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Rechtsprechung
   LAG Nürnberg, 09.06.2004 - 7 Ta 89/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8469
LAG Nürnberg, 09.06.2004 - 7 Ta 89/04 (https://dejure.org/2004,8469)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 09.06.2004 - 7 Ta 89/04 (https://dejure.org/2004,8469)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - 7 Ta 89/04 (https://dejure.org/2004,8469)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 91 Abs. 1 ZPO
    Ersatz der Reisekosten des auswärtigen, nicht am Wohnort/Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Ersatz der Reisekosten des auswärtigen, nicht am Wohnort/Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2004, 653
  • AGS 2004, 366
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.10.2002 - VIII ZB 30/02

    Erstattungsfähigkeit der Kosten des Unterbevollmächtigten

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.06.2004 - 7 Ta 89/04
    In seiner grundlegenden Entscheidung vom 16.10.2002 (NJW 2003, 898) hat der BGH im Wege der Prüfung des § 91 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO den Grundsatz aufgestellt, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist.
  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.06.2004 - 7 Ta 89/04
    Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur anzuerkennen, wenn ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sei, was z.B. vorliegen könne, wenn die Partei über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, die die Angelegenheit bearbeite, oder wenn die Gegenpartei erklärt habe, sie werde sich nicht verteidigen (vgl. auch BGH Beschluss vom 12.12.2002, NJW 2003, 901; OLG Düsseldorf Beschluss vom 05.02.2003, JurBüro 2003, 258; OLG Koblenz Beschluss vom 11.02.2003, JurBüro 2003, 258).
  • OLG Düsseldorf, 05.02.2003 - 6 W 3/03

    Zuziehung eines in der Nähe des Wohnortes oder Geschäftsortes ansässigen …

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.06.2004 - 7 Ta 89/04
    Ausnahmen von diesem Grundsatz seien nur anzuerkennen, wenn ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sei, was z.B. vorliegen könne, wenn die Partei über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, die die Angelegenheit bearbeite, oder wenn die Gegenpartei erklärt habe, sie werde sich nicht verteidigen (vgl. auch BGH Beschluss vom 12.12.2002, NJW 2003, 901; OLG Düsseldorf Beschluss vom 05.02.2003, JurBüro 2003, 258; OLG Koblenz Beschluss vom 11.02.2003, JurBüro 2003, 258).
  • KG, 08.05.2001 - 1 W 49/01

    Erstattung von Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus LAG Nürnberg, 09.06.2004 - 7 Ta 89/04
    Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwalts sind zu erstatten, wenn durch seine Anreise keine Mehrkosten entstehen im Vergleich zur Anreise vom Wohnort/Sitz der Partei (…Zöller/Herget, ZPO-Komm., 24. A., § 91 Rdnr. 13 Stichwort "Reisekosten des Anwalts"; KG JurBüro 2002, 152, mit der Einschränkung, dass der an einem dritten Ort kanzleinansässige Anwalt bereits in die vorprozessuale Auseinandersetzung eingeschaltet und von der Partei mündlich informiert worden war).
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

    Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von …

    Die Flugkosten in Höhe von 279, 70 EUR betrugen beinahe die Hälfte des in dem Beweisaufnahmetermin noch streitigen Klagebetrags in Höhe von 568, 35 EUR und standen damit - im Unterschied zu den von dem Landgericht angeführten Entscheidungen (LAG Nürnberg AGS 2004, 366, 368; LAG Mainz NZA-RR 2003, 261; LAG Frankfurt LAGReport 2002, 23 f) - ersichtlich außer Relation zum Gewicht der Sache.
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