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   BSG, 25.02.2010 - B 13 R 116/08 R   

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https://dejure.org/2010,7777
BSG, 25.02.2010 - B 13 R 116/08 R (https://dejure.org/2010,7777)
BSG, Entscheidung vom 25.02.2010 - B 13 R 116/08 R (https://dejure.org/2010,7777)
BSG, Entscheidung vom 25. Februar 2010 - B 13 R 116/08 R (https://dejure.org/2010,7777)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Krankheit - Arbeitsunfähigkeit - Dreijahreszeitraum - Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 58 Abs 2 SGB 6, § 58 Abs 3 SGB 6, § 149 Abs 5 SGB 6, § 48 Abs 2 Nr 1 SGB 5
    Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Krankheit - Arbeitsunfähigkeit - Dreijahreszeitraum - ruhendes Arbeitsverhältnis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit

  • rewis.io

    Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Krankheit - Arbeitsunfähigkeit - Dreijahreszeitraum - ruhendes Arbeitsverhältnis

  • ra.de
  • rewis.io

    Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Krankheit - Arbeitsunfähigkeit - Dreijahreszeitraum - ruhendes Arbeitsverhältnis

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung einer Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Arbeitsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 30/02 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - besondere versicherungsrechtlichen

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 116/08 R
    Eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit endet auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Fortführung von BSG vom 25.2.2004 - B 5 RJ 30/02 R = BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2).

    Auf der Grundlage des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Phasenmodells (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2) habe bei dem Kläger bis zum 28.6.2001 Arbeitsunfähigkeit bestanden.

    Die vom LSG zitierte Entscheidung des BSG (vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2) könne nicht überzeugen, wenn - wie im vorliegenden Fall - weiterhin Leistungen des Arbeitgebers wegen dauernder, aber widerrufbarer Dienstunfähigkeit gewährt werden.

    Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1.1.1989 geltenden SGB V und dem ab 1.1.1992 in Kraft getretenen SGB VI beibehalten worden (vgl BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2, RdNr 13 mwN) .

    Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr. 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 27 f) und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2, RdNr 16 ff) - den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18) .

    Sinn dieser Zeiten ist aber nicht, Beitragslücken zu überbrücken, die der Versicherte hätte vermeiden können (BSG vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2, RdNr 21) .

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R

    Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit - Verweisbarkeit - bisherige Tätigkeit - Verlust

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 116/08 R
    Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr. 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 27 f) und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2, RdNr 16 ff) - den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18) .
  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 1/04 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 116/08 R
    Dem hat sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 17.2.2005 (B 13 RJ 1/04 R, juris-RdNr 24) angeschlossen; hieran hält er fest.
  • BSG, 16.12.1981 - GS 3/78

    Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 116/08 R
    Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" (AU) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung (so bereits BSG Großer Senat vom 16.12.1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr. 59 zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung als Voraussetzung einer Ausfallzeit iS des § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO) .
  • BSG, 28.09.1993 - 1 RK 46/92

    Dauernde Arbeitsunfähigkeit - Erschöpfung des Krankengeldanspruchs -

    Auszug aus BSG, 25.02.2010 - B 13 R 116/08 R
    Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG vom 28.9.1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr. 1 S 3 f; ferner BSG vom 14.2.2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S 27 f) und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG 5. Senat vom 25.2.2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2, RdNr 16 ff) - den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog Dreiphasenmodells s aaO RdNr 18) .
  • LSG Bayern, 04.09.2018 - L 19 R 490/16

    Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit

    Der Begriff der durch die Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI habe dieselbe Bedeutung wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 Abs. 1 SGB V), was sich etwa aus den Entscheidungen des BSG vom 16.12.1981 (Az. GS 3/78, GS 4/78), vom 25.02.2004 (Az. B 5 RJ 30/02) und vom 25.02.2010 (Az. B 13 R 116/08 R) ersehen lasse.

    Das Sozialgericht hat Bezug genommen auf die Entscheidungen des BSG vom 07.12.2004 (B 1 KR 5/03 R), vom 25.02.2010 (B 13 R 116/09 R - gemeint: B 13 R 116/08 R) und vom 25.02.2004 (B 5 RJ 30/02 R).

    Nach der Kommentierung und der Rechtsprechung zu § 58 SGB VI (insbesondere BSG, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 13 R 116/08 R - nach juris) wird zur Definition des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit auf die Vorschriften des SGB V rekurriert.

  • LSG Bayern, 12.02.2014 - L 19 R 167/10

    Erwerbsminderung, Rentenanspruch, Arbeitsunfähigkeit, Anrechnungszeit,

    Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB VI ist wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu verstehen (BSG Urteil vom 25.02.2010 - B 13 R 116/08 R).

    In der Rechtsprechung ist wiederholt entschieden worden, dass der Begriff der Arbeitsunfähigkeit iS des § 58 SGB VI wie im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zu verstehen ist (vgl. BSG vom 25.02.2010, B 13 R 116/08 R, veröffentlicht in juris; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI Kommentar, § 58 Rdnr 23).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - L 18 R 99/08

    Rentenversicherung

    Eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit endet dabei allerdings selbst bei fortbestehendem, aber ruhendem Arbeitsverhältnis spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (BSG, Urteil vom 25.2.2010, Az B 13 R 116/08 R in Fortführung von BSG, Urteil vom 25.2.2004, Az B 5 RJ 30/02 R = BSGE 92, 199ff = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2; BSG, Urteil vom 17.2.2005, Az B 13 RJ 1/04, juris-Rdnr 14).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Senat berechtigt und verpflichtet, das (Fort-)Bestehen dieser Arbeitsunfähigkeit selbst festzustellen; einer erneuten ärztlichen Feststellung oder einer Feststellung durch die Krankenkasse bedarf es daneben nicht (BSG, Urteil vom 25.2.2010, Az B 13 R 116/08 R, juris-Rdnr 13 mwN; BSG, Urteil vom 25.2.2004, Az B 5 RJ 30/02 R, juris-Rdnr 18 ff).

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