Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 06.12.2001 - 3 U 251/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91a
Rechtswirkung einer Titelschutzanzeige im Markenrecht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zur Frage der Begründung von Ansprüchen aus einer Titelschutzanzeige an einem Branchentelefonbuch
Verfahrensgang
- LG Hamburg - 416 O 22/01
- OLG Hamburg, 06.12.2001 - 3 U 251/01
Papierfundstellen
- MDR 2002, 598
- ZUM 2002, 295
- afp 2002, 59
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.03.2001 - I ZR 205/98
Die ARD unterliegt im Titelstreit - Sat.1 und ProSieben dürfen ihre Nachrichten …
Auszug aus OLG Hamburg, 06.12.2001 - 3 U 251/01
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung "Tagesreport" (WRP 2001, 1193, 1194) - wenn auch in einem anderen Zusammenhang, aber ganz allgemein - ausgeführt-. - BGH, 22.06.1989 - I ZR 39/87
Titelschutz an einer Druckschrift; Wirksamkeit einer Sammel-Titelschutzanzeige
Auszug aus OLG Hamburg, 06.12.2001 - 3 U 251/01
Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung in GRUR 1989, 760, 761 "Titelschutzanzeige" allerdings allgemein von einer "Vorverlegung des wettbewerbsrechtlichen Titelschutzes" gesprochen und angenommen, "für die Entstehung des Titelschutzes" sei "die öffentliche Ankündigung des Werkes unter seinem Titel der tatsächlichen Benutzungsaufnahme durch Erscheinen gleichzustellen".
- LG Hamburg, 07.05.2004 - 312 O 360/04 Es muss daher eine Interessenabwägung stattfinden, bei der insbesondere die Art des Werks und die hierfür übliche Vorbereitungsdauer zu berücksichtigen sind (vgl. HansOLG Hamburg, AfP 2002, 59, 60 und AfP 1997, 815, 816;… Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5 Rn. 84;… Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 167i).
Auch wenn ein verständliches Interesse in der Branche daran bestehen mag, durch bestimmte Richtwerte rechtliche (Planungs-)Sicherheit zu haben, so lässt sich eine feste Frist nicht allgemein für alle Druckschriften festlegen, sondern es sind die jeweiligen Besonderheiten des Werks einzubeziehen (vgl. HansOLG, AfP 2002, 59, 60).
Da derartige Rätsel-Hefte üblicherweise und so auch im Falle der Publikation "Freizeit Spass" der Antragstellerin - allenfalls in ganz geringem Umfang Werbeanzeigen enthalten, entfällt auch die sonst vor der Einführung eines neuen Verlagsobjekts viel Zeit erfordernde Anzeigenakquisition, die im Einzelfall dazu führen kann, dass auch bei einem redaktionell einfachen, aber sich nur durch Anzeigen finanzierenden Objekt wie einem Branchentelefonbuch eine Frist bis zu einem Jahr als angemessen angesehen werden muss (HansOLG Hamburg, AfP 2002, 59, 60).
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