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   BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R   

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BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R (https://dejure.org/2020,41637)
BSG, Entscheidung vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R (https://dejure.org/2020,41637)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 13/20 R (https://dejure.org/2020,41637)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - Kodierung - Auslegung der DKR 1001l (2015) - Spontanatmungsstunden nicht nur im Rahmen erfolgreicher Entwöhnungen berücksichtigungsfähig, auch bei Entlassung in Heimbeatmung - "Gewöhnung an die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen; Anforderungen an den Begriff der Entwöhnung bei der Berechnung der Dauer der Beatmung

  • rechtsportal.de

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an den Begriff der Entwöhnung bei der Berechnung der Dauer der Beatmung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • med-juris.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Paradigmenwechsel bei den Beatmungsstunden?

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Einbeziehung von Spontanbeatmungsstunden in

    Auszug aus BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R
    Dies gelte nach der Rechtsprechung des BSG auch dann, wenn die Entwöhnung des Versicherten vom Beatmungsgerät bei Entlassung aus der stationären Behandlung noch nicht erfolgreich abgeschlossen sei (Hinweis auf BSG vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 15) .

    a) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die DKR 1001l keine Regelung dahingehend enthält, dass Spontanatmungsstunden nur im Rahmen erfolgreicher Entwöhnungen berücksichtigungsfähig seien (BSG vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 15 RdNr 16) .

    Wann die Beatmungsperiode "nach einer Periode der Entwöhnung" iS der DKR erfolgreich endet, regelt DKR 1001l hingegen an anderer Stelle (vgl dazu im Einzelnen BSG vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 15 RdNr 16 ff) .

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt die Kodierung von Spontanatmungsstunden als Beatmungsstunden nach DKR 1001l voraus, dass der intensivmedizinisch versorgte Patient (vgl BSG vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 15 RdNr 18) vom Beatmungsgerät durch den Einsatz einer Methode der Entwöhnung entwöhnt wurde, weil zuvor eine Gewöhnung an die maschinelle Beatmung eingetreten war (vgl BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 8 RdNr 16; BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 13/18 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 13 RdNr 25) .

  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R

    Abrechnung einer Entwöhnungsbehandlung nach Beatmung

    Auszug aus BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R
    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt die Kodierung von Spontanatmungsstunden als Beatmungsstunden nach DKR 1001l voraus, dass der intensivmedizinisch versorgte Patient (vgl BSG vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 15 RdNr 18) vom Beatmungsgerät durch den Einsatz einer Methode der Entwöhnung entwöhnt wurde, weil zuvor eine Gewöhnung an die maschinelle Beatmung eingetreten war (vgl BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 8 RdNr 16; BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 13/18 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 13 RdNr 25) .

    Daran hält der Senat auch in Ansehung der daran geübten Kritik fest (vgl zur Kritik zB Sächsisches LSG vom 15.7.2020 - L 1 KR 251/14 - juris RdNr 51 ff; Revision unter dem Az B 1 KR 41/20 R anhängig; Bayerisches LSG vom 26.5.2020 - L 5 KR 273/17 - juris RdNr 32 ff; Klopstock, NZS 2020, 285, 287 mwN; J. Geiseler et al, Positionspapier zu Ursachen und Diagnostik der Beatmungsabhängigkeit sowie zu praktischer Durchführung und Abrechnung des Weaning-Prozesses, erstellt von der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin in Zusammenarbeit mit dem Verband pneumologischer Kliniken , Pneumologie 2019; 73: 716 ff; Dennler/Raetzell/Behr/Markewitz, Offener Brief an die Judikative der Sozialgerichtsbarkeit von Intensivmedizinern, Pneumologen und Medizincontrollern vom 30.8.2019, abrufbar zB auf www.medizincontroller.de/news/112/dgfm/offener-brief-an-die-sozialgerichtsbarkeit.html; Schlottmann/Kaßuba, KH 2020, 24 ff; Vennemann, GesR 2018, 767 f; anders hingegen zB LSG Nordrhein-Westfalen vom 4.10.2018 - L 16 KR 751/14 - juris RdNr 20 ff; SG Aachen vom 20.8.2019 - S 13 KR 2/17 - juris, das die der Entscheidung zugrunde gelegte gutachtliche Bewertung zur Notwendigkeit einer strukturierten Entwöhnung als Voraussetzung eines Weanings ausführlich wiedergibt) .

    Vor dem Hintergrund dieser Kritik stellt der Senat Folgendes klar: Eine "Gewöhnung an die maschinelle Beatmung" als Voraussetzung für eine Entwöhnung vom Beatmungsgerät im Sinne der DKR 1001l nach der Rspr des Senats erfordert lediglich " die erhebliche Einschränkung oder den Verlust der Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können" (vgl die Definition in BSG vom 19.12.2017- B 1 KR 18/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 8 RdNr 16) und ist nicht an weitere, darüber hinausgehende Voraussetzungen geknüpft.

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R
    Dem Krankenhaus stand dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch für die unstreitig erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten vom 7. bis 14.1.2015 zu, den § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V, §§ 7 f KHEntgG und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) als selbstverständlich voraussetzen und konkretisieren (stRspr, vgl zu den Grundvoraussetzungen des Vergütungsanspruchs BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, RdNr 13, 15 mwN; BSG vom 19.3.2020 - B 1 KR 22/18 R - juris RdNr 11 mwN) .

    Der Vergütungsanspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge, unter anderem die FPV und die DKR (Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien Version 2015 für das G-DRG- SystemâEURŽ gem äß § 17b KHG) konkretisiert (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG idF vom 15.7.2013, § 11 KHEntgG; zum rechtlichen Rahmen der FPV, insbesondere des Groupierungsvorgangs und zur Rechtsqualität der FPV vgl BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, RdNr 15 ff; BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 16/19 R - juris RdNr 15).

    Abrechnungsbestimmungen wie die DKR sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (vgl BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, RdNr 27; BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 16/19 R - juris RdNr 17 jeweils mwN) .

  • BSG, 18.12.2018 - B 1 KR 40/17 R

    (Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsstreit - Behandlungsunterlagen -

    Auszug aus BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R
    Bei Beatmungsfällen bestimmt zudem § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchst f KHEntgG (idF durch Art. 2 Nr. 9 Buchst a DBuchst cc Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften - Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG - vom 15.12.2004, BGBl I 3429) ausdrücklich, dass das Krankenhaus der KK die Beatmungszeit in Stunden entsprechend der Kodierregeln nach § 17b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KHG zu übermitteln hat (vgl BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 40/17 R - SozR 4-7645 Art. 9 Nr. 1 RdNr 11) .

    Zur Feststellung im Wege der Amtsermittlung, dass tatsächlich eine Methode der Entwöhnung angewandt wurde, ist zunächst auf die Dokumentation des Krankenhauses zurückzugreifen (vgl zur sozialrechtlichen Dokumentationspflicht BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 33/18 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 77 RdNr 16 ff mwN; zur Amtsermittlungspflicht vgl BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 40/17 R - SozR 4-7645 Art. 9 Nr. 1 RdNr 22) .

  • BSG, 16.07.2020 - B 1 KR 16/19 R

    Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung

    Auszug aus BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R
    Der Vergütungsanspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge, unter anderem die FPV und die DKR (Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien Version 2015 für das G-DRG- SystemâEURŽ gem äß § 17b KHG) konkretisiert (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG idF vom 15.7.2013, § 11 KHEntgG; zum rechtlichen Rahmen der FPV, insbesondere des Groupierungsvorgangs und zur Rechtsqualität der FPV vgl BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, RdNr 15 ff; BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 16/19 R - juris RdNr 15).

    Abrechnungsbestimmungen wie die DKR sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (vgl BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, RdNr 27; BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 16/19 R - juris RdNr 17 jeweils mwN) .

  • BSG, 19.11.2019 - B 1 KR 33/18 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütungsstreit - Nachreichen von

    Auszug aus BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R
    Zur Feststellung im Wege der Amtsermittlung, dass tatsächlich eine Methode der Entwöhnung angewandt wurde, ist zunächst auf die Dokumentation des Krankenhauses zurückzugreifen (vgl zur sozialrechtlichen Dokumentationspflicht BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 33/18 R - SozR 4-2500 § 109 Nr. 77 RdNr 16 ff mwN; zur Amtsermittlungspflicht vgl BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 40/17 R - SozR 4-7645 Art. 9 Nr. 1 RdNr 22) .
  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Krankenhausträger trägt im

    Auszug aus BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R
    Lässt sich nach Ausschöpfen der gebotenen Aufklärung nicht feststellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der abgerechneten Fallpauschale erfüllt gewesen sind, trägt das Krankenhaus die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl dazu zB BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R - BSGE 117, 82 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 40, RdNr 17 f) .
  • BSG, 16.07.2020 - B 1 KR 15/19 R

    Können Krankenkassen an Krankenhäuser gezahlte Aufwandspauschalen zurückfordern?

    Auszug aus BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R
    Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend darüber entscheiden, ob dem Krankenhaus der - für sich genommen unstreitige - restliche Vergütungsanspruch in Höhe von 4028, 33 Euro nebst Zinsen wegen der Behandlung anderer Versicherter weiterhin zusteht oder ob die KK mit einem aus der Behandlung des Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch wirksam aufrechnete (vgl zur Aufrechnung nur BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 5 RdNr 13; BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R - SozR 4-7610 § 366 Nr. 1; vgl zur Anspruchsgrundlage BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 15/19 R - juris RdNr 10) .
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 13/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R
    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, setzt die Kodierung von Spontanatmungsstunden als Beatmungsstunden nach DKR 1001l voraus, dass der intensivmedizinisch versorgte Patient (vgl BSG vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 15 RdNr 18) vom Beatmungsgerät durch den Einsatz einer Methode der Entwöhnung entwöhnt wurde, weil zuvor eine Gewöhnung an die maschinelle Beatmung eingetreten war (vgl BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 8 RdNr 16; BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 13/18 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 13 RdNr 25) .
  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R

    Krankenversicherung - Aufrechnung - Erstattungsforderungen -

    Auszug aus BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R
    Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend darüber entscheiden, ob dem Krankenhaus der - für sich genommen unstreitige - restliche Vergütungsanspruch in Höhe von 4028, 33 Euro nebst Zinsen wegen der Behandlung anderer Versicherter weiterhin zusteht oder ob die KK mit einem aus der Behandlung des Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch wirksam aufrechnete (vgl zur Aufrechnung nur BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 5 RdNr 13; BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R - SozR 4-7610 § 366 Nr. 1; vgl zur Anspruchsgrundlage BSG vom 16.7.2020 - B 1 KR 15/19 R - juris RdNr 10) .
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R

    Krankenhaus - Vergütung im Fallpauschalensystem nur für erforderliche stationäre

  • BSG, 19.03.2020 - B 1 KR 22/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

  • BSG, 28.11.2013 - B 3 KR 33/12 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

  • LSG Bayern, 26.05.2020 - L 5 KR 273/17

    Krankenhausvergütung für Beatmungsstunden

  • LSG Sachsen, 15.07.2020 - L 1 KR 251/14
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2018 - L 16 KR 751/14
  • SG Aachen, 20.08.2019 - S 13 KR 2/17
  • BSG, 10.03.2022 - B 1 KR 35/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Entwöhnung iS der DKR 1001h ist ein methodisch geleitetes Vorgehen zur Beseitigung der erheblichen Einschränkung oder des Verlustes der Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können (vgl BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R - juris RdNr 16) .

    Der intensivmedizinisch versorgte Patient (vgl BSG vom 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 15 RdNr 18) muss vom Beatmungsgerät durch den Einsatz einer Methode der Entwöhnung entwöhnt worden sein, weil zuvor eine Gewöhnung an die maschinelle Beatmung eingetreten war (vgl BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 8 RdNr 16; BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 13/18 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 13 RdNr 25; BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R - juris RdNr 17) .

    Vor dem Hintergrund der an dem Begriff der "Gewöhnung" geübten Kritik hat der erkennende Senat zwischenzeitlich - nach der angefochtenen Entscheidung des LSG - klargestellt, dass die "Gewöhnung an die maschinelle Beatmung" als Voraussetzung für eine Entwöhnung vom Beatmungsgerät im Sinne der DKR 1001h lediglich "die erhebliche Einschränkung oder den Verlust der Fähigkeit erfordert, über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können" (vgl BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R - juris RdNr 19; vgl auch schon BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr. 8 RdNr 16) .

    Hierfür genügt weder, dass die Beatmung als solche medizinisch notwendig ist, noch sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, etwa eine Adaption des Patienten an den Respirator oder eine beatmungsbedingte Schwächung der Atemmuskulatur (vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 17.12.2020, aaO, RdNr 17 ff mwN) .

  • SG Bremen, 05.07.2021 - S 54 KR 363/17
    Eine Entwöhnung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R; Urt. v. 30.07.2019 - B 1 KR 13/18 R, Urt. v. 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R, juris, Rn. 18, Urt. v. 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R, juris) schon begrifflich eine zuvor erfolgte Gewöhnung an die maschinelle Beatmung voraus, also die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Spontanatmung aufgrund der behandelten Erkrankung und/oder durch eine Schwächung der Atemmuskulatur infolge der Beatmung.

    Hieran seien nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R -, juris) auch nur geringe Anforderungen zu stellen.

    Eine derartige Entwöhnung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 19.12.2017 a.a.O.; Urt. v. 30.07.2019 - B 1 KR 13/18 R, Urt. v. 17.12.2019 - B 1 KR 19/19 R, juris, Rn. 18, Urt. v. 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R, juris) schon begrifflich eine zuvor erfolgte Gewöhnung an die maschinelle Beatmung voraus.

    Eine Gewöhnung an die Beatmung erfordert nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 17.12.2020, a.a.O. Rn. 19) lediglich die erhebliche 10.

    Mit seiner Entscheidung vom 17.12.2020 (a.a.O.) hat das Bundessozialgericht die in medizinischen und juristischen Kreisen erfolgte Kritik zu seinem Urteil vom 19.12.2017 (vgl. Positionspapier des Verbandes Pneumologischer Kliniken (VPK), der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP) zur Kodierung der invasiven und nichtinvasiven Beatmung (NIV) bei intensivmedizinisch versorgten Patienten und der Deutschen Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN) aus Juni 2018, Bl. 117 GA; sowie SG Aachen, Urt. v. 20.08.2019 - S 13 KR 2/17; Sächs. LSG, Urt. v. 15.07.2020 - L 1 KR 251/14; Bayer. LSG, Urt. v. 26.05.2020 - L 5 KR 273/17, Rn. 32 - 35, juris) aufgenommen und klargestellt, dass bei offenbar unterschiedlichem Verständnis des Begriffs der "Gewöhnung" doch jedenfalls inhaltlich von den gleichen Voraussetzungen ausgegangen wird.

    (BSG, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O. Rn. 20).

    Für die Kodierfähigkeit der Beatmungsstunden ist es insoweit unerheblich, ob eine vollständige Entwöhnung erreicht wird (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 13 - 14).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2021 - L 16 KR 312/19

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Etwas anderes folge auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R.

    Daran hat das BSG trotz zahlreicher Kritik von Seiten der Medizin sowie einiger Obergerichte festgehalten (BSG, Urteil vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R - Rn. 17, juris), ist den Kritikern jedoch sowohl von der Begrifflichkeit als auch inhaltlich entgegengekommen, indem der 1. Senat (Urteil vom 17.12.2020, a. a. O, Rn. 19) nunmehr "klarstellt", dass eine "Gewöhnung" an den Respirator "nicht im Sinne einer pathophysiologischen Abhängigkeit" zu verstehen ist, etwa wie bei Suchtkranken und eine Verengung der Fallkonstellation auf die auch beatmungstechnisch (mit-)verursachte Entwöhnungsnotwendigkeit in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze finde.

    Danach muss die Behandlung durch das Krankenhaus gerade darauf ausgerichtet sein, eine Methode der Entwöhnung anzuwenden, also ein methodisch geleitetes Vorgehen zur Beseitigung der Gewöhnung an die maschinelle Beatmung (BSG, Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R -, Rn. 16, juris; BSG, Urteil vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R - Rn. 20, juris) .

    Dies liegt nicht zuletzt daran, dass das Krankenhaus die entsprechenden Beatmungsphasen einschließlich der reinen Gabe von O2 hinsichtlich deren medizinischer Indikation nicht ausreichend dokumentiert hat, was aber im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG die primäre Beweisquelle darstellt (s. BSG, Urteil vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R - Rn. 21, juris).

  • BSG, 07.01.2022 - B 1 KR 28/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Den in der DKR 1001l verwendeten Begriff der Entwöhnung hat das BSG ebenfalls bereits näher konkretisiert als ein methodisch geleitetes Vorgehen zur Beseitigung der erheblichen Einschränkung oder des Verlustes der Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können (vgl BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R - juris RdNr 16 ff mwN) .

    Unerheblich ist daher, ob die Fähigkeit zur Spontanatmung "nur" aufgrund der behandelten Erkrankung beeinträchtigt ist oder auch durch eine Schwächung der Atemmuskulatur infolge der Beatmung oder durch ein Zusammenwirken dieser Faktoren (vgl BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R - juris RdNr 19) .

    Und inwiefern die Klarstellung des BSG zum Begriff der Entwöhnung (vgl BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R - juris RdNr 19) Anlass geben sollte, auf das sich aus Wortlaut und Systematik der DKR 1001l ergebende Erfordernis einer der Entwöhnung vorausgegangenen maschinellen Beatmung zu verzichten, wird aus dem Vorbringen der Klägerin und dem von ihr angeführten Urteil des SG Duisburg ebenfalls nicht erkennbar.

  • SG Magdeburg, 26.09.2022 - S 34 KR 39/18

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Voraussetzungen für die geriatrische

    Für die tatbestandlichen Voraussetzungen der abgerechneten Fallpauschale trägt das Krankenhaus die objektive Beweislast (vgl BSG vom 8.9.2021 - B 1 KR 75/20 B, vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R = KRS 2021, 212 und vom 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R = BSGE 117, 82 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 40).

    Für die tatbestandlichen Voraussetzungen der abgerechneten Fallpauschale trägt das Krankenhaus, mithin die Klägerin, die objektive Beweislast (vgl. BSG, Beschluss vom 8. September 2021 - B 1 KR 75/20 R; Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 13/20 R; Urteil vom 14. Oktober 2014 - B 1 KR 27/13 R).

    Zweifel und Widersprüche gehen zulasten der Klägerin (vgl. BSG, Beschluss vom 8. September 2021 - B 1 KR 75/20 R; Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 13/20 R; Urteil vom 14. Oktober 2014 - B 1 KR 27/13 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - L 10 KR 861/19

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    In diesem Zusammenhang sei auch auf die jüngste Entscheidung des BSG zu diesem Thema hinzuweisen (Urteil das BSG vom 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R), in der das BSG den Begriff der "Gewöhnung" an eine Beatmung dahingehend ausgeweitet habet, dass eine solche auch angenommen werden könne, wenn die Unfähigkeit des Patienten, selbst spontan zu atmen, nicht auf den Abbau der Atemmuskulatur durch die maschinelle Beatmung zurückzuführen sei, sondern aufgrund einer anderen Ursache bestehe.

    Ebenso ist es daher für den vorliegenden Fall nicht relevant, dass das BSG in seiner jüngsten Entscheidung vom 17.12.2020, B 1 KR 13/20 R offenbar den Gewöhnungsbegriff dahingehend relativiert hat (vgl. Terminsbericht vom 17.12.2020), dass eine Gewöhnung nicht allein durch eine Schwächung der Atemmuskulatur infolge der maschinellen Beatmung eintreten, sondern auch darauf beruhen kann, dass eine Unfähigkeit zur Spontanatmung bereits aufgrund der behandelten Erkrankung oder durch ein Zusammenwirken mehrerer Faktoren besteht.

  • SG München, 17.02.2022 - S 59 KR 1471/19

    Gewöhnung an die Beatmung als Voraussetzung einer Entwöhnung im Zusammenhang mit

    Mit der neuen Rechtsprechung des BSG zur Gewöhnung an die maschinelle Beatmung als Voraussetzung für eine Entwöhnung vom Beatmungsgerät im Sinne der DKR 1001l (BSG, Urteil vom 17.12.2020 Az. B 1 KR 13/20 R) ist insbesondere klargestellt, dass keine wie auch immer zu definierende Mindestdauer einer vorherigen Beatmung, insbesondere über Tracheostoma, zu fordern ist, bis eine Entwöhnung beginnen kann.

    Weiter hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass das BSG in seinem Urteil vom 17.12.2020 (Az. B 1 KR 13/20 ER) vor dem Hintergrund der anhaltenden fachlichen Kritik an seinem Urteil vom 19.12.2017 festgestellt habe, dass die als Voraussetzung einer Entwöhnung vom Beatmungsgerät geforderte "Gewöhnung an eine maschinelle Beatmung" lediglich "die erhebliche Einschränkung oder den Verlust der Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können" erfordere und nicht an weitere, darüber hinausgehende Voraussetzungen geknüpft sei (Rdnr. 19 des angegebenen Urteils).

    Soweit die Rechtsprechung des BSG für den Beginn einer "Entwöhnung" im Sinne der DKR 1001l das Vorliegen einer "Gewöhnung" gefordert hat, hat das BSG im Hinblick auf die dazu geäußerte massive fachliche Kritik in seinem Urteil vom 17.12.2020 (Az. B 1 KR 13/20 R) klargestellt, dass eine "Gewöhnung an die maschinelle Beatmung" als Voraussetzung für eine Entwöhnung vom Beatmungsgerät im Sinne der DKR 1001l lediglich "die erhebliche Einschränkung oder den Verlust der Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können" erfordert und nicht an weitere, darüber hinausgehende Voraussetzungen geknüpft ist (aaO. Rdnr. 19).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.03.2022 - L 4 KR 983/19

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Arzneimittelversorgung -

    Vergütungsregelungen für die routinemäßige Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen sind streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln zu handhaben; dabei gibt es grundsätzlich keinen Raum für weitere Bewertungen und Abwägungen, wobei systematische Erwägungen unterstützend herangezogen werden können (z.B. BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 - B 1 KR 31/20 R - juris, Rn. 21 m.w.N.; Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 13/20 R - juris, Rn. 11; Urteil vom 16. Juli 2020 - B 1 KR 22/19 R - juris, Rn. 14; Urteil vom 8. Oktober 2019 - B 1 KR 35/18 R - juris, Rn. 13; Urteil vom 9. April 2019 - B 1 KR 27/18 R - juris, Rn. 14; Urteil vom 14. Oktober 2014 - B 1 KR 25/13 R - juris, Rn. 13 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - L 4 KR 4017/20

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Neukodierung einer Nebendiagnose im

    Vergütungsregelungen für die routinemäßige Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen sind streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln zu handhaben; dabei gibt es grundsätzlich keinen Raum für weitere Bewertungen und Abwägungen (z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 13/20 R - juris, Rn. 11; Urteil vom 16. Juli 2020 - B 1 KR 22/19 R - juris, Rn. 14; Urteil vom 8. Oktober 2019 - B 1 KR 35/18 R - juris, Rn. 13; Urteil vom 9. April 2019 - B 1 KR 27/18 R - juris, Rn. 14; Urteil vom 14. Oktober 2014 - B 1 KR 25/13 R - juris, Rn. 13 m.w.N.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 12.10.2023 - L 10 KR 94/21

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Kodierung - CPAP-Beatmung eines

    Folglich ist nicht zu prüfen, ob die in den Befundbögen der Versicherten dokumentierten Pausen der CPAP-Beatmung Zeiten der Entwöhnung iSd der Kodierregel DKR (2015) 1001I, Seite 103, sind und die zur Auslegung des Begriffs der Entwöhnung ergangene Rechtsprechung des BSG (vgl dazu Urteile vom 17. Dezember 2020, B 1 KR 13/20 R und 10. März 2022, B 1 KR 35/20 R) in diesem Fall dazu führt, die Beatmungspausen als Zeiten der Entwöhnung zu bewerten.

    Ferner präzisierte das BSG seine - von Dr. D... kritisierte - Rechtsprechung vom 19. Dezember 2017 später (Urteile vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 13/20 R - Rn 19; 10. März 2022 - B 1 KR 35/20 R - Rn 10, juris), so dass die damaligen Ausführungen obsolet geworden sind.

  • BSG, 08.09.2021 - B 1 KR 75/20 B

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - objektive Beweislast des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 - L 9 KR 312/20

    Psychotherapeutische Behandlung - Deutsche Gebärdensprache - Gehörlosigkeit -

  • SG Nürnberg, 24.01.2022 - S 5 KR 336/20

    Abrechnung einer intensivmedizinischen Beatmung

  • SG Stade, 06.09.2023 - S 1 KR 303/20

    Angeborene Erkrankung; Krankenhausvergütung; Neugeboreneninfektion;

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2021 - L 4 KR 246/20
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