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   BAG, 08.03.1956 - 2 AZR 622/54   

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https://dejure.org/1956,348
BAG, 08.03.1956 - 2 AZR 622/54 (https://dejure.org/1956,348)
BAG, Entscheidung vom 08.03.1956 - 2 AZR 622/54 (https://dejure.org/1956,348)
BAG, Entscheidung vom 08. März 1956 - 2 AZR 622/54 (https://dejure.org/1956,348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wichtiger Kündigungsgrund - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts - Gegenteil eines Erfahrungssatzes - Prüfung der Zumutbarkeit - Abwägung der beiderseitigen Interessen - Aufhebung des Urteils - Auslegung eines Vertrages - Sachverständiger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AP BGB § 626 Nr. 7
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus

    a) Wie in der Rechtsprechung des Senats entschieden ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit; vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO und vom 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 - n.v.), kann bei einem Ausschluß der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften nur im Ausnahmefall auch eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht kommen; Krankheit ist danach zwar nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB ungeeignet; an eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen, so daß nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein kann.
  • LAG Hamm, 17.11.2006 - 10 Sa 1555/06

    Weiterbeschäftigung eines Betriebsratsmitglieds im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers können eine sofortige Freistellung auch dann gebieten, wenn der Arbeitnehmer in den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren Arbeitsvertragsverletzung geraten ist (vgl. BAG, Urteil vom 15.08.1972 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB).
  • LAG Hamm, 18.06.1998 - 17 Sa 1967/97
    Allenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitgeberseitig gesetzlich, tarifvertraglich und/oder einzelvertraglich nicht (mehr) ordentlich kündbar sei, könne im Ausnahmefall eine arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung dieses arbeitgeberseitig ordentlich nicht (mehr) kündbaren Arbeitnehmers aus Krankheitsgründen in Betracht kommen ( BAG, Urteil vom 09.09.1992 - 2 AZR 190/92 - AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit; BAG, Urteil vom 18.02.1993 - 2 AZR 526/92 - AP Nr. 35 zu § 15 KSchG 1969; BAG, Urteil vom 12.07.1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit).

    bb) Die außerordentliche Kündigung kann auf frühere Vorgänge, die als Kündigungsgründe gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet sind, nur gestützt werden, wenn die Vorgänge mit den innerhalb der Ausschlußfrist bekannt gewordenen derart in Zusammenhang stehen, daß die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen worden sind ( BAG, Urteil vom 10.04.1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

  • LAG Niedersachsen, 21.07.1998 - 7 Sa 239/97

    Klage eines schwerbehinderten, tariflich unkündbaren Abeitnehmers gegen die vom

    Zu Recht weist der Kläger darauf hin, daß bei der vorliegenden Fallkonstellation verschärfte Anforderungen an die Pflicht der Beklagten gestellt werden müssen, mit allen zumutbaren Mitteln eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb bzw. im Unternehmen zu versuchen (BAG vom 12.07.1995, 2 AZR 762/94, AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit).
  • LAG Hamm, 18.10.1990 - 17 Sa 600/90

    Außerordentliche Kündigung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Abfindung;

    Die Kündigung kann auf frühere Vorgänge, die als Kündigungsgründe gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet sind, nur gestützt werden, wenn diese Vorgänge mit den innerhalb der Ausschlußfrist bekannt gewordenen derart in Zusammenhang stehen, daß die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen worden sind (BAG, Urteil vom 10.04.1975 - 2 AZR 113/74 -, AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BAG, 11.03.1982 - 2 AZR 780/79
    immer derjenige Vertragsteil, der die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat (BAG 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG Urteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 280).

    Im Rahmen der neuerlichen Überprüfung wird das Landesarbeitsgericht bei der Gesamtwürdigung (vgl. KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 185 ff.) auch der Frage nachgehen müssen, ob die weiteren im Kündigungsschreiben zur Stützung der fristlosen Kündigung angeführten, aber unstreitig verfristeten Vorfälle ergänzend oder unterstützend mit herangezogen werden können, sofern es sich insoweitun gleichartige Pflichtverletzungen handelt (BAG 24, 383 = AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG Urteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; KR-Hillebrecht, 13 -.

  • OLG Dresden, 24.01.2017 - 4 U 420/16

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Berücksichtigung

    Eine dauernde krankheitsbedingte Unfähigkeit eines Dienstverpflichteten, die vertraglich geschuldete Dienstleistung zu erbringen, kann grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG, Urteile vom 21. Februar 1985 - 2 AZR 72/84, RzK I 5 g Nr. 10; vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 469/92, EzA § 626 n. F. Nr. 144; vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94, AP Nr. 7 zu § 626 BGB und vom 29.10.1998, 2 AZR 666/97, BB 1999, 2192).
  • LAG Hamm, 01.03.1990 - 17 Sa 1326/89

    Erfüllung der ehelichen Pflichten; Kündigung; Versorgungsausgleich;

    Die Kündigung kann auf frühere Vorgange, die als Kündigungsgründe gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet sind, nur gestützt werden, wenn diese Vorgange mit den innerhalb der Ausschlußfrist bekannt gewordenen derart in Zusammenhang stehen, daß die neuen Vorgänge ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen worden sind (BAG, Urteil vom 10.04.1975 - 2 AZR 113/74 -, AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).
  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 284/83

    Wichtiger Grund zur Rechtfertigung einer ausserordentlichen Kündigung einer

    Zusätzlich zu dem Vorfall, der Anlaß für die fristlose Kündigung war, hat das Landesarbeitsgericht unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung (BAG 24, 383; BAG Urteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; BAG Urteil vom 12. April 1956 - 2 AZR 247/54 - AP Nr. 11 zu § 626 BGB) die beiden vorhergehenden Vorgänge vom August 1981 und vom September/Oktober 1981 zutreffend mit in die Würdigung einbezogen.
  • LAG Hamm, 27.06.1996 - 17 Sa 2288/95

    Kündigung: außerordentliche Verdachtskündigung

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  • ArbG Mannheim, 09.11.2017 - 8 Ca 121/17

    Außerordentliche Kündigung - Abmahnung - Compliance - Verdachtskündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 15.04.2002 - 15 Sa 125/01

    Außerordentliche Kündigung eines nach Kirchenrecht unkündbaren Arbeitnehmers;

  • LAG Bremen, 14.11.2012 - 2 Sa 9/12

    Fristlose personenbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist

  • LAG Berlin, 27.11.1987 - 5 Sa 64/87

    Gefahrgeneigte Arbeit; Haftung; Verhältnismäßigkeit; Schaden

  • BAG, 15.09.1977 - 2 AZR 348/76
  • ArbG Hamburg, 27.01.2015 - S 1 Ca 133/14

    Heuerverhältnis - Kündigung

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