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   BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B   

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https://dejure.org/2001,8672
BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B (https://dejure.org/2001,8672)
BSG, Entscheidung vom 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B (https://dejure.org/2001,8672)
BSG, Entscheidung vom 02. Februar 2001 - B 2 U 379/00 B (https://dejure.org/2001,8672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung einer sozialrechtlichen Revision zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen - Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses von Hinterbliebenenleistungen - Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Beweiswürdigung eines Sozialgerichtes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 65 Abs. 6
    Anspruch auf Witwenrente aus der Unfallversicherung bei vorher bestandener eheähnlicher Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 31.05.1990 - 10 BKg 4/90

    Verstoß gegen die Sollvorschriften des § 134 S. 2 und § 135 SGG als

    Auszug aus BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B
    Insbesondere hat der Beschwerdeführer darzulegen, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig, also zweifelhaft, und klärungsfähig, mithin rechtserheblich ist, so daß hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B
    Insbesondere hat der Beschwerdeführer darzulegen, daß die Rechtsfrage klärungsbedürftig, also zweifelhaft, und klärungsfähig, mithin rechtserheblich ist, so daß hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B
    Hierzu ist zunächst darzulegen, welcher konkreten abstrakten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11).
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B
    Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13 und 65) oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr. 1), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 65).
  • BSG, 18.02.1980 - 10 BV 109/79

    Rechtliches Gehör - Verhindertes Vorbringen - Bezeichnung -

    Auszug aus BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B
    Denn der Verfahrensmangel einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ist nur dann hinreichend iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG i.V.m. § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG bezeichnet, wenn ua angegeben wird, welches Vorbringen in Folge des Verstoßes verhindert worden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 36).
  • BSG, 04.06.1975 - 11 BA 4/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Frist - Urteil - Zustellung - Geltungsbereiches des

    Auszug aus BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B
    Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 13 und 65) oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr. 1), wenn sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 65).
  • BSG, 16.03.1979 - 10 BV 127/78

    Revision - Verfahrensmangel - Ausreichende Bezeichnung - Substantiierte Darlegung

    Auszug aus BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B
    Es muß substantiiert dargelegt werden, aufgrund welcher Rechtsauffassung des LSG Tatsachenfragen klärungsbedürftig erscheinen und es zu einer genau darzulegenden Sachaufklärung drängen mußten (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 34).
  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

    Auszug aus BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B
    Zur Zulässigkeit einer auf § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört es nämlich, daß der Beschwerdeführer den Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll, so genau bezeichnet, daß er für das BSG ohne weiteres auffindbar ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5 sowie Beschluß des Senats vom 20. Juli 1998 - B 2 U 93/98 B -).
  • BSG, 28.11.1975 - 12 BJ 150/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Außer

    Auszug aus BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B
    Die Klärungsbedürftigkeit ist schließlich nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage nicht mehr geltendes Recht betrifft und nicht erkennbar wird, daß noch eine erhebliche - genau zu bezeichnende - Anzahl von Fällen nach diesen Vorschriften zu entscheiden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 19; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 187).
  • BSG, 11.09.1998 - B 2 U 188/98 B

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen

    Auszug aus BSG, 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B
    Zur Klärungsfähigkeit gehört auch, daß die Rechtsfrage in einem nach erfolgter Zulassung durchgeführten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (BSG Beschluß vom 11. September 1998 - B 2 U 188/98 B -).
  • BSG, 14.05.1998 - B 2 U 93/98 B

    Fehlen der Bezeichnung eines Beweisantrages bei der Nichtzulassungsbeschwerde im

  • LSG Schleswig-Holstein, 07.03.2007 - L 8 R 207/06

    Witwerrente - Widerlegung der Versorgungsvermutung - lebensbedrohliche Erkrankung

    Dieser Umstand kann je nach deren Dauer und Ausgestaltung nach den Umständen des Einzelfalls den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand erfüllen (BSG, Beschluss vom 2. Februar 2001, B 2 U 379/00 B); weitere Aspekte des Falls müssen im Lichte der langjährigen Lebensgemeinschaft vor der Ehe gewürdigt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 2003, L 8 U 65/02).
  • LSG Bayern, 21.07.2014 - L 20 R 872/13

    Prozesskostenhilfe, Versorgungsehe, Witwenrente

    Je nach Dauer und Ausgestaltung der eheähnlichen Beziehung und nach den Umständen des Einzelfalls kann die Annahme nicht gerechtfertigt sein, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (BSG Beschluss vom 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B).

    Allerdings kann je nach Dauer und Ausgestaltung der eheähnlichen Beziehung und nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt sein, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (BSG Beschluss vom 02.02.2001 B 2 U 379/00 B juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.07.2008 - L 8 R 583/08

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Zu den tatsächlichen Umständen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung der Entschlussbildung für eine Heirat typischer Weise zu Grunde liegen können bzw. Rückschlüsse auf eine solche Entscheidungsfindung zulassen, gehört eine eheähnliche Beziehung, die schon vor der Eheschließung bestanden hat; je nach Dauer und Ausgestaltung und nach den Umständen des Einzelfalles kann eine eheähnlichen Beziehung einen Umstand darstellen, durch den die gesetzliche Vermutung widerlegt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 02. Februar 2002 - B 2 U 379/00 B - zitiert nach Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2017 - L 33 R 1038/14

    Versagung von Witwenrente bei Eingehen einer Versorgungsehe

    Soweit als tatsächlicher Umstand in der Rechtsprechung die Dauer und Ausgestaltung einer vor der Eheschließung bestandenen eheähnlichen Beziehung diskutiert werden (vgl. BSG, Beschluss vom 02. Februar 2002 - B 2 U 379/00 B - juris; Urteil des Bayerischen LSG vom 20. Februar 2013 - L 1 R 304/11 - in juris; Urteile des Hessischen LSG vom 16. November 2011 - L 5 R 320/10 - in juris und vom 24. September 2010 - L 5 R 396/09 - Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2012 - L 11 R 392/11 - in juris), weisen weder die Dauer noch die Ausgestaltung des Zusammenlebens der Klägerin mit dem Versicherten Besonderheiten auf, die als Indiz für (oder auch gegen) eine Versorgungsehe herhalten könnten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - L 3 R 80/08

    Widerlegung der Rechtsvermutung einer Versorgungsehe; Nottrauung

    Zu den tatsächlichen Umständen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung der Entschlussbildung für eine Heirat typischer Weise zu Grunde liegen können bzw. Rückschlüsse auf eine solche Entscheidungsfindung zulassen, gehört eine eheähnliche Beziehung, die schon vor der Eheschließung bestanden hat; je nach Dauer und Ausgestaltung und nach den Umständen des Einzelfalles kann eine eheähnlichen Beziehung einen Umstand darstellen, durch den die gesetzliche Vermutung widerlegt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 02. Februar 2002 - B 2 U 379/00 B -, zitiert nach Juris).
  • LSG Bayern, 08.10.2014 - L 20 R 1141/11

    Lebensbedrohende Erkrankung, Versorgungsehe, Witwenrente

    Allerdings kann es je nach Dauer und Ausgestaltung der eheähnlichen Beziehung und nach den Umständen des Einzelfalles die Annahme nicht gerechtfertigt sein, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (BSG vom 02.02.2001, B 2 U 379/00 B - juris).
  • LSG Saarland, 26.09.2000 - L 2 U 54/98

    Leistungsausschluss bei Versorgungsehe

    Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG) ------------------------------------------------------------------ Orientierungssatz zum BSG-Beschluss vom 02.02.2001 - B 2 U 379/00 B -: Der Umstand, daß vor der Eheschließung eine eheähnliche Beziehung bestanden hat, kann je nach deren Dauer und Ausgestaltung nach den Umständen des Einzelfalles den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand erfüllen.
  • SG Duisburg, 16.12.2009 - S 10 R 23/07

    Rentenversicherung

    Dieser Umstand kann je nach Dauer und Ausgestaltung nach den Umständen des Einzelfalles den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand erfüllen (BSG vom 02.02.2001, Az: B 2 U 379/00 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2013 - L 14 U 127/11
    Ergänzend hierzu führt die Klägerin aus, dass auch allein das Bestehen einer eheähnliche Lebensgemeinschaft, wie sie sie mit dem Versicherten vor ihrer Heirat am 25. August 2008 geführt habe, den Ausnahmetatbestand des § 65 Abs. 6 SGB VII erfülle, was sich auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Beschluss vom 2. Februar 2001 - Az.: B 2 U 379/00 B) ergebe.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2018 - L 3 R 16/19
    Allerdings werden als "besonderer Umstand" in der Rechtsprechung auch die Dauer und Ausgestaltung einer vor der Eheschließung bestandenen eheähnlichen Beziehung diskutiert (vgl. BSG, Beschluss vom 02. Februar 2002 - B 2 U 379/00 B -, Urteile des Bayerischen LSG vom 20. Februar 2013 - L 1 R 304/11 -, des Hessischen LSG vom 16. November 2011 - L 5 R 320/10 - und vom 24. September 2010 - L 5 R 396/09 - sowie des LSG Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2012 - L 11 R 392/11 -, alle in juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.12.2003 - L 8 U 65/02

    Witwenrente - Verworgungsehe - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung -

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