Rechtsprechung
   BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,9778
BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93 (https://dejure.org/1993,9778)
BGH, Entscheidung vom 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93 (https://dejure.org/1993,9778)
BGH, Entscheidung vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93 (https://dejure.org/1993,9778)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,9778) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Unvereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Beruf eines Rechtsanwalts - Ausschluss der Anwaltstätigkeit aus zeitlichen und tatsächlichen Gründen - Vorliegen einer vorübergehenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.03.1978 - AnwZ (B) 32/77

    Zulassungsvoraussetzungen für Banksyndikus

    Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93
    Eine solche Unvereinbarkeit ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen seines Zweitberufs rechtlich oder tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 12/91; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992, NJW 1993, 317 ff. [BVerfG 04.11.1992 - 1 BvR 79/85]).

    Wegen der erheblichen Entfernung zu ihrer Kanzlei - selbst von Berlin aus ist die Kanzlei unter Einsatz einer Flugverbindung über Luxemburg nach ihren eigenen Angaben frühestens in drei Stunden erreichbar - ist sie weder am Ort ihrer Kanzlei noch bei Gericht ohne weiteres verfügbar (vgl. BGHZ 71, 138, 142 f. [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77], und Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 4/84).

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 11/67

    Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer

    Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93
    Dadurch wird vermieden, daß der Rechtsanwalt erneut seine Zulassung beantragen müßte, sobald seine vorübergehende Angestelltentätigkeit beendet ist (vgl. BGHZ 49, 238, 241).

    Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Angestelltenverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen abgeschlossen worden ist, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGHZ 49, 238, 239; Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93
    Eine solche Unvereinbarkeit ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen seines Zweitberufs rechtlich oder tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 12/91; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992, NJW 1993, 317 ff. [BVerfG 04.11.1992 - 1 BvR 79/85]).
  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 2/60

    Syndikusanwalt (Unternehmensanwalt)

    Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93
    Eine solche Unvereinbarkeit ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen seines Zweitberufs rechtlich oder tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 12/91; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992, NJW 1993, 317 ff. [BVerfG 04.11.1992 - 1 BvR 79/85]).
  • BGH, 18.12.1967 - AnwZ (B) 8/67

    Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93
    Dabei gehören zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 47 BRAO auch diejenigen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die Tätigkeiten nicht öffentlich-rechtlicher Art ausüben (BGHZ 49, 141 ff. [BGH 18.12.1967 - AnwZ B 8/67]; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74).
  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 12/91

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Zulassung als Rechtsanwalt -

    Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93
    Eine solche Unvereinbarkeit ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt wegen seines Zweitberufs rechtlich oder tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben; eine bloß geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140 [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77]; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 12/91; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992, NJW 1993, 317 ff. [BVerfG 04.11.1992 - 1 BvR 79/85]).
  • BGH, 27.06.1983 - AnwZ (B) 5/83

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93
    Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Angestelltenverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen abgeschlossen worden ist, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGHZ 49, 238, 239; Senatsbeschluß vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 5/83).
  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 11/74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93
    Dabei gehören zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 47 BRAO auch diejenigen Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, die Tätigkeiten nicht öffentlich-rechtlicher Art ausüben (BGHZ 49, 141 ff. [BGH 18.12.1967 - AnwZ B 8/67]; Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74).
  • BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 4/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 25/93
    Wegen der erheblichen Entfernung zu ihrer Kanzlei - selbst von Berlin aus ist die Kanzlei unter Einsatz einer Flugverbindung über Luxemburg nach ihren eigenen Angaben frühestens in drei Stunden erreichbar - ist sie weder am Ort ihrer Kanzlei noch bei Gericht ohne weiteres verfügbar (vgl. BGHZ 71, 138, 142 f. [BGH 13.03.1978 - AnwZ B 32/77], und Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 4/84).
  • BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als

    aa) Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Dienstverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen geschlossen wird, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben werden (BGH, Beschluss vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B) 11/67, BGHZ 49, 238, 239; vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93, BRAK-Mitt. 1993, 219, 220).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die unbefristete Anstellung bei einer nicht auf Dauer eingerichteten Behörde nicht "vorübergehend" ist, wenn der Zeitpunkt der Auflösung der Behörde nicht absehbar ist (BGH, Beschluss vom 13. September 1993, aaO).

  • BGH, 07.11.2016 - AnwZ (Brfg) 58/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Ausübung eines

    Jedoch hat der Senat diesen Grundsatz nicht zur Teilzeit, sondern in Fällen entwickelt, in denen der Rechtsanwalt eine vollwertige zweitberufliche Tätigkeit ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. November 1960 - AnwZ (B) 2/60, BGHZ 33, 266, 268; vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 1/72, juris Rn. 8; vom 12. Mai 1975  - AnwZ (B) 4/75, juris Rn. 12; vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 72/77, BGHZ 71, 138, 140; vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 63/90, BRAK-Mitt. 1991, 101; vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 14/93, AnwBl. 1993, 536; vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93, BRAK-Mitt. 1993, 219 f.; vom 13. Februar 1995  - AnwZ (B) 56/94, BRAK-Mitt. 1995, 212 f.; vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 20/97, juris Rn. 9; vom 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570; vom 17. März 2003, aaO S. 1527 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (B) 49/10, NJW 2012, 534 Rn. 28).
  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 44/98

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit dem Anwaltsberuf

    Eine vorübergehende Tätigkeit im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn das Angestelltenverhältnis entweder von vornherein auf begrenzte Zeit oder unter Bedingungen abgeschlossen worden ist, die in absehbarer Zeit sein Ende zur Folge haben wird (vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 25/93).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht