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Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 12/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,5773
BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 12/82 (https://dejure.org/1982,5773)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1982 - AnwZ (B) 12/82 (https://dejure.org/1982,5773)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82 (https://dejure.org/1982,5773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 312
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 10/75

    Keine Rechtsanwaltszulassung für Organ eines Rechtsbeistandes

    Auszug aus BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 12/82
    Allerdings hätten sich die Arbeitgeber des Antragstellers zu einem rechtlich nicht gebilligten Verhalten verpflichtet, wenn weiterhin gemäß der bisherigen Rechtsprechung nicht nur von einem Verbot einer Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Rechtsbeistand (BGHZ 65, 276, 279) [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 10/75], sondern auch davon auszugehen wäre, daß ein Rechtsanwalt standeswidrig handelt, wenn er einen Rechtsbeistand in seiner Anwaltskanzlei beschäftigt (BGHSt 26, 343, 345).

    Dieses Verbot geht davon aus, daß der Beruf des Rechtsbeistandes gegenüber dem des Rechtsanwalts seiner Art nach wesensfremd ist (BGHZ 65, 276, 279, 280) [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 10/75].

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 15/78

    Angestellter einer Rechtsschutzversicherung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 12/82
    Dieser ist gegeben, wenn der Bewerber als Angestellter in einem ständigen Dienstverhältnis eine nicht gehobene Stellung innehat (BGHZ 72, 278, 280 [BGH 02.10.1978 - AnwZ B 15/78], zuletzt BGH, Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81).
  • BGH, 27.02.1978 - AnwSt (R) 7/77

    Anwaltliches Standesrecht

    Auszug aus BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 12/82
    Die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgestellten Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs, die eine wichtige Erkenntnisquelle dafür sind, welches Verhalten dem Berufsbild des Rechtsanwalts entspricht (BGHSt 26, 343, 344; 27, 390 [BGH 27.02.1978 - AnwSt R 7/77]; vgl. auch 28, 199, 201 für Steuerberater), berücksichtigen in der zum 1. März 1982 bekanntgemachten Neufassung die neue Rechtslage.
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 27/81

    Möglichkeit der Ausübung des Anwaltsberufes durch wissenschaftlichen Mitarbeiter …

    Auszug aus BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 12/82
    Dieser ist gegeben, wenn der Bewerber als Angestellter in einem ständigen Dienstverhältnis eine nicht gehobene Stellung innehat (BGHZ 72, 278, 280 [BGH 02.10.1978 - AnwZ B 15/78], zuletzt BGH, Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81).
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 32/81

    Bestimmung der Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Aufnahme in die …

    Auszug aus BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 12/82
    Gemäß § 209 Satz 2 BRAO gelten die Versagungsgründe des § 7 BRAO, die der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen, sinngemäß auch bei der Prüfung der Frage, ob natürliche Personen, die - wie der Antragsteller - die formellen Voraussetzungen des § 209 Satz 1 BRAO erfüllen, in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen sind (Senatsbeschlüsse vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 33 und 35/81, zur Veröffentlichung bestimmt, sowie AnwZ (B) 32/81).
  • BGH, 15.05.1961 - AnwZ (B) 5/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 12/82
    Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO ist nämlich dann nicht gegeben, wenn der Bewerber eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit mit der Zulassung aufgeben will (BGH, Beschluß vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61, S. 12).
  • BGH, 27.06.1983 - AnwSt (R) 15/82

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …

    Die Richtlinien stellen selbst zwar keine ausreichende normative Grundlage für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit dar, sind aber wesentliche Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach Auffassung angesehener und erfahrener Standesmitglieder der Meinung aller anständig und gerecht denkender Anwälte und der Würde des Anwalt Standes entspricht (BGHSt 26, 343, 344; BGH, Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82; BVerfGE 57, 121, 132, 133).
  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 4/87

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Rechtsbeistand

    Es ist deshalb folgerichtig, daß der Rechtsanwalt - anders als früher (§ 84 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts - RARichtl - vom 21. Juni 197 3) - nunmehr einen Rechtsbeistand bei sich beschäftigen darf, falls es sich um ein Kammermitglied handelt (BGH, Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82 = MDR 1983, 312; § 84 RARichtl -Ausgaben 1982 und 1987); auch ist eine Sozietät beider nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH MDR 1983, 312, 313; Beschluß vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86 = BRAK-Mitt. 1986, 223).
  • BGH, 17.01.1983 - NotZ 21/82

    Bestellung eines Rechtsbeistandes als Notarvertreter - Erforderliches …

    Er hat ferner entschieden, daß ein Rechtsanwalt einen Rechtsbeistand, der Kammermitglied ist, bei sich beschäftigen darf (Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 17/86

    Rechtsmittel

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein Rechtsanwalt einen Rechtsbeistand bei sich beschäftigen darf, wenn dieser Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist (BGH, Beschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82 = AnwBl 1983, 479; vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82 = MDR 1983, 750).
  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 55/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Antrag auf …

    Solche Richtlinien sind lediglich eine - allerdings wesentliche - Erkenntnisguelle für den Inhalt anwaltlicher Standespflichten (vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82; vgl. ferner BVerfGE 66, 337, 338, 356 m.w.N.); die Anwendung des § 43 BRAO auf einen bestimmten Tatbestand hängt aber nicht davon ab, daß dieser Tatbestand in den Richtlinien seine Würdigung gefunden hat.
  • BGH, 21.09.1987 - AnwZ (B) 25/87

    Vereinbarkeit der Tätigkeit als Immobilienmakler mit dem Beruf des Rechtsanwalts

    Dieser Versagungsgrund ist nämlich dann nicht gegeben, wenn der Bewerber eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit mit der Zulassung aufgeben will (Senatsbeschlüsse v. 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 5/61 und v. 27. September 1982 - AnwZ (B) 12/82, AnwBl 1983, 479).
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