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   VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005, Au 8 K 17.1006   

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VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005, Au 8 K 17.1006 (https://dejure.org/2019,13294)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005, Au 8 K 17.1006 (https://dejure.org/2019,13294)
VG Augsburg, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - Au 8 K 17.1005, Au 8 K 17.1006 (https://dejure.org/2019,13294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GlüStV § 24 Abs. 2; GlüStV § 29 Abs. 4 Satz 4; Art. 12 Satz 1 Alt. 2 AGGlüStV; BayVwVfG Art. 36; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
    Glücksspielrechtliche Erlaubnis und Spielerschutz

  • rewis.io

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis und Spielerschutz

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 10 CS 09.1734

    Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel; gesetzeswiederholende

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005
    Damit wird aber auch zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls Bestimmbarkeit als solche ausreichend ist (BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17).

    Der im Vergleich zur Konkretisierung eines Handelns oder Duldens als geringer anzusetzende Grad für die Konkretisierung eines Unterlassens (BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17) ist im Hinblick auf die Ziffern 7.5 und 7.6 gewahrt.

    (3) Auch soweit die unter Ziffern 7. der streitgegenständlichen Bescheide genannten Verfügungen Verpflichtungen wiederholen, die sich unmittelbar aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergeben, ist dies nicht per se rechtswidrig (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17; a.A. VG Regensburg, U.v. 21.10.2010 - RO 5 K 10.31 - juris Rn. 54).

    Vielmehr sind solche Verfügungen dann berechtigt, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 2.8.2012 - 1 S 618/12 - juris Rn. 46).

    Auch dieser Gesichtspunkt führt dazu, dass im vorliegenden Fall die gesetzeswiederholenden Verfügungen als rechtmäßig anzusehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17).

    (4) Aus denselben Gründen sind die Ziffern 7.5, 7.6, 7.8, 7.9, 7.15 als im Wesentlichen gesetzeswiederholende bzw. -konkretisierende Verfügungen (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17) nach den eben dargelegten Maßstäben rechtmäßig.

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005
    Da auf die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Gewerbefreiheit ein Rechtsanspruch besteht (BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 - juris Rn. 24 m.w.N.), darf die Nebenbestimmung der Erlaubnis nur beigefügt werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden (§ 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG).

    Diese stellen jedoch überragend wichtige Gemeinwohlziele dar, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen rechtfertigen können (BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 - juris Rn. 34).

    Damit werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen (BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 - juris Rn. 34), da im Rahmen der Entscheidung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind.

    Damit werden überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermögen (BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 - juris Rn. 34).

    Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Glücksspiele nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung in ein krankhaftes Suchtverhalten münden können, und die Spielsucht zu einer Verschuldung der Betroffenen sowie zu Folge- und Begleitkriminalität und damit zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Spieler selbst, sondern auch für ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16/16 - juris Rn. 35).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005
    Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem sog. "Spielbanken-Beschluss" aus, dass der Betrieb einer Spielbank eine an sich unerwünschte Tätigkeit sei, die der Staat gleichwohl erlaube, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen (BVerfG, B.v. 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - juris Rn. 69).

    Vielmehr soll staatlichen Akteuren ein breiter Regelungs- und Gestaltungsspielraum zukommen, dem dadurch Rechnung getragen wird, dass mit der im Einzelfall beabsichtigten Beschränkung wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - juris Rn. 70).

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 41/87 - juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, U.v. 15.2.1990 - 4 C 41/87 - juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005
    Beim Grad der Wahrscheinlichkeit ist jedoch zu differenzieren: die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie darf umso geringer sein, je schwerer der etwaige Schaden wiegt (BVerwG, U.v. 2.7.1991 - 1 C 4.90 - juris Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 1 S 618/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer an einen Versammlungsleiter gerichteten

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005
    Vielmehr sind solche Verfügungen dann berechtigt, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 2.8.2012 - 1 S 618/12 - juris Rn. 46).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 4/78

    Berufsfreiheit - Vogelschutz - Vereinbarkeit mit Verfassung - Tierpräparator -

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005
    Die Frage, ob die hier grundsätzlich gegebenen Berufsausübungsregeln ausnahmsweise wegen ihrer Auswirkungen im Einzelfall einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nahe kommen und daher nur mit wichtigen Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden könnten (BVerfG, U.v. 3.11.1982 - 1 BvL 4/78 - juris Rn. 56 ff.; BVerfG, U.v. 4.3.1964 - 1 BvR 371/61, 1 BvR 373/61 - juris Rn. 16), kann dahinstehen, da jedenfalls derartige wichtige Gründe des Allgemeinwohls vorliegen.
  • BVerfG, 04.03.1964 - 1 BvR 371/61

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 2 AMG

    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005
    Die Frage, ob die hier grundsätzlich gegebenen Berufsausübungsregeln ausnahmsweise wegen ihrer Auswirkungen im Einzelfall einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nahe kommen und daher nur mit wichtigen Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden könnten (BVerfG, U.v. 3.11.1982 - 1 BvL 4/78 - juris Rn. 56 ff.; BVerfG, U.v. 4.3.1964 - 1 BvR 371/61, 1 BvR 373/61 - juris Rn. 16), kann dahinstehen, da jedenfalls derartige wichtige Gründe des Allgemeinwohls vorliegen.
  • VGH Bayern, 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660
    Auszug aus VG Augsburg, 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005
    (3) Auch soweit die unter Ziffern 7. der streitgegenständlichen Bescheide genannten Verfügungen Verpflichtungen wiederholen, die sich unmittelbar aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergeben, ist dies nicht per se rechtswidrig (BayVGH, B.v. 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660 - juris Rn. 46; BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris Rn. 17; a.A. VG Regensburg, U.v. 21.10.2010 - RO 5 K 10.31 - juris Rn. 54).
  • VG Augsburg, 26.02.2015 - Au 5 K 14.988

    Anfechtungsklage; Nebenbestimmung zu Bauvorbescheid; Auflage; unzulässige

  • VG Regensburg, 21.10.2010 - RO 5 K 10.31

    Lotterierechtliche Nebenbestimmungen; Werbebeschränkungen; Regionalitätsprinzip;

  • VG Regensburg, 15.10.2018 - RN 5 K 17.1134

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerwG, 09.12.2015 - 6 C 37.14

    Ersatzschule; Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule;

  • OVG Sachsen, 09.11.2017 - 3 B 240/17

    Spielhalle; Mehrfachkonzession; Härtefall; Folgerichtigkeit;

  • VG Hannover, 15.03.2017 - 10 A 12223/14

    Bestimmtheitsgebot; Glücksspiel; Hinweis; Nebenbestimmung; Regionalitätsprinzip;

  • VGH Bayern, 12.10.1998 - 24 B 97.3617
  • VG Bayreuth, 17.05.2019 - B 7 K 17.529

    Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Überdies sind auch bei Erteilung einer Befreiung gem. § 24 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 GlüStV die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen, denen auch das Anpassungskonzept in der Fassung vom 29.03.2017 dient (VG Augsburg, U.v. 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005, Au 8 K 17.1006 - juris).

    Bezüge zu den Schutzzielen des § 1 GlüStV als gesetzliche Voraussetzungen i.S.d. § 24 Abs. 2 GlüStV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG sind über dieses Kontrollinteresse hinaus nicht ersichtlich und in der Begründung der angefochtenen Bescheide auch nicht dargelegt (VG Augsburg, U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 / Au 8 K 17.1006 - juris).

    Auch dieser Gesichtspunkt führt dazu, dass im vorliegenden Fall die gesetzeswiederholenden Verfügungen als rechtmäßig anzusehen sind (BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris; VG Augsburg U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 / Au 8 K 17.1006 - juris).

    Wäre die Dauerhaftigkeit der Sicherstellung in den genannten Ziffern nicht aufgeführt, würde sich an dem Umstand, dass die jeweiligen Anforderungen auch in Zukunft zu beachten sind, nichts ändern (VG Augsburg U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 / Au 8 K 17.1006 - juris).

  • VG Bayreuth, 17.05.2019 - B 7 K 17.530

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Überdies sind auch bei Erteilung einer Befreiung gem. § 24 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 GlüStV die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen, denen auch das Anpassungskonzept in der Fassung vom 29.03.2017 dient (VG Augsburg, U.v. 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005, Au 8 K 17.1006 - juris).

    Bezüge zu den Schutzzielen des § 1 GlüStV als gesetzliche Voraussetzungen i.S.d. § 24 Abs. 2 GlüStV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG sind über dieses Kontrollinteresse hinaus nicht ersichtlich und in der Begründung der angefochtenen Bescheide auch nicht dargelegt (VG Augsburg, U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 / Au 8 K 17.1006 - juris).

    Auch dieser Gesichtspunkt führt dazu, dass im vorliegenden Fall die gesetzeswiederholenden Verfügungen als rechtmäßig anzusehen sind (BayVGH, B.v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 - juris; VG Augsburg U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 / Au 8 K 17.1006 - juris).

    Wäre die Dauerhaftigkeit der Sicherstellung in den genannten Ziffern nicht aufgeführt, würde sich an dem Umstand, dass die jeweiligen Anforderungen auch in Zukunft zu beachten sind, nichts ändern (VG Augsburg U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 / Au 8 K 17.1006 - juris).

  • VG Augsburg, 21.04.2021 - Au 8 K 17.1161

    Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Zur der inhaltlich in identischer Weise erfolgten Regelung einer anderen Kreisverwaltungsbehörde (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 u.a. - juris Rn. 10) in mehreren Bescheiden vom 1. Juni 2017 (dort in Ziffer 6. der streitgegenständlichen Bescheide), mit denen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis und eine Befreiung vom Verbundverbot erteilt worden ist, hat das Gericht zu der vorliegend angefochtenen Nebenbestimmung ausgeführt:.

    (VG Augsburg, U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 u.a. - juris Rn. 57 ff.).

  • VG Augsburg, 15.06.2021 - Au 8 K 18.208

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis, Betrieb von sechs Spielhallen in einem Gebäude,

    Zu der inhaltlich in identischer Weise erfolgten Regelung einer anderen Kreisverwaltungsbehörde (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 u.a. - juris Rn. 10) in mehreren Bescheiden vom 1. Juni 2017 (dort in Ziffer 6. der streitgegenständlichen Bescheide), mit denen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis und eine Befreiung vom Verbundverbot erteilt worden ist, hat das Gericht zu der vorliegend angefochtenen Nebenbestimmung ausgeführt:.

    (VG Augsburg, U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 u.a. - juris Rn. 57 ff.).

  • VG Regensburg, 27.02.2020 - RO 5 K 17.1241

    Nebenbestimmungen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Vielmehr soll staatlichen Akteuren ein breiter Regelungs- und Gestaltungsspielraum zukommen, dem dadurch Rechnung getragen wird, dass mit der im Einzelfall beabsichtigten Beschränkung wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird (so VG Augsburg, Urteil vom 26.02.2019 - Au 8 K 17.1006-, juris Rn. 85 - 88 und BVerfG, B.v. 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - juris, Rn. 70).

    Hier verfolgen die Auflagen überragend wichtige Gemeinwohlziele, so dass das Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die als gering anzusehende Schwere des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG überwiegt, so auch VG Augsburg, U.v. 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005, juris, Rn. 93.

  • VG Regensburg, 27.02.2020 - RN 5 K 19.1479

    Befristung und Nebenbestimmungen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Vielmehr soll staatlichen Akteuren ein breiter Regelungs- und Gestaltungsspielraum zukommen, dem dadurch Rechnung getragen wird, dass mit der im Einzelfall beabsichtigten Beschränkung wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 - juris Rn. 70 und VG Augsburg, Urteil vom 26.02.2019, Az. Au 8 K 17.1006, juris Rn. 88).

    Hier verfolgen die Auflagen überragend wichtige Gemeinwohlziele, so dass das Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die als gering anzusehende Schwere des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG überwiegt, so auch VG Augsburg, U.v. 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005, juris, Rn. 93.

  • VG München, 13.10.2020 - M 16 K 17.3848

    Erfolglose Klage gegen Nebenbestimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Selbst wenn die Behörde nach Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG an die Einschränkungen des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG gebunden wäre, diese also nur zu solchen Nebenbestimmungen ermächtigen würde, die sicherstellen sollen, dass die Anspruchsvoraussetzungen (einmalig) erfüllt werden (so Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 36 Rn. 132, 120 ff. m.w.N., wobei anzumerken ist, dass die in Rn. 123 genannte Entscheidung des BVerwG v. 9.12.2015 - 6 C 37.14 - ausdrücklich eine gebundene Entscheidung betrifft), wäre die auflösende Bedingung in Nummer 5 des streitgegenständlichen Bescheids nicht zu beanstanden (vgl. zutreffend und ausführlich VG Augsburg, U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 u.a. - juris Rn. 64 ff.).

    Dies zugrunde gelegt greift die Beifügung der auflösenden Bedingung auch nicht übermäßig in die Rechte der Klägerin ein (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 u.a. - juris Rn. 74 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 01.12.2020 - Au 8 K 17.1159

    Vereinbarkeit der §§ 24 ff. GlüStV und der Art. 9 ff. AGGlüStV mit höherrangigem

    Zur inhaltlich identischen Regelung (vgl. VG Augsburg, U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 u.a. - juris Rn. 10) in mehreren Bescheiden vom 1. Juni 2017 einer anderen Kreisverwaltungsbehörde, mit denen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis und eine Befreiung vom Verbundverbot erteilt worden ist, hat die Kammer zu der in den beiden vorliegenden Verfahren angefochtenen Nebenbestimmung ausgeführt:.

    (VG Augsburg, U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 u.a. - juris Rn. 57 ff.).

  • VG Regensburg, 23.01.2020 - RN 5 K 19.1163

    Isolierte Anfechtung der Nebenstimmungen eines Verwaltungsaktes

    Hier verfolgen die Auflagen überragend wichtige Gemeinwohlziele, so dass das Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die als gering anzusehende Schwere des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG überwiegt, so auch VG Augsburg, U.v. 26.02.2019 - Au 8 K 17.1005, juris, Rn. 93.
  • VG München, 19.05.2020 - M 16 K 17.4259

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Dies zugrunde gelegt greift die Beifügung der auflösenden Bedingung auch nicht übermäßig in die Rechte der Klägerin ein (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 26.2.2019 - Au 8 K 17.1005 u.a. - juris Rn. 74 m.w.N.).
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