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KG, 23.03.2006 - 9 W 133/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
KostO § 145 Abs. 1 S. 1
Entstehung der Entwurfsgebühr gemäß § 145 KostO - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entstehung einer Notarsgebühr; Diktat des Entwurfs einer Urkunde auf einer Tonbandkassette; Erfordernis der Aushändigung eines Entwurfs für die Entstehung der Entwurfsgebühr
- Anwaltsblatt
§ 145 KostO
Gebühr für abdiktierten Entwurf - Judicialis
KostO § 145 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 145 Abs. 1 Satz 1
Zum Zeitpunkt Entstehung der Gebühr des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Entwurf diktiert: Gebühr ist fällig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 18.07.2005 - 82 T 844/04
- KG, 23.03.2006 - 9 W 133/05
Papierfundstellen
- DNotZ 2007, 431
- AnwBl 2006, 424
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 20.03.1998 - 20 W 1/95
Fälligkeit der Entwurfsgebühr
Auszug aus KG, 23.03.2006 - 9 W 133/05
Die Entstehung der Entwurfsgebühr setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Aushändigung des Entwurfs voraus (s. a. OLG Frankfurt JurBüro 1998, 375), sondern maßgebend ist - worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat - allein, dass alle wesentlichen Bestimmungen so fixiert sind, dass das Geschäft auf dieser Grundlage endgültig gestaltet werden kann.
- BGH, 10.03.2011 - VII ZB 3/10
Rechtsanwaltsvergütung in der Zwangsvollstreckung: Gebührenrechtliche Gegenstände …
Soweit teilweise dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2004 (IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79) für die hiesige Fallgestaltung etwas anderes entnommen wird (…Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 3309 Rn. 40;… im Ergebnis ebenso Bräuer in Bischof, RVG, 3. Aufl., VV 3309 Rn. 45a; LG Berlin, Berliner Anwaltsblatt 2006, 424), geht dies fehl. - LG Kleve, 22.01.2018 - 4 OH 16/17
Begründen eines öffentlich-rechtlichen Kostenschuldverhältnisses durch die …
Der Notar erhält die entsprechende Gebühr bereits dann, wenn er den Entwurf einer Urkunde gefertigt hat; es bedarf hierbei noch nicht einmal der Reinschrift (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.03.1998, Az. 20 W 1/95, juris; KG Berlin, Beschl. v. 23.03.2006, Az. 9 W 133/05, BeckRS 2006, 03900).