Rechtsprechung
VG Ansbach, 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653, AN 15 K 09.00875 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Zu einer Zurückstellung der Wehrpflichtigen wegen eines vertraglich gesicherten dualen Bildungsganges zum Zeitpunkt der Einberufung
- zentralstelle-kdv.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Wehrpflichtrecht: BA-Studium - Duale Ausbildung - Zurückstellung - Bundeswehr
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653, AN 15 K 09.00875
- BVerwG, 18.08.2009 - 6 C 20.09
- BVerwG, 20.10.2010 - 6 C 20.09
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05
Einberufung; Zurückstellung; besondere Härte; berufliche Gründe; sachgrundlos …
Auszug aus VG Ansbach, 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653
Zurückstellungsgründe kann ein Wehrpflichtiger grundsätzlich als Wehrdienstausnahmen dem Einberufungsbescheid verteidigungsweise entgegensetzen (BVerwG, Urteil vom 13.11.2006 NVwZ-RR 2007, 330).
- VG Ansbach, 03.06.2009 - AN 15 S 09.00772
Eilantrag gegen Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst
Hiergegen erhob der Antragsteller am 21. April 2009 Klage (AN 15 K 09.00653), über die bisher nicht entschieden ist.Gegen den Einberufungsbescheid erhob der Antragsteller fristgerecht am 20. Mai 2009 Klage (AN 15 K 09.00875).
- VG Karlsruhe, 10.06.2010 - 9 K 199/10
Zurückstellung eines Zivildienstleistenden; Studium
Gegen eine einschränkende Auslegung des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c ZDG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde;… VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263). - VG Karlsruhe, 10.06.2010 - 9 K 503/10
Zurückstellung eines Wehrpflichtigen; Studium
Gegen eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde;… VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263).
- VG Karlsruhe, 10.06.2010 - 9 K 536/10
Frage der Zurückstellung vom Wehrdienst wegen beabsichtigter Aufnahme eines …
Gegen eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3c WPflG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 12 Abs. 4 S. 2 WPflG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde;… VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263). - VG Karlsruhe, 10.06.2010 - 9 K 1357/09
Zurückstellung eines Wehrpflichtigen; dualer Bildungsgang als Studium
Gegen eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde;… VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263). - VG Sigmaringen, 28.06.2010 - 7 K 1320/10
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen studienbegleitender Berufsausbildung
Der Antragsteller beruft sich auf ein Urteil des VG Ansbach vom 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875, (bei Juris). - VG Schwerin, 25.09.2009 - 6 B 525/09
Wehrpflicht; Zurückstellung; dualer Bildungsgang
Die Kammer hält die zeitlichen Komponenten des Regel-Zurückstellungstatbestands für erfüllt, jedenfalls vor dem Hintergrund der durch das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 30. Juni 2009 - AN 15 K 09.00653, AN 15 K 09.00875 -, juris Rdnr. 59 und zuvor) vorgenommenen Auslegung von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG und angesichts des nahezu absolvierten und offenbar als Probe der (während einer in der Schulzeit absolvierten Lehre erworbenen) Qualifikation des Antragstellers gedachten dreimonatigen Praktikums bei der Fa. H. E. GmbH; gerade deren Schreiben vom 2. Juni 2009 erweist beispielhaft die auch schon im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat betonte (s. die Informationsvorlage zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, Bundestags-Drucksache 16/9289, Seite 2) Berechtigung der großzügigen zeitlichen Bemessung des Zurückstellungsgrunds, die die gesteigerten organisatorischen Schwierigkeiten berücksichtigt, welche die Schaffung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für den störungsfreien Ablauf einer dualen Ausbildung bereiten.