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   OLG Dresden, 06.08.2001 - 4 W 1054/01   

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https://dejure.org/2001,14587
OLG Dresden, 06.08.2001 - 4 W 1054/01 (https://dejure.org/2001,14587)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.08.2001 - 4 W 1054/01 (https://dejure.org/2001,14587)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. August 2001 - 4 W 1054/01 (https://dejure.org/2001,14587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SächsPresseG § 10
    Zulässigkeit eines sog. Redaktionsschwanzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZUM 2002, 295
  • afp 2001, 523
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 13.11.1970 - 16 U 89/70
    Auszug aus OLG Dresden, 06.08.2001 - 4 W 1054/01
    Die Formulierung, die letztlich nur die Rechtslage wiedergibt, ist von daher anders als die als Werturteile zu qualifizierenden Anmerkungen, die Gegendarstellung sei "irreführend" oder "frei erfunden" (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1971, 471 ff; OLG Hamburg, ArchPR 1971, 91 f; OLG Stuttgart, AfP 1987, 420), unverfänglich.
  • OLG Stuttgart, 23.07.1986 - 4 U 124/86

    Abdrucken einer Gegendarstellung; Entscheidung über die Kosten

    Auszug aus OLG Dresden, 06.08.2001 - 4 W 1054/01
    Die Formulierung, die letztlich nur die Rechtslage wiedergibt, ist von daher anders als die als Werturteile zu qualifizierenden Anmerkungen, die Gegendarstellung sei "irreführend" oder "frei erfunden" (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1971, 471 ff; OLG Hamburg, ArchPR 1971, 91 f; OLG Stuttgart, AfP 1987, 420), unverfänglich.
  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 59/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Rundfunkfreiheit des Senders

    Diese Auffassung entspricht auch der sonstigen fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur, die ein solches Entwertungsverbot entweder aus dem Gebot der "Waffengleichheit" oder dem zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben folgern (vgl. OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2006, 256 ff; OLG Dresden, AfP 2001, 523; Brandenburgisches OLG, NJW-RR 2000, 832 f.; OLG München, NJW-RR 1999, 965 f.; OLG Hamburg, AfP 1971, 91 f.; OLG Frankfurt, NJW 1965, 2163 f.; LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1022 f.; Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, S. 198 f.; 456; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000, S. 608, 611; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, S. 744 f.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 449).

    Angaben tatsächlicher Art im Anschluss an die Gegendarstellung sollen dagegen grundsätzlich zulässig sein; insbesondere sollen die Medien berechtigt bleiben, auch im Rahmen einer Anmerkung auf der Richtigkeit ihrer früheren Darstellung zu bestehen oder sie zu wiederholen und zu vertiefen (vgl. OLG Dresden, AfP 2001, 523; Soehring, a. a. O., S. 609).

  • OLG Hamburg, 26.03.2019 - 7 U 94/13

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung einer mehrdeutigen

    Eine redaktionelle Anmerkung zu einer Gegendarstellung sei zulässig, wenn sie die Gegendarstellung nicht entwertet, sich nicht als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt und keine Meinungsäußerungen enthält (vgl. KG, Urteil vom 27.7.2007, 9 U 12/07, Rn. 12, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 6.8.2001, 4 W 1054/01, Rn. 3, juris; OLG München, Beschluss vom 20.1.1999, 21 W 3389/98, Rn. 7, 8, juris).

    Die Entscheidungen des KG Berlin (Urteil vom 27.7.2007, 9 U 12/07) und des OLG Dresden (Beschluss vom 6.8.2001, 4 W 1054/01, juris) sind in Gegendarstellungsverfahren ergangen und betrafen die Zulässigkeit redaktioneller Anmerkungen nach dem Gegendarstellungsrecht.

  • LG Hamburg, 08.11.2013 - 324 O 257/13

    Zulässigkeit eines bestimmten Redaktionsschwanzes unter einer Gegendarstellung

    In der Rechtsprechung wie auch der Fachliteratur ist allgemein anerkannt, dass eine redaktionelle Anmerkung grundsätzlich zulässig ist; sie darf lediglich die Gegendarstellung nicht entwerten, sich nicht als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen und (soweit in den Landespressegesetzen entsprechend geregelt) keine Meinungsäußerungen enthalten (vgl. etwa KG, Urteil vom 27.7. 2007, Az. 9 U 12/07, AfP 2007, 492 ff., Juris Abs. 12; Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 6.8.2001, Az. 4 W 1054/01, Juris Abs. 3; OLG München Beschluss vom 20.1.1999, Az. 21 W 3389/98, NJW-RR 1999, 965, Juris Abs. 7, 8; Hamburger Kommentar-Meyer aaO, 41. Abschnitt, Rn 61, 62 mit weiteren Nachweisen, Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 11. Kapitel Rn 201, 202 mwN; Prinz/Peters Medienrecht 1999, 13. Kapitel Rn 657, 658 mwN; Soehring/ Hoene aaO § 29 Rn 59 ff. mwN; Seitz/ Schmidt Der Gegendarstellungsanspruch 4. Aufl. 2010, 7.

    Gewohnheitsrechtlich zulässig ist ein Redaktionsschwanz, mit dem darauf hingewiesen wird, dass der Abdruck der Gegendarstellung in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder gerichtlichen Anordnung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt erfolgt, da nur der zutreffende Rechtszustand wiedergegeben wird (OLG Dresden, Beschluss vom 6.8. 2001, Az. 4 W 1054/01, Juris Abs. 3; Soehring/ Hoene aaO § 29 Rn 62, Seitz/ Schmidt aaO 7. Kapitel Rn 38 mwN).

    Das Oberlandesgericht Dresden hat insoweit auch den Hinweis, verpflichtet zu sein, "nicht nur wahre, sondern auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken" als einen derartigen Fall eines gewohnheitsrechtlich zulässigen Redaktionsschwanzes angesehen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 6.8. 2001, Az. 4 W 1054/01, Juris Abs. 3; kritisch insoweit Seitz/ Schmidt aaO 7. Kapitel Rn 38/39; OLG Dresden erneut im Beschluss vom 27.3. 2013, Az. 4 W 295/13, Anlagenkonvolut B 6).

  • KG, 27.07.2007 - 9 U 12/07

    Redaktionsschwanz im Regelfall zulässig

    Grundsätzlich darf in einer Anmerkung zur Gegendarstellung die Ausgangsmitteilung wiederholt oder vertieft werden (vgl. OLG Dresden AfP 2001, 523 mit weiteren Nachweisen; s. a. Beschluss des VerfGH Berlin vom 25.4.2006, Seite 9).
  • VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 82/06

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Meinungsfreiheit durch

    Angaben tatsächlicher Art im Anschluss an die Gegendarstellung sollen dagegen grundsätzlich zulässig sein; insbesondere sollen die Medien berechtigt bleiben, auch im Rahmen einer Anmerkung auf der Richtigkeit ihrer früheren Darstellung zu bestehen oder sie zu wiederholen und zu vertiefen (vgl. OLG Dresden, AfP 2001, 523; Soehring, a. a. O., S. 609).
  • OLG Dresden, 27.03.2013 - 4 W 295/13

    Gegendarstellung; Redaktionsschwang; Glossierung

    Das Landgericht hat zutreffend und im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats (AfP 2001, 523) die von der Schuldnerin vorgenommene Glossierung als zulässig angesehen.
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