Rechtsprechung
BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 33/93 |
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- Wolters Kluwer
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf Grund Vernachlässigung der Kanzleiverpflichtungen
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- BGH, 18.09.1989 - AnwZ (B) 5/89
Rücknahme einer Anwaltszulassung wegen Verstoßes gegen die Kanzleiführungspflicht …
Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 33/93
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören zu den Mindestanforderungen einer Kanzleiführung, daß der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge trifft, um der Öffentlichkeit seinen Willen, einen Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 33/90 - und vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 5/89 - jeweils m.Nachw.). - BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 33/90
Rücknahme einer Zulassung als Rechtsanwalt - Vermögensverfall eines Rechtsanwalts …
Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 33/93
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gehören zu den Mindestanforderungen einer Kanzleiführung, daß der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge trifft, um der Öffentlichkeit seinen Willen, einen Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 33/90 - und vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 5/89 - jeweils m.Nachw.). - BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 14/86
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
Auszug aus BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 33/93
Ein späterer Beurteilungszeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Entwicklung nach Erlaß der Widerrufsverfügung der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist (st. Rspr.: vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 14/86).
- BGH, 06.07.2009 - AnwZ (B) 26/09
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei
Seine Kanzlei gibt der Rechtsanwalt vielmehr erst, aber auch schon dann auf, wenn er den Mindestanforderungen an die Einrichtung einer Kanzlei nicht mehr genügt (Senat , Beschl. v. 27. Juni 1983, AnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190; Beschl. v. 3. Oktober 1983, AnwZ (B) 17/83, BRAK-Mitt. 1984, 36; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 33/93, unveröff.; Beschl. v. 2. Dezember 2004, AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420) und damit für das rechtsuchende Publikum nicht mehr erreichbar ist (Senat, Beschl. v. 13. September 1993, aaO).Zu diesen Mindestanforderungen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluß unterhalten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (st. Rspr.; Senat, BGHZ 38, 6, 11 ; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 33/93; Beschl. v. 25. November 2002, AnwZ (B) 7/02, [...]; Beschl. v. 2. Dezember 2004, AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 27 Rdn. 6 m.w.N.).
- BGH, 03.03.1997 - AnwZ (B) 54/96
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der lokalen Zulassung - …
Fehlen diese Mindestanforderungen und sind auch sonstige Anhaltspunkte für einen Praxisbetrieb nicht vorhanden, ist die Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 27/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93 m.w.N.;… Feuerich/Braun, 3. Aufl., § 35 BRAO Rdn. 23).Ein späterer Beurteilungszeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Entwicklung nach dem Bescheid der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1993 a.a.O. m.w.N.).
- BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 22/00
Verstoß gegen Kanzleipflicht; Öffentliche Zustellung einer Entscheidung des …
Demzufolge hat die Justizbehörde durch die Anordnung des Widerrufs von dem ihr in § 35 BRAO eingeräumten Ermessen in sachgerechter, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entsprechender Weise (vgl. dazu BVerfG NJW 1986, 1801) Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190; v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 17/83, BRAK-Mitt. 1984, 36; v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93).
- BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 23/96
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Widerruf …
Fehlen diese Mindestanforderungen und sind auch sonstige Anhaltspunkte für einen Praxisbetrieb nicht vorhanden, ist die Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse von 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 27/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93 - m.N.;… Feuerich/Braun, 3, Aufl., § 35 BRAO Rdn. 23).Ein späterer Beurteilungszeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Entwicklung nach dem Bescheid der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1993 a.a.O. m.N.).
- BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 69/03
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die …
In diesem Raum/diesen Räumen muß der Rechtsanwalt zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum seine anwaltlichen Dienste bereitstellen (BGH, Beschl. v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93, n.v.). - BGH, 25.11.2002 - AnwZ (B) 7/02
Widerruf der Zulassung wegen Verstoßes gegen die Kanzleiführungspflicht
Er hat ein Praxisschild anzubringen, einen Telefonanschluß zu unterhalten und muß zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen seine anwaltlichen Dienste bereitstellen (Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ(B) 33/93 - m.w.N.). - BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 21/94
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen fehlender Unterhaltung einer …
Das vom Antragsteller gegen die Widerrufsverfügung betriebene gerichtliche Verfahren blieb erfolglos: Der Ehrengerichtshof wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 19. Februar 1993, der Senat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93 - zurück. - AGH Niedersachsen, 06.11.2006 - AGH 25/06
Zulassung - Widerruf wegen unerlaubter Kanzleiaufgabe
Es ist mithin eine eindeutig definierte Stelle erforderlich, an der der RA erreichbar ist und an der ihn Zustellungen, Mitteilungen und sonstige Nachrichten erreichen (BGH, AnwZ [B] 33/93).