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   BSG, 05.08.1999 - B 3 KR 12/98 R   

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https://dejure.org/1999,2245
BSG, 05.08.1999 - B 3 KR 12/98 R (https://dejure.org/1999,2245)
BSG, Entscheidung vom 05.08.1999 - B 3 KR 12/98 R (https://dejure.org/1999,2245)
BSG, Entscheidung vom 05. August 1999 - B 3 KR 12/98 R (https://dejure.org/1999,2245)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Zulassung - Hilfsmittelerbringer - Auflagen über Einzelheiten der Leistungserbringung - Anfechtungsklage

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Zulassung - Hilfsmittelerbringer - Auflagen über Einzelheiten der Leistungserbringung - Anfechtungsklage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hörakustikgeschäft - Zulassung - Auflagen - Leistungserbringung - Versorgung

  • Judicialis

    SGB X § 32 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Auflagen über Einzelheiten der Leistungserbringung bei der Zulassung des Hilfsmittelerbringers, Anfechtungsklage zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 213
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 27/95

    Zulassung als Hilfsmittelerbringer, Zulässigkeit von Mischkalkulationen für

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 3 KR 12/98 R
    Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist zur Hilfsmittelerbringung zuzulassen, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistet und "die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen" anerkennt; damit sind die Vereinbarungen nach § 127 Abs. 1 SGB V gemeint (BSGE 79, 33, 36 = SozR 3-2500 § 126 Nr. 2).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Zulassung nicht vom Abschluß einer Einzelvereinbarung über Preise abhängig gemacht werden darf (BSGE 79, 33, 36 = SozR 3-2500 § 126 Nr. 2).

  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 32/89

    Gegenstand einer abgrenzbaren Nebenbestimmung, Entziehung einer

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 3 KR 12/98 R
    § 32 Abs. 1 SGB X erlaubt es nicht, anstelle der Versagung eines Verwaltungsaktes wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen den Verwaltungsakt zu erteilen, aber gleichzeitig mit Auflagen zu versehen, die dem Gesetzeszweck auf andere Weise dienen sollen (BSG SozR 3-1300 § 32 Nr. 1).
  • BSG, 10.07.1996 - 3 RK 11/95

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Heilmittelerbringers gegen die

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 3 KR 12/98 R
    Die vom erkennenden Senat für den Bereich der Heilmittelerbringer nach § 124 SGB V getroffene Feststellung, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern auch nach Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) als in drei Ebenen gegliedert zu verstehen sind (BSGE 79, 28, 29 = BSG SozR 3-2500 § 125 Nr. 5), gilt auch für den Bereich der Hilfsmittelerbringer.
  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 1/85

    Dienstordnung

    Auszug aus BSG, 05.08.1999 - B 3 KR 12/98 R
    Es handelt sich nicht um sog modifizierende Auflagen, deren Beseitigung im Wege der Verpflichtungsklage auf auflagenfreie Zulassung geltend zu machen wäre (vgl BSGE 61, 235, 236 = SozR 2200 § 355 Nr. 8; zum Streitstand auch Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl 1996, § 36 RdNr 46 mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2016 - L 4 KR 185/13
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. August 1999, Az.: B 3 KR 12/98 R.

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 5. August 1999, Az.: B 3 KR 12/98 R (abgedruckt in SozR 3-2500 § 126 Nr. 3) ausgeführt hat, sind die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern auch nach Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes als in drei Ebenen gegliedert zu verstehen.

    Diese Systematik ergibt sich eindeutig aus dem Urteil des BSG vom 5. August 1999 (a. a. O.), wonach die Zulassung eines Hilfsmittelerbringers auf der ersten Ebene in § 126 SGB V geregelt ist.

    Die Beklagte berücksichtigt dabei nicht die dogmatischen Unterschiede der Regelungen in §§ 126 und 127 SGB V wie vom BSG in seiner Entscheidung vom 5. August 1999 (a. a. O.) ausdrücklich ausgeführt.

  • BSG, 09.02.2016 - B 3 KR 46/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    In der Beschwerdebegründung hat die Klägerin zwar zwei Entscheidungen des BSG aufgeführt, die aus ihrer Sicht die Entscheidung des LSG, im vorliegenden Fall eine wirksame Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 1106, 88 Euro anzunehmen, nicht zu tragen vermögen (Urteil vom 5.8.1999 - B 3 KR 12/98 R - BSGE 84, 213 = SozR 3-2500 § 126 Nr. 3; Beschluss vom 13.10.2014 - B 1 KR 17/14 B -) ; es fehlt aber bereits an der Herausarbeitung eines konkreten, fallübergreifend gültigen Rechtssatzes des BSG.

    Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass eine Zulassung als Heilmittelerbringer (§ 124 SGB V) uneingeschränkt und unbedingt zu erteilen sei (so BSGE 84, 213 = SozR 3-2500 § 126 Nr. 3 zum Hilfsmittelbereich) , wird nicht verdeutlicht, wodurch das LSG dies in Frage gestellt haben soll.

  • BSG, 07.10.2009 - B 1 KR 15/09 B

    Vergütung für krankengymnastische/physiotherapeutische Leistungen bei fehlender

    Gleiches gilt für den Einwand, die gerügte Entscheidung lasse das Urteil des BSG vom 5.8.1999 (B 3 KR 12/98 R - BSGE 84, 213 = SozR 3-2500 § 126 Nr. 3), nach dem die Zulassung uneingeschränkt und unbedingt zu erteilen sei, ins Leere gehen, weil eine sachgerechte Bezahlung verweigert werde.
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