Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 18.07.2014 - 8 W 69/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten: Rechtsanwaltsgebühren des zweitinstanzlichen Rechtsanwalts im Nichtzulassungsverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VV- RVG Nr. 3403
Gebühr nach Nr.3403 VV RVG für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kostenerstattung für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten bei der Nichtzulassungsbeschwerde
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 04.04.2012 - 329 O 206/11
- OLG Hamburg, 21.06.2013 - 11 U 64/12
- BGH, 03.03.2014 - II ZR 244/13
- LG Hamburg, 08.05.2014 - 329 O 206/11
- OLG Hamburg, 18.07.2014 - 8 W 69/14
Papierfundstellen
- MDR 2014, 1115
- Rpfleger 2015, 49
- AGS 2014, 391
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 29.04.2019 - X ZB 4/17
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenintervenient in einem …
Das gilt auch dann, wenn in einer Patentstreitsache ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt und ein mitwirkender Patentanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sachlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2014, 1115). - BGH, 29.04.2019 - X ZB 5/17
Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: …
Das gilt auch dann, wenn in einer Patentstreitsache ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt und ein mitwirkender Patentanwalt im Auftrag eines Streithelfers des Beschwerdegegners die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sachlich prüfen, mit ihrem Mandanten erörtern und sich mit den anwaltlichen Vertretern des Beschwerdegegners hinsichtlich von diesem im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einzureichender Schriftsätze abstimmen (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2014, 1115). - OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 30/16 Rn. 23 Entschieden worden ist außerdem bereits, dass ein Nebenintervenient für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, unter Umständen die Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3200 VV-RVG beanspruchen kann (OLG Hamburg, MDR 2014, 1115 = AGS 2014, 391).
Für die kursorische Prüfung eingehender Schriftsätze, die Fristenüberwachung, die Entgegennahme von Informationen und die bloße Beobachtung des Prozessverlaufs beim Bundesgerichtshof erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG, weil diese Tätigkeit noch zum zweiten Rechtszug gehört und mit der dortigen Verfahrensgebühr abgegolten ist (vgl. OLG Hamburg, MDR 2014, 1115 = AGS 2014, 391; Beschl. v. 19.05.2016 - 8 W 52/16, juris).
- OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 22/16 Rn. 23 Entschieden worden ist außerdem bereits, dass ein Nebenintervenient für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, unter Umständen die Erstattung einer Gebühr nach Nr. 3200 VV-RVG beanspruchen kann (OLG Hamburg, MDR 2014, 1115 = AGS 2014, 391).
Für die kursorische Prüfung eingehender Schriftsätze, die Fristenüberwachung, die Entgegennahme von Informationen und die bloße Beobachtung des Prozessverlaufs beim Bundesgerichtshof erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG, weil diese Tätigkeit noch zum zweiten Rechtszug gehört und mit der dortigen Verfahrensgebühr abgegolten ist (vgl. OLG Hamburg, MDR 2014, 1115 = AGS 2014, 391; Beschl. v. 19.05.2016 - 8 W 52/16, juris).
- OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungspflichtige Tätigkeiten des zweitinstanzlichen …
Dementsprechend ist es mit der Verfahrensgebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits abgegolten, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde und weitere Schriftsätze entgegennimmt, die Fristen überwacht (BGH, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz.VI ZB 7/12, Rn.5, zit. nach juris), den Prozessverlauf beobachtet (Senat, Beschluss vom 18.7.2014 zum Aktz. 8 W 69/14) und einem etwaigen Fristverlängerungsgesuch des Gegners zustimmt (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz.8 W 61/13).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| AG Emmendingen, 30.06.2014 - 1 F 115/13 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- AGS 2014, 391
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".