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   BSG, 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH   

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BSG, 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH (https://dejure.org/2017,42169)
BSG, Entscheidung vom 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH (https://dejure.org/2017,42169)
BSG, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - B 13 R 11/15 BH (https://dejure.org/2017,42169)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Altersrente; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage; Begriff des Verwaltungsakts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altersrente; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage; Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage; Begriff des Verwaltungsakts

  • rechtsportal.de

    Altersrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH
    Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70).

    Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 mwN).

  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R

    Rentenanpassungsmitteilung als Verwaltungsakt - Erstattung überzahlter

    Auszug aus BSG, 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH
    Sie betrifft vielmehr ausschließlich die Erhöhung der Rente auf Grund des geänderten aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2013 (vgl § 68 SGB VI; s auch bereits BSG - Beschluss vom 19.4.2012 - B 5 R 2/12 BH - BeckRS 2012, 69724 RdNr 6; vgl zum - allenfalls - beschränkten Regelungsgehalt der Rentenanpassungsmitteilung BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13 S 23 f, 28).
  • BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93

    Arbeitsförderung - Neutralitätsausschluß - Forderungsgleichheit -

    Auszug aus BSG, 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH
    Eine Regelung liegt vor, wenn unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen begründet, aufgehoben, abgeändert oder verbindlich festgestellt werden oder deren Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar verbindlich abgelehnt wird (vgl BSGE 75, 97, 107 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2 S 56; BSG SozR 3-2200 § 306 Nr. 2 S 7).
  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 67/94

    Kein Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH
    Eine Regelung liegt vor, wenn unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen begründet, aufgehoben, abgeändert oder verbindlich festgestellt werden oder deren Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar verbindlich abgelehnt wird (vgl BSGE 75, 97, 107 = SozR 3-4100 § 116 Nr. 2 S 56; BSG SozR 3-2200 § 306 Nr. 2 S 7).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH
    Entsprechendes gilt, sofern der Kläger die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils rügt (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 19.04.2012 - B 5 R 2/12 BH
    Auszug aus BSG, 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH
    Sie betrifft vielmehr ausschließlich die Erhöhung der Rente auf Grund des geänderten aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2013 (vgl § 68 SGB VI; s auch bereits BSG - Beschluss vom 19.4.2012 - B 5 R 2/12 BH - BeckRS 2012, 69724 RdNr 6; vgl zum - allenfalls - beschränkten Regelungsgehalt der Rentenanpassungsmitteilung BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13 S 23 f, 28).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2024 - L 10 R 230/21
    Eine Regelung liegt vor, wenn unmittelbar subjektive Rechte des Betroffenen begründet, aufgehoben, abgeändert oder verbindlich festgestellt werden oder deren Begründung, Aufhebung, Abänderung oder Feststellung unmittelbar verbindlich abgelehnt wird (statt vieler nur BSG 17.10.2017, B 13 R 11/15 BH, in juris, Rn. 6 m.w.N., auch zum Nachfolgenden).

    Auf den (allenfalls, s. erneut BSG 17.10.2017, B 13 R 11/15 BH, a.a.O. Rn. 6) beschränkten Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung (s.o.) respektive darauf, dass damit namentlich eine (anfechtbare) Entscheidung über die Anerkennung weiterer KEZ/BZ von vornherein nicht verbunden ist, hat die Klägerin bereits der 7. Senat des LSG in seinem Urteil vom 21.09.2017 im Verfahren L 7 R 432/17 (Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017) und der 8. Senat des LSG in seinem Urteil vom 02.12.2019 im Verfahren L 8 R 1468/19 (Rentenanpassungsmitteilungen zum 01.07.2018 und 01.07.2019) ausdrücklich aufmerksam gemacht; auch die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 28.09.2020 zutreffend darauf hingewiesen, dass der "Einspruch" der Klägerin gegen die Rentenanpassungsmitteilung mit dem von ihr artikulierten Begehren nicht zulässig - da unstatthaft - geführt werden kann.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2022 - L 9 R 1353/22

    Regelungsgehalt einer Mitteilung über die Anpassung einer Rente aus der

    eines jeden Jahres Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27.05.2021 - B 5 R 8/21 BH -, vom 17.03.2020 - B 5 R 2/20 BH -, vom 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH und B 13 R 13/15 BH - und grundlegend Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R -, jeweils Juris).
  • LSG Bayern, 05.05.2021 - L 19 R 632/20

    Rentenversicherung: Rechtsqualität einer Rentenanpassungsmitteilung

    Denn bei der Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt, doch beschränkt sich dieser inhaltlich lediglich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R - juris; BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R - juris; BSG, Urteil vom 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R - juris; BSG, Beschluss vom 17.10.2017- B 13 R 11/15 BH - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2016 - L 8 R 469/16 - juris).
  • LSG Bayern, 26.08.2020 - L 19 R 272/20

    Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes in der Rentenanpassungsmitteilung

    Bei dieser durch den Postrentendienst im Auftrag der Beklagten ergangenen "Mitteilung" handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt, doch beschränkt sich dieser inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R - juris; BSG, Beschluss vom 17.10.2017- B 13 R 11/15 BH - juris).
  • BSG, 17.03.2020 - B 5 R 2/20 BH
    Diese beschränken sich darauf, in Ausführung der Rentenanpassungsgesetze den Änderungen des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli eines jeden Jahres Rechnung zu tragen (vgl BSG Beschlüsse vom 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH und B 13 R 13/15 BH - RdNr 6 und grundlegend BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R - SozR 3-1300 § 31 Nr. 13 RdNr 24) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2020 - L 12 R 101/18
    Dementsprechend kann der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, dass die Bescheide abzuändern und ihm eine höhere Rente zu bewilligen sei, weil weitere Entgeltpunkte für weitere bzw. höhere Entgelte und/oder weitere rentenrelevante Zeiten zu berücksichtigen wären (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH - Rn. 6, juris).
  • SG Marburg, 11.04.2023 - S 4 R 110/22
    eines jeden Jahres Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Beschl. v. 27.05.2021 - B 5 R 8/21 BH, juris Rn. 8; v. 17.03.2020 - B 5 R 2/20 BH, juris Rn. 5; v. 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH, juris.
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