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BAG, 01.08.1969 - 3 AZR 170/68 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schiff der Bundesmarine - Auswärtszulage - Mindestbestimmungen des Arbeitebers - Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Übergangszeit
Verfahrensgang
- LAG Schleswig-Holstein, 23.02.1968 - 3 Sa 250/67
- BAG, 01.08.1969 - 3 AZR 170/68
Papierfundstellen
- BB 1969, 1311
- AP MTB II § 38 Nr. 4
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 27.10.2010 - 10 AZR 410/09
TVöD - Weitergewährung einer Auswärtszulage
Gem. Nr. 13 Abs. 1 Buchst. e der SR 2b zum MTArb hatten die als Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschäftigten Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen (Schiffen) und von schwimmenden Geräten einen Anspruch auf die Zahlung einer Auswärtszulage iHv. bis zu 0, 54 Euro pro Stunde der "Ausbleibezeit", wenn ihnen entgegen der dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtung keine Schlaf- und Kochgelegenheit gestellt wurde oder die zur Verfügung gestellte Schlaf- und Kochgelegenheit nicht den unter Beteiligung der Personalvertretung vom Arbeitgeber aufzustellenden Mindestbestimmungen entsprach (vgl. zur früheren Rechtslage bei Fehlen einer Vereinbarung mit der Personalvertretung BAG 1. August 1969 - 3 AZR 170/68 - zu 1 e der Gründe, AP MTB II § 38 Nr. 4) .Insbesondere folgt er nicht unmittelbar aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1. August 1969 - 3 AZR 170/68 - AP MTB II § 38 Nr. 4; 30. April 1975 - 4 AZR 351/74 - AP MTB II § 38 Nr. 8) .
- BAG, 30.04.1975 - 4 AZR 351/74
Arbeitsbedingungen: Anforderungen an Übernachtungsräume auf Schiffen
Damit muß in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 3. Senats vom 1 .August 1969 (AP Nr. 4 zu § 38 MTB II mit zustimmender Anmerkung von Fettback) das Gericht nach §§ 317, 3i9 Abs. 1 BGB die Bestimmung nach billigem Ermessen treffen.Bei dieser Bestimmung hat sich das Landesarbeitsgericht zu treffend an die vom Bundesminister für Verkehr durch Erlaß vom 31. Dezember 1963 für seinen Dienstbereich geschaffenen Mindestbedingungen angelehnt und sie als Richtlinien für die Beurteilung der Angemessenheit von Schlaf- und Kochgelegenheit verwendet (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 38 MTB II).
Diesen besonderen militärischen und wirtschaftlichen Interessen ist jedoch tarifvertraglich damit Rechnung getragen daß der Kläger dann einen Anspruch auf AuswärtsZulage erhält, womit ihm ein finanzieller Ausgleich dafür gewährt wird, daß er unter erschwerten Bedingungen auf einem solchen Schiff arbeitet und lebt (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 38 MTB II).
- LAG Niedersachsen, 27.04.2009 - 8 Sa 1976/08
Tarifliche Erschwerniszulage für Bedienstete auf Trossschiff
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur alten Rechtslage berufen (BAG vom 1. August 1969 - 3 AZR 170/68 - BB 1969, 1311 = AP Nr. 4 zu § 38 MTB II zur Regelung des MTArb SR 2 b Nr. 15 Abs. 1 e, der die Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten betrifft). - BAG, 31.01.1973 - 4 AZR 168/72
Beköstigungszulage - Tariflicher Anspruch - Auslaufen des Schiffes - Rückkehr in …
Zwar soll die AuswärtsZu lage einen Ausgleich für die erschwerten Lebensbedingungen an Bord geben (vgl. BAG AP Nr. 4 zu § 38 MTB II).