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   BSG - B 1 KR 11/14 R   

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BSG - B 1 KR 11/14 R (https://dejure.org/9999,47397)
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Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für 2009 bis 2012 sind rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.08.2016 - L 4 KR 364/16
    Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem Aktenzeichen (Az.) B 1 KR 11/14 R sei nicht auf die Einrichtung der Beigeladenen zu 2) übertragbar -dies hätten auch die Beigeladenen geäußert.

    Die Antragsgegnerin hat vor dem SG geltend gemacht, dass es sich bei der Blutzuckermessung entsprechend der Gründe im Urteil des BSG (B 1 KR 11/14 R) um eine einfachste Maßnahme der Behandlungspflege handele, die daher seitens der Einrichtung des Beigeladenen zu 2) zu erbringen sei.

    Somit sei die Einrichtung des Beigeladenen zu 2) mit einer Einrichtung der Eingliederungshilfe vergleichbar und nach dem Urteil des BSG (B 1 KR 11/14 R, Rn. 27) zur Leistung einfachster Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege auch unabhängig etwaiger vertraglicher Regelungen verpflichtet.

    Das BSG führe in seinem Urteil (B 1 KR 11/14 R) aus, dass eine Einrichtung nur ein geeigneter Ort für die Erbringung häuslicher Krankenpflege sei, wenn die Einrichtung die Leistung nicht schulde.

    In seiner jüngsten Rechtsprechung (B 1 KR 11/14 R) hat das BSG ausgeführt, dass der Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege durch die GKV in einer Einrichtung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist und eine solche Einrichtung jedenfalls dann einen geeigneten Ort zur Erbringung häuslicher Krankenpflege darstellt, wenn die Einrichtung nicht selbst vertraglich zur Erbringung der Pflegeleistung verpflichtet ist.

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