.; OVG Hamburg, Beschlüsse vom 22. November 2012 und 11. Februar 2013 - 3 Bs 2013/11 und 3 Nc 48/11 -, juris;… Schneider Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Auflage, Rz. 5678).
- OLG Karlsruhe, 12.08.2015 - 12 W 10/15
Rechtsanwaltsgebühren: Gerichtliche Wertfestsetzung für außergerichtliche …
Das OVG Berlin-Brandenburg (AGS 2013, 422, juris-Rn. 2; ähnlich zu § 10 BRAO KG JurBüro 1970, 853) hält dem Wortlautargument entgegen, dass § 33 Absatz 1 RVG zwar an ein gerichtliches Verfahren anknüpfe, die Festsetzung inhaltlich aber nicht auf rechtshängige Ansprüche beschränke.Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt dafür bietet, dass in dem privilegierten Verfahren nach § 33 Absatz 1 RVG auch anwaltliche Tätigkeiten bewertet werden sollen, die im gerichtlichen Verfahren ihren Ursprung haben mögen, aber ohne gerichtliche Mitwirkung und damit außerhalb des Verfahrens stattfinden (für eine Beschränkung auf anhängige Gegenstände Schneider AGS 2013, 422, 423).
- VG Potsdam, 30.01.2018 - 8 K 1977/15
Erhöhung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bei Einigung auf …
Für eine (außergerichtliche) Einigung der Beteiligten, die gleichartige weitere Gebührenforderungen für Folgejahre einbezieht, ist ein erhöhter Wert für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch festzusetzen, wenn die weiteren Gebührenforderungen nicht (anderweitig) rechtshängig gewesen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - OVG 7 L 28.13).Dass die in die Einigung einbezogenen weiteren Gebührenforderungen des Beklagten nicht rechtshängig gewesen sind, kommt es dabei nicht an, da zwischen ihnen und den rechtshängigen Gebührenforderungen ein inhaltlicher Zusammenhang bestand (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - OVG 7 L 28.13 -, juris, Rn. 3 m. w. N.).
- OVG Hamburg, 24.02.2021 - 3 So 12/20
Gegenstandswert bei einem Mehrvergleich
Im Übrigen wird - unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - ohnehin überwiegend die Auffassung vertreten, dass das selbstständige Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG auch dann eröffnet ist, wenn in einem anhängigen Rechtsstreit ein außergerichtlicher Vergleich unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen wird (…vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.4.2014, 2 E 412/14, BauR 2014, 2085, juris Rn. 3 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.6.2013, OVG 7 L 28/13, juris Rn. 3;… Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 33 Rn. 4;… Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 33 Rn. 5;… Potthoff in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 33 Rn. 21; jew. m.w.N.;… a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.8.2015, 12 W 10/15, MDR 2015, 1095, juris Rn. 4 ff.). - OVG Bremen, 04.06.2018 - 2 S 42/18
Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes - außergerichtlicher Vergleich; …
Im Übrigen wird in der Rechtsprechung sogar die Auffassung vertreten, dass es auch bei fehlender Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen geboten sein kann, den Gegenstandswert für einen Mehrvergleich festzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2013 - OVG 7 L 28.13 -).