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   BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R   

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https://dejure.org/2015,35245
BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R (https://dejure.org/2015,35245)
BSG, Entscheidung vom 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R (https://dejure.org/2015,35245)
BSG, Entscheidung vom 25. November 2015 - B 3 KS 3/14 R (https://dejure.org/2015,35245)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Nr 1 KSVG vom 09.12.2004, § 2 S 1 KSVG vom 13.06.2001, § 3 Abs 1 S 1 KSVG vom 13.06.2001
    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Tanzlehrerin - Unterricht in Jazztanz und Hip Hop - Lehre darstellender Kunst - künstlerische Tätigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht einer Tanzlehrerin in der Künstlersozialversicherung bei schwerpunktmäßiger Vermittlung von Fähigkeiten zur Präsentation von Bühnentanz

  • rewis.io

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Tanzlehrerin - Unterricht in Jazztanz und Hip Hop - Lehre darstellender Kunst - künstlerische Tätigkeit

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht einer Tanzlehrerin in der Künstlersozialversicherung bei schwerpunktmäßiger Vermittlung von Fähigkeiten zur Präsentation von Bühnentanz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; private Pflegeversicherung; Künstlersozialversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 11/06 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft - Tanzlehrerin für Tango

    Auszug aus BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R
    Ihre Lehrtätigkeit in den Bereichen Hip Hop, Jazz- und Kindertanz sei nicht als Lehre von darstellender Kunst einzustufen, sondern als Vermittlung von praktischen Fähigkeiten im Bereich des Breiten- bzw Freizeitsports (Hinweis auf die Senatsurteile vom 7.12.2006 - B 3 KR 11/06 R - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 "Tango Argentino" und vom 1.10.2009 - B 3 KS 2/08 R - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 16 - "Musikgarten" und - B 3 KS 3/08 R - BSGE 104, 258 = BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 15 - "kreativer Tanz") .

    Das BSG habe den Jazztanz dem Bereich des Breitensports zugeordnet (Hinweis auf das Senatsurteil vom 7.12.2006 - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 - "Tango Argentino") .

    Ob eigenschöpferische Darbietungen dem Bereich des Sports oder dem der Kunst zuzuordnen sind, beurteilt sich letztlich an der Verkehrsauffassung (vgl Senatsurteil vom 7.12.2006 - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 RdNr 18 - "Tango Argentino" mwN) .

    c) Soweit die Beklagte meint, der Senat habe den Jazztanz (zwingend) dem Bereich des Breiten- und Freizeitsports zugeordnet und eine Bewertung als darstellende Kunst damit ausgeschlossen, lässt sich dem Senatsurteil vom 7.12.2006 (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 RdNr 18 f - "Tango Argentino") eine solche generelle Aussage nicht entnehmen.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus der Senatsentscheidung vom 7.12.2006 (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 - "Tango Argentino") auch nicht, dass einzelne Tanzformen von vornherein der "Kunst" oder dem "Sport" zugeordnet werden können.

    An den meisten Bühnen treten (Ballett-)Tänzer und -Tänzerinnen nicht nur im (klassischen) Ballett auf, sondern auch in Opern, Operetten und Musicals (vgl Urteil vom 7.12.2006 - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 RdNr 13 mwN - "Tango Argentino") .

    b) Die Ausübung oder die Lehre bestimmter Tanzformen ist als eine mit dem Ballett vergleichbare Form der darstellenden Kunst einzuordnen, wenn künstlerische Elemente das Gesamtbild prägen, Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl Senatsurteil vom 7.12.2006 - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 RdNr 15 mwN - "Tango Argentino") .

    Entscheidendes Kriterium für die Zuordnung zum Bereich des Sports ist danach vorrangig, ob sporttypische Regeln und Wertmaßstäbe existieren, insbesondere ob für eine Aktivität ein Regelwerk existiert, das von einem Verband erlassen wurde, der dem Deutschen (Olympischen) Sportbund angehört (vgl BSG aaO und Senatsurteil vom 7.12.2006 - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 RdNr 18 - "Tango Argentino") .

  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 3/08 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht eines Tanz- und

    Auszug aus BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R
    Ihre Lehrtätigkeit in den Bereichen Hip Hop, Jazz- und Kindertanz sei nicht als Lehre von darstellender Kunst einzustufen, sondern als Vermittlung von praktischen Fähigkeiten im Bereich des Breiten- bzw Freizeitsports (Hinweis auf die Senatsurteile vom 7.12.2006 - B 3 KR 11/06 R - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 10 "Tango Argentino" und vom 1.10.2009 - B 3 KS 2/08 R - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 16 - "Musikgarten" und - B 3 KS 3/08 R - BSGE 104, 258 = BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 15 - "kreativer Tanz") .

    b) Für den hier relevanten Bereich des Tanzes hat der Senat bereits entschieden, dass "Tanzkunst" vom "Tanzsport" abzugrenzen ist (vgl Urteil vom 1.10.2009 - BSGE 104, 258 = BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 15, RdNr 18 - "Kreativer Tanz") .

    Nicht entscheidend ist, ob die Lehrperson über eine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung als Tänzer oder Tänzerin oder eine Berufsqualifikation als Tanzlehrer oder -lehrerin verfügt; ebenso unerheblich ist, ob angehende Berufstänzer oder Laien unterrichtet werden, die nur in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen (vgl Senatsurteil vom 1.10.2009 - aaO - RdNr 18 - "Kreativer Tanz") .

    Derartiger Unterricht (zB Musik-, Tanz-, Mal- und Zeichentherapie) dient in erster Linie der Stärkung der Persönlichkeit und der Förderung von Sozialverhalten und Kreativität, und nicht der Befähigung zur eigenen aktiven Musik- oder Kunstausübung (vgl Senatsurteil vom 1.10.2009 - aaO - RdNr 19 ff - "Kreaver Tanz" - unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rspr, insbesondere BSG vom 14.12.1994 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 2 - "Eurythmie-Lehrerin") .

  • BSG, 26.11.1998 - B 3 KR 12/97 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Kunst - künstlerischer

    Auszug aus BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R
    Er soll trotz seiner Unschärfe jedenfalls solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahr 1975 (vgl BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (stRspr vgl BSGE 83, 160, 161, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33, 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 5 S 23) .

    Zugleich hat der Senat darauf hingewiesen, dass Darbietungen des Argentinischen Tangos, der als Bühnentango aufgeführt wird, dem Bereich der Unterhaltungskunst zuzuordnen sein könnten, die nach dem Regelungszweck des KSVG grundsätzlich der KSV unterfallen (BSG, aaO, RdNr 15 unter Hinweis auf BSGE 83, 160, 162 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33 f -"Berufsringer") .

    Dies ermöglicht auch, dass die Akteure selbst einen künstlerischen Anspruch für ihre Tätigkeit erheben können (vgl dazu Senatsurteil vom 26.11.1998 - BSGE 83, 160, 162 = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 34 - "Catcher/Wrestler") .

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R
    Kennzeichnend für den Sport ist zwar vorrangig der Wettbewerbsgedanke (vgl Senatsurteil vom 16.4.1998 - BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 65 -"Demonstrationssportler") .

    Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung für die Abgrenzung von Sport und Kunst unter maßgeblicher Beachtung der Verkehrsauffassung auf weitere Kriterien wie die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, auf die Art der Veranstaltung, den Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu einschlägigen Interessengruppen, Vereinigungen etc abgestellt (vgl dazu Senatsurteil vom 16.4.1998 - BSGE 82, 107, 112 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 65 - "Demonstrationssportler") .

  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R

    Die Juroren bei DSDS sind Unterhaltungskünstler im Sinne des

    Auszug aus BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R
    Entsprechendes gilt, wenn sich nach der Erstellung des Berichts die Verkehrsauffassung hinsichtlich einer früher bereits bekannten Tätigkeit grundlegend gewandelt hat oder wenn der betreffende Kunsttyp von einer so kleinen Gruppe von Kunstschaffenden ausgeübt wird, dass er bei der Einordnung in die Kunstgattungen des Künstlerberichts außer Betracht bleiben konnte (vgl Senatsurteil vom 1.10.2009 - BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 5, RdNr 25 f - "Jury Casting-Show").

    Ausgehend vom Künstlerbericht mit seinen Katalogberufen als Einordnungshilfe ist in solchen Fällen selbstständig nachzuvollziehen, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzuordnen ist und ob sie weder als Traditions- und Brauchtumspflege noch als (kunst-) handwerkliche Tätigkeit - oder auch weil sie dem Bereich des Sports zuzuordnen ist - aus dem Schutzbereich des KSVG ausgeschlossen ist (vgl Senatsurteil vom 1.10.2009 - BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr. 5, RdNr 25 f mwN - "Jury Casting-Show") .

  • Drs-Bund, 13.01.1975 - BT-Drs 7/3071
    Auszug aus BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R
    Er soll trotz seiner Unschärfe jedenfalls solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahr 1975 (vgl BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (stRspr vgl BSGE 83, 160, 161, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33, 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 5 S 23) .

    a) Im Künstlerbericht von 1975 finden sich im Bereich der darstellenden Kunst die Katalogberufe des Balletttänzers, des Ballettmeisters, des Ballett-Repetitors und des Choreografen (vgl BT-Drucks 7/3071 S 7) .

  • Drs-Bund, 13.09.1979 - BT-Drs 8/3172
    Auszug aus BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R
    Das KSVG nennt nur allgemein die Begriffe "Künstler" und "künstlerische Tätigkeiten", wobei auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs bewusst verzichtet wurde (vgl BT-Drucks 8/3172 zu § 2, S 21) .

    Würde der Bericht derartige Gattungen ausschließen, stünde dies dem bewusst offengehaltenen Kunstbegriff des § 2 KSVG entgegen (vgl auch BT-Drucks 8/3172 zu § 2 S 21; BT-Drucks 9/26 zu § 2 S 18) .

  • BFH, 24.01.2008 - V R 3/05

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen

    Auszug aus BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R
    In dieser Funktion sind sie von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 21 Buchst a Doppelbuchst bb UStG) , weil sie auf einen Beruf vorbereiten und damit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und nicht etwa der bloßen Freizeitgestaltung, wie es bei Einrichtungen des Breiten- und Freizeitsports der Fall ist (vgl BFHE 221, 302, 307 f, 309) .
  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R
    Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht (vgl BSG vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 16 f und RdNr 23) .
  • BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 37/04 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft von Webdesignern

    Auszug aus BSG, 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R
    Die Nichterwähnung der von der Klägerin gelehrten Tanzformen im - inzwischen mehr als 40 Jahre alten - Künstlerbericht spricht indes nicht zwangsläufig gegen eine Qualifizierung einer solchen Tätigkeit als künstlerisch, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen, insbesondere wenn die Tätigkeit zur Zeit der Erstellung des Berichts noch gar nicht existierte (vgl Senatsurteil vom 7.7.2005 - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 5 RdNr 7 - "Webdesignerin") .
  • BAG, 24.06.1992 - 5 AZR 384/91

    Arbeitsrechtlicher Status eines Musikschullehrers

  • BSG, 21.07.2011 - B 3 KS 5/10 R

    Künstlersozialversicherung - publizistische Tätigkeit - Online-Journalismus -

  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Regieassistent - Fernsehen -

  • BAG, 12.09.1996 - 5 AZR 104/95

    Status einer Lehrerin am Abendgymnasium

  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 2/08 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Musikgarten-Lehrerin -

  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 80/92

    Künstlersozialversicherung - Musiklehrer - Musikschule - Musikalische

  • BSG, 14.12.1994 - 12 RK 62/93

    Versicherungspflicht - Lehrerin - Eurythmie - Künstlersozialversicherung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2020 - L 16 KR 104/18
    Die Nichterwähnung im Künstlerbericht spricht nicht gegen eine Qualifizierung einer solchen Tätigkeit als künstlerisch, da dies der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen würde, insbesondere wenn die Tätigkeit zurzeit der Erstellung des Berichtes noch gar nicht existierte (BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 KS 37/04 R, SozR4-5425 § 2 Nr. 5 Rn 7 "Webdesigner"; BSG, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KS 3/14 R, SozR4-5425 § 2 Nr. 23 Rn 15).

    Bei den Berufsfeldern Theater, Malerei, Musik ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG, Urteil vom 10. März 2011 - B 3 KS 4/10 R Rn 9, 10 mwN; BSG, Urteil vom 8. Oktober 2014 -B 3 KS 6/13 R, SozR4-5425 § 24 Nr. 14 Rn 18; BSG, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KS 3/14 R Rn 14).

    Künstlerische Elemente müssen das Gesamtbild prägen (BSG, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KS 3/14 R Rn 20).

    Eine Zuordnung kommt dann nicht in Betracht, wenn der Unterricht andere Zwecke verfolgt wie etwa soziotherapeutische Zwecke, die Förderung von Sozialverhalten und Kreativität (BSG, Urteil vom 1. Oktober 2009 - B 3 KS 3/08 R, BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 15 Rn 19; BSG, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KS 3/14 R Rn 16).

    Die Frage, ob dies unter § 2 KSVG fällt, ist keine Tatsachenermittlung, sondern die rechtliche Bewertung, die vom Gericht selbst zu vollziehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2015 - B 3 KS 3/14 R Rn 15).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - L 8 BA 237/19
    Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (st. Rspr. des BSG, vgl. z. B. Urt. v. 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R - juris Rn. 14; Urt. v. 21.6.2012 - B 3 KS 1/11 R - juris Rn. 15; s. auch Waßer jM 2018, 109, 111).

    Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (vgl. BSG Urt. v. 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R - juris Rn. 14).

    Zwar existierte eine solche Berufsbezeichnung zur Zeit der Erstellung des Künstlerberichts 1975 noch nicht; die Tätigkeit ist jedoch mit den im Künstlerbericht aufgeführten Berufsbildern des Grafikdesigners, des Fotodesigners oder des Layouters vergleichbar (vgl. BSG Urt. v. 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R - juris Rn. 15; Urt. v. 7.7.2005 - B 3 KR 37/04 R - juris Rn. 14).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2022 - L 16 KR 414/19

    Anspruch auf Aufnahme in die Künstlersozialversicherung; Tanzunterricht mit

    Nach der Rechtsprechung des BSG zum Begriff der Erwerbsmäßigkeit in § 1 Nr. 1 KSVG soll dieses Merkmal zum Ausdruck bringen, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit "zum Zwecke des Broterwerbs" und nicht nur aus reiner Liebhaberei ausgeübt werden muss, um die Versicherungspflicht in der KSV auslösen zu können ( BSG Urteil vom 25. November 2015, B 3 KS 3/14 R).

    Anders als im vom BSG entschiedenen Fall zu zeitgenössischen Tanzformen wie Jazztanz ( BSG Urteil vom 25. November 2015, B 3 KS 3/14 R) ist das Flamenco Studio der Klägerin keine Vorausbildungsschule.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2023 - L 11 KR 4109/20

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabepflicht - GbR - Marketing- und

    Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks. 7/3071) beschäftigt (st. Rspr. des BSG, vgl. z.B. 25.11.2015, B 3 KS 3/14 R, juris Rn. 14; 21.06.2012, B 3 KS 1/11 R, juris Rn. 15; LSG Nordrhein-Westfalen 06.04.2020, L 8 BA 237/19 B ER, juris Rn. 20).

    Zwar existierte eine solche Berufsbezeichnung zur Zeit der Erstellung des Künstlerberichts 1975 noch nicht; die Tätigkeit ist jedoch mit den im Künstlerbericht aufgeführten Berufsbildern des Grafikdesigners, des Fotodesigners oder des Layouters vergleichbar (vgl. BSG 25.11.2015, B 3 KS 3/14 R, juris Rn. 15; 07.07.2005, B 3 KR 37/04 R, juris Rn. 14).

  • BSG, 10.11.2022 - B 3 KS 2/21 R

    Künstlersozialversicherung - Tanzpädagogin - selbstständige künstlerische

    Mit den ab Mai 2018 ausgeübten stundenweisen Tätigkeiten als Tanzpädagogin in zwei Ballettschulen ist sie bereits wegen deren Nähe zu den im "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 erfassten Katalogberufen des Balletttänzers, des Ballettmeisters, des Ballett-Repetitors und des Choreografen (veröffentlicht in BT-Drucks 7/3071 S 6 f) als Künstlerin iS von § 2 Satz 1 KSVG anzusehen (vgl BSG vom 25.11.2015 - B 3 KS 3/14 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 23 RdNr 14 f; vgl auch BT-Drucks 11/2964 S 18 zur Abgabepflicht von Ballettschulen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG) .
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