Rechtsprechung
| LG Berlin, 30.04.2013 - 16 O 389/12 Kart |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Kabelnetzbetreiberin scheitert im Prozess um Zahlungspflicht einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt für die Programmeinspeisung ins Kabelnetz
- heise.de (Pressebericht, 30.04.2013)
Einspeisegebühren: Und noch eine Schlappe für Kabel Deutschland
- lto.de (Kurzinformation)
Einspeisegebühren für Kabelnetze - Kabel Deutschland scheitert in zweiter Instanz
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kabelnetzbetreiberin scheitert im Prozess um Zahlungspflicht einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt für die Programmeinspeisung ins Kabelnetz
- berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Kabel Deutschland ./. rbb (Netzeinspeisungskosten)
- urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.12.2012)
Verhandlung über Kabeleinspeisegebühren
- spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.07.2012)
Umstrittene Einspeiseentgelte: Kabel Deutschland verklagt ARD und ZDF
- digitalfernsehen.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.12.2012)
Kabelstreit-Prozess: Richter zweifelt an Einspeisegebühren
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.12.2012)
Tatort Kabelfernsehen: Netzbetreiber wollen Geld der Rundfunkanstalten
Sonstiges
- urheberrecht.org (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.01.2013)
Streit um Einspeisegebühren: Kabel Deutschland kürzt Leistungsspektrum für ARD und ZDF
Papierfundstellen
- MMR 2013, 548 (Ls.)
- ZUM 2013, 954
- afp 2013, 344
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines …
Auch § 13 Ziff. 3 (c) des Einspeisungsvertrages vom 27.02.2008 (K 9) belegt die Richtigkeit dieser Bewertung, da die Parteien dort selbst von der Kündbarkeit des Vertrages durch nur einen einzigen Programmgestalter ausgegangen sind (vgl. ebenso: LG München I U. v. 25.04.2013 - 17 HK O 16920/12 - B 24 [V 547 bis 574, dort 561]; LG Bremen U. v. 11.07.2013 - 12 O 244/12 - B 26 [V 600 bis 616, dort 608]; offengelassen in LG Berlin U. v. 30.04.2013 - 16 O 389/12 Kart - B 25 [V 575 bis 599, dort 587/588] = AfP 2013, 344, wenngleich auch dieser Auffassung zuneigend).§ 52 d schafft keinen Entgeltanspruch der Klägerin, sondern sieht nur vor, wenn es zu Entgeltvereinbarungen kommt, welchen Anforderungen diese zu genügen haben (…Hain/Steffen/Wierny a.a.O. VI 712; so auch LG Berlin AfP 2013, 344 [juris Tz. 84]).
- OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - U (Kart) 15/13
Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers gegen die öffentlich-rechtlichen …
Das die Infrastrukturinhaber treffende "Kabelbelegungsregime" beinhaltet zugleich eine Begrenzung der Verbreitungslast der Sendeanstalten (vgl. hierzu auch LG Berlin, Urteil v. 30.4.2013 -16 O 389/12 Kart, ZUM 2013, 954 ff., Rz. 84 bei juris).Dies scheidet in Bezug auf die Zeit ab dem Jahr 2013 schon deshalb aus, weil die Beklagte zu keinem Kabelnetzbetreiber (mehr) eine vertragliche Beziehung unterhält, die die Erbringung von vergütungspflichtigen Einspeiseleistungen durch Infrastrukturinhaber zum Gegenstand hat und jedenfalls deshalb keine Nachfrage nach solchen Leistungen betreibt (vgl. auch LG Berlin, Urteil v. 30.4.2013 - 16 O 389/12 Kart, ZUM 2013, 954 ff., Rz. 91 bei juris).
- OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - U (Kart) 16/13
Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers wegen der Einspeisung der Programme der …
Das die Infrastrukturinhaber treffende "Kabelbelegungsregime" beinhaltet zugleich eine Begrenzung der Verbreitungslast der Sendeanstalten (vgl. hierzu auch LG Berlin, Urteil v. 30.4.2013 -16 O 389/12 Kart, ZUM 2013, 954 ff., Rz. 84 bei juris). - VG München, 08.05.2015 - M 17 K 13.1925
Must-Carry-Pflicht von Kabelnetzbetreibern auch ohne Vertrag
Dementsprechend hat auch das Landgericht Berlin (U.v. 30.4.2013 - 16 O 389/12 Kart - juris Rn. 98) für einen vergleichbaren Antrag das Feststellungsinteresse verneint.
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