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Rechtsprechung
   OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10414
OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11 (https://dejure.org/2011,10414)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.07.2011 - 2 W 141/11 (https://dejure.org/2011,10414)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - 2 W 141/11 (https://dejure.org/2011,10414)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    § 16 RVG
    Die Bewilligung von Beratungshilfe für "Unterhalt, Scheidung oder Personensorge" ist bzgl. der Zahl der Vergütungsangelegenheiten differenziert zu betrachten. In diesem Fall handelt es sich um vier getrennte Angelgenheiten.

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Honorarabrechnung bei Beratungshilfe für Scheidung, Unterhalt und Personensorge etc.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 3109
  • NJW 2011, 6
  • FamRZ 2011, 1894
  • AGS 11, 504
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08

    Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

    Auszug aus OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11
    Rn. 5 Anderer Auffassung nach stellt jeder einzelne Beratungsgegenstand eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit mit der Folge dar, dass auch gesondert Gebühren in Ansatz gebracht werden können (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230).

    Der Senat teilt auch die Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg, dass eine analoge Anwendung wegen der unterschiedlichen Sachlagen nicht in Betracht kommt (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011, Az. 20 WF 1311/10, OLG Rostock NJW Spezial 2011, 92).

  • OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als …

    Auszug aus OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11
    Rn. 6 Nach einer dritten Meinung ist zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und für die Beurteilung des Vorliegens einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auf den konkreten Lebenssachverhalt abzustellen (vgl. Brandenburgisches OLG, MDR 2009, 1417; OLG Rostock NJW Spezial 2011, 92; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. März 2011, Az. 11 WF 1590/10 = AG Spezial 2011, 298 f.).
  • BGH, 17.09.2008 - IV ZB 11/08

    Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer …

    Auszug aus OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11
    Da die Einigungsgebühr nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 1000 VV-RVG bereits dann anfällt, wenn der Anwalt bei dem Abschluss eines Vertrages mitwirkt, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über das Rechtsverhältnis beseitigt wird, fällt bei jeder Mitwirkung bei einer Absprache über ein Verfahren eine Einigungsgebühr an (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008, Az. IV ZB 11/08, Rz. 6).
  • OLG Dresden, 07.02.2011 - 20 WF 1311/10

    Beratungshilfe; Anwaltsvergütung; Familiensachen

    Auszug aus OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11
    Der Senat teilt auch die Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg, dass eine analoge Anwendung wegen der unterschiedlichen Sachlagen nicht in Betracht kommt (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011, Az. 20 WF 1311/10, OLG Rostock NJW Spezial 2011, 92).
  • OLG Frankfurt, 12.08.2009 - 20 W 197/09

    Trennungsfolgen als verschiedene Angelegenheiten in der Beratungshilfe

    Auszug aus OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11
    Rn. 5 Anderer Auffassung nach stellt jeder einzelne Beratungsgegenstand eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit mit der Folge dar, dass auch gesondert Gebühren in Ansatz gebracht werden können (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230).
  • OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 76/08

    Gebührenrechtlicher Begriff der "Angelegenheit"

    Auszug aus OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11
    Rn. 6 Nach einer dritten Meinung ist zwischen der Scheidung und den zugehörigen Folgesachen sowie den Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung zu differenzieren und für die Beurteilung des Vorliegens einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auf den konkreten Lebenssachverhalt abzustellen (vgl. Brandenburgisches OLG, MDR 2009, 1417; OLG Rostock NJW Spezial 2011, 92; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. März 2011, Az. 11 WF 1590/10 = AG Spezial 2011, 298 f.).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 7 WF 719/04

    Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Vergütungsfestsetzung eines Rechtsanwalts …

    Auszug aus OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11
    Rn. 4 Nach einer Auffassung handelt sich bei einer solchen Beratung lediglich um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit, weil es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handele, welche die hieraus resultierenden Gegenstände zu einer Angelegenheit verbinde (so beispielsweise OLG München MDR 1988, 330; OLG Nürnberg (7. Senat) FamRZ 2005, 740 f.).
  • OLG München, 04.12.1987 - 11 WF 1369/87
    Auszug aus OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11
    Rn. 4 Nach einer Auffassung handelt sich bei einer solchen Beratung lediglich um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit, weil es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handele, welche die hieraus resultierenden Gegenstände zu einer Angelegenheit verbinde (so beispielsweise OLG München MDR 1988, 330; OLG Nürnberg (7. Senat) FamRZ 2005, 740 f.).
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