Rechtsprechung
| AG Hamburg, 13.09.1994 - 36a C 2572/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Fotomodells auf eine Lizenzgebühr anläßlich einer Veröffentlichung einer Aufnahme von ihr bei einer Alltagstätigkeit in einem Bildband; Voraussetzungen für die Beanspruchungs des üblichen Entgelts bei unbefugter kommerzieller Benutzung des Fotos einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- afp 1995, 528
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78
Schadensersatz für die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbildung des Klägers - …
Auszug aus AG Hamburg, 13.09.1994 - 36a C 2572/94
In der Rechtsprechung ist jedoch - allerdings ohne nähere Differenzierung - anerkannt, daß Personen, welche die Benutzung ihres Bildes zu Werbezwecken zu gestatten pflegen, bei unbefugter kommerzieller Benutzung ihres Bildes das übliche Entgelt beanspruchen können, welches sie für die Zustimmung zur Verwendung ihres Bildnisses hätten fordern können (vgl. BGH NJW 1979, 2205, 2206 = GRUR 1979, 732, 734 [BGH 26.06.1979 - VI ZR 108/78] - Fußballtor;… Schricker/Gerstenberg Urhebergesetz § 60 UrhG /33-50 KUG Rn. 5). - AG Hamburg, 04.09.1990 - 36a C 288/90
Normalbürger / Alltagsgeschehen
Auszug aus AG Hamburg, 13.09.1994 - 36a C 2572/94
Bereits in anderem Zusammenhang hat die erkennende Abteilung des Amtsgerichtes Hamburg entschieden, daß ein Foto, welches einen Normalbürger bei einer Alltagstätigkeit zeigt, keinen eigenständigen Vermögenswert hat und daher nicht "kommerzialisierbar" ist (vgl. AG Hamburg GRUR 1991, 910 [AG Hamburg 04.09.1990 - 36 a C 288/90] Normalbürger).
- OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19
Traumreise ohne Traumschiffkapitän
Insofern ist unerheblich, dass die unzulässige Bildnisverwendung im Rahmen einer gewinnsteigernden Sensationsberichterstattung erfolgt war und/oder zumindest den Gewinn des Presseorgans durch Steigerung der Auflage erhöhen konnte (BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 28/31 f., siehe auch BGH v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04, NJW 2006, 605 Rn. 17 und zuvor ähnlich AG Hamburg v. 04.09.1990 - 36 a C 288/90, GRUR 1991, 910 f., v. 13.09.1994 - 36a C 2572/94, AfP 1995, 528, allgemein Staudinger/Hager, BGB, 2017, Das Persönlichkeitsrecht, C 253) Soweit der BGH a.a.O. zwar auch betont hat, dass jedenfalls bei Prominenten u a. der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit ein wirtschaftlicher Wert zukomme und dass die jeweilige Persönlichkeit diese Popularität und ein damit verbundenes Image wirtschaftlich dadurch verwerten könne, dass sie Dritten gegen Entgelt gestatte, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der Persönlichkeit werblich einzusetzen (…BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 23), könnte dieser Aspekt zwar für solche Personenkreise - zu denen auch der Kläger gehört - theoretisch eine etwas weitergehende Lesart tragen. - OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 160/18
Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting") - Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos …
Insofern ist nach der Rechtsprechung dann auch unerheblich, dass die unzulässige Bildnisverwendung im Rahmen einer gewinnsteigernden Sensationsberichterstattung erfolgt war und/oder zumindest den Gewinn des Presseorgans durch Steigerung der Auflage erhöhen helfen konnte (…BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 28/31 f.;… siehe auch BGH v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04, NJW 2006, 605 Rn. 17 und zuvor ähnlich AG Hamburg v. 04.09.1990 - 36 a C 288/90, GRUR 1991, 910 f.; v. 13.09.1994 - 36a C 2572/94, AfP 1995, 528; allgemein Staudinger/Hager, BGB, 2017, Das Persönlichkeitsrecht, C 253).
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