Rechtsprechung
   BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R   

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https://dejure.org/2017,54241
BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R (https://dejure.org/2017,54241)
BSG, Entscheidung vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R (https://dejure.org/2017,54241)
BSG, Entscheidung vom 28. September 2017 - B 3 P 4/15 R (https://dejure.org/2017,54241)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 11 vom 26.03.2007, § 82 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 11 vom 20.12.2012, § 82 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 11, § 82 Abs 3 S 1 SGB 11, § 82 Abs 2 Nr 1 SGB 11
    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtung - gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen - Rechtmäßigkeit landesrechtlicher Vorschriften zum Ausschluss der Refinanzierung, wenn Investitionskosten bereits durch ...

  • Wolters Kluwer

    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung; Keine gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen bei Deckung der Kosten durch Zuwendungen Dritter - hier nach bayerischem Landesrecht

  • rewis.io

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtung - gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen - Rechtmäßigkeit landesrechtlicher Vorschriften zum Ausschluss der Refinanzierung, wenn Investitionskosten bereits durch ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung; Keine gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen bei Deckung der Kosten durch Zuwendungen Dritter - hier nach bayerischem Landesrecht

  • rechtsportal.de

    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeeinrichtung - gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen - Rechtmäßigkeit landesrechtlicher Vorschriften zum Ausschluss der Refinanzierung, wenn Investitionskosten bereits durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • curacon-recht.de (Kurzinformation)

    Bayern: Umlagefähigkeit von Investitionskosten eingeschränkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 124, 177
  • NZS 2018, 231
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R
    Die Abweisung der in der Form einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S 1 SGG statthaften (vgl dazu zB BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 10; BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 11) und auch im Übrigen zulässigen Klage durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden.

    Lediglich subsidiär hat der Bund daher die Möglichkeit vorgesehen, die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch die (erwartete) landesrechtliche Förderung gedeckt sind (vgl zum Finanzierungssystem bereits BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, insbesondere RdNr 20; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 15 ff, 18; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    nur "betriebsnotwendige" Aufwendungen sind gesondert berechnungsfähig, dh nur solche, die für eine wirtschaftliche Betriebsführung sachlich erforderlich und der Höhe nach angemessen sind (vgl hierzu BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 42) ;.

    Denn unter dem Begriff der "Aufwendungen" versteht die Rechtsprechung grundsätzlich "eigene" Aufwendungen des Einrichtungsträgers (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 ) , dh solche, die der Einrichtungsträger aus eigenen Mitteln und nicht durch ihm (zweckgebunden) zugewandte Mittel Dritter aufgebracht hat.

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss beim Heimträger mithin zunächst (überhaupt) ein "Aufwand" angefallen sein, der dann auf die Heimbewohner umgelegt wird (vgl insoweit auch BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 34) .

    Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gegenüber den Heimbewohnern dient ausschließlich der Refinanzierung solcher - vom Pflegeheimträger selbst aufgebrachter - betriebsnotwendiger Aufwendungen, die er nicht anders zurück erwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend von ihm selbst getragen werden sollen (vgl erneut BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff; ähnlich bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16) .

    Weil der Bund aber nicht ohne Zustimmung der Länder selbst regeln kann, dass und in welchem genauen Umfang die Länder die Investitionskosten der stationären Pflegeeinrichtungen zu übernehmen haben und da es für die Übernahme von Investitionskosten mithin auch der Höhe nach keine bundesrechtliche Gewähr gibt, musste er subsidiär eine Möglichkeit der Refinanzierung über die Pflegebedürftigen schaffen (vgl dazu BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, insbesondere RdNr 20; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff, 16, 18; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Eine gesonderte Berechnung gegenüber Pflegebedürftigen würde insoweit nicht der Refinanzierung von Eigenkapital dienen, sondern zu einer zweckwidrigen Bildung von Kapitalrücklagen beim Träger führen (zur vom Gesetz nicht bezweckten Rücklagenbildung vgl bereits BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 34 ff) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, steht die Befugnis der Pflegeeinrichtung, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten, betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen, grundsätzlich nicht zur Disposition durch das Landesrecht (so schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16, 18, auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Dimension; BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16 ff) .

    Dabei hat der Senat stets betont, dass es lediglich um die Refinanzierung solcher betriebsnotwendiger Aufwendungen geht, die der Pflegeheimträger "selbst" aufgebracht hat und die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend vom Heimträger getragen werden sollen (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 34; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff, 16, 18) .

    bb) Dem Argument des Klägers, er müsse Ersatzinvestitionen refinanzieren, damit er seinen Versorgungsauftrag nachhaltig erfüllen könne und aufgrund des betriebsbedingten Wertverzehrs keinen Substanzverlust erleide, ist bei alledem - im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen unter aa) - entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 20 ff, insbesondere 23, 34) die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gerade nicht dem Ansparen von Mitteln für zukünftige Ersatzinvestitionen oder der Erzielung von Betriebsüberschüssen zur Bildung von Kapitalrücklagen dient, sondern allein der Refinanzierung von bereits (selbst) aufgewandten Mitteln.

    "Aufgebracht" in diesem Sinne sind ausschließlich bereits angefallene Kosten oder solche, die - wie laufende Mietkosten uä - jedenfalls bis zum Ende des Zustimmungszeitraums sicher anfallen werden (BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 34; nach dieser Entscheidung bedurften daher vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes sogar landesrechtliche Regelungen zur Pauschalierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einer ausdrücklichen Erwähnung in der bundesrechtlichen Ermächtigung) .

  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 6/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R
    Die Abweisung der in der Form einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 S 1 SGG statthaften (vgl dazu zB BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 10; BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 11) und auch im Übrigen zulässigen Klage durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden.

    Lediglich subsidiär hat der Bund daher die Möglichkeit vorgesehen, die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch die (erwartete) landesrechtliche Förderung gedeckt sind (vgl zum Finanzierungssystem bereits BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, insbesondere RdNr 20; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 15 ff, 18; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Denn unter dem Begriff der "Aufwendungen" versteht die Rechtsprechung grundsätzlich "eigene" Aufwendungen des Einrichtungsträgers (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 ) , dh solche, die der Einrichtungsträger aus eigenen Mitteln und nicht durch ihm (zweckgebunden) zugewandte Mittel Dritter aufgebracht hat.

    Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gegenüber den Heimbewohnern dient ausschließlich der Refinanzierung solcher - vom Pflegeheimträger selbst aufgebrachter - betriebsnotwendiger Aufwendungen, die er nicht anders zurück erwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend von ihm selbst getragen werden sollen (vgl erneut BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff; ähnlich bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16) .

    Weil der Bund aber nicht ohne Zustimmung der Länder selbst regeln kann, dass und in welchem genauen Umfang die Länder die Investitionskosten der stationären Pflegeeinrichtungen zu übernehmen haben und da es für die Übernahme von Investitionskosten mithin auch der Höhe nach keine bundesrechtliche Gewähr gibt, musste er subsidiär eine Möglichkeit der Refinanzierung über die Pflegebedürftigen schaffen (vgl dazu BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, insbesondere RdNr 20; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff, 16, 18; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Dabei hat der Senat stets betont, dass es lediglich um die Refinanzierung solcher betriebsnotwendiger Aufwendungen geht, die der Pflegeheimträger "selbst" aufgebracht hat und die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend vom Heimträger getragen werden sollen (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 34; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff, 16, 18) .

    Es geht insoweit um die Möglichkeit, aus bereits getätigten (eigenen) Investitionen Erträge erwirtschaften zu können; die Voraussetzung eines mit dem Betrieb der Einrichtung verbundenen Werteverlusts, der beim Träger zu einem handels- und steuerrechtlich beachtlichen Aufwand führt (vgl dazu BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 21) , kommt als weitere Maßgabe hinzu, setzt aber vom Träger selbst getätigte Investitionen voraus.

    Nur insoweit hat die Rechtsprechung indessen bisher eine verfassungsrechtliche Dimension der Refinanzierungsmöglichkeit anerkannt (vgl zB BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 22, dort allerdings schon nur unter dem Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) .

  • BSG, 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R

    Umlage der Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung auf die Heimbewohner

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R
    Lediglich subsidiär hat der Bund daher die Möglichkeit vorgesehen, die Investitionskosten auf die Pflegebedürftigen umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch die (erwartete) landesrechtliche Förderung gedeckt sind (vgl zum Finanzierungssystem bereits BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, insbesondere RdNr 20; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 15 ff, 18; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    Denn unter dem Begriff der "Aufwendungen" versteht die Rechtsprechung grundsätzlich "eigene" Aufwendungen des Einrichtungsträgers (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16 ) , dh solche, die der Einrichtungsträger aus eigenen Mitteln und nicht durch ihm (zweckgebunden) zugewandte Mittel Dritter aufgebracht hat.

    Die gesonderte Berechnung von Aufwendungen gegenüber den Heimbewohnern dient ausschließlich der Refinanzierung solcher - vom Pflegeheimträger selbst aufgebrachter - betriebsnotwendiger Aufwendungen, die er nicht anders zurück erwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend von ihm selbst getragen werden sollen (vgl erneut BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16, 18, 20 f; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff; ähnlich bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16) .

    Weil der Bund aber nicht ohne Zustimmung der Länder selbst regeln kann, dass und in welchem genauen Umfang die Länder die Investitionskosten der stationären Pflegeeinrichtungen zu übernehmen haben und da es für die Übernahme von Investitionskosten mithin auch der Höhe nach keine bundesrechtliche Gewähr gibt, musste er subsidiär eine Möglichkeit der Refinanzierung über die Pflegebedürftigen schaffen (vgl dazu BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, insbesondere RdNr 20; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 14 ff, 16, 18; BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 13) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, steht die Befugnis der Pflegeeinrichtung, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten, betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen, grundsätzlich nicht zur Disposition durch das Landesrecht (so schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16, 18, auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Dimension; BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 16 ff) .

    Nur insoweit hat die Rechtsprechung indessen bisher eine verfassungsrechtliche Dimension der Refinanzierungsmöglichkeit anerkannt (vgl zB BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16; BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 22, dort allerdings schon nur unter dem Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) .

  • VerfGH Bayern, 19.04.2013 - 3-VII-12

    Ausschluss der Umlage durch Zuwendungen Dritter gedeckter

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R
    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) wies eine dort vom Kläger angestrengte landesrechtliche Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift ab, weil sie nicht gegen bayerisches Verfassungsrecht verstoße (Entscheidung vom 19.4.2013 - VF.3-VII-12) .

    Zu dieser landesrechtlichen Bestimmung hat das LSG - anknüpfend an die Rechtsprechung des BayVerfGH (Entscheidung vom 19.4.2013 - VF.3-VII-12) - entschieden, dass die bayerische Staatsregierung nach Art. 79 Nr. 2 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG idF vom 8.12.2006, GVBl 942, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2016, GVBl 335) gemessen am bayerischen Gesetzes- und Landesverfassungsrecht befugt war, das Nähere zur gesonderten Berechnung nicht gedeckter betriebsnotwendiger Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung auf die Pflegebedürftigen durch Rechtsverordnung in der vorgenommenen Weise zu regeln.

    Die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch die bayerische Staatsregierung und die dann - wie oben abgehandelt - durch § 74 AVSG erfolgten Regelungen hat der BayVerfGH in seiner Entscheidung vom 19.4.2013 - VF.3-VII-12 - gemessen am bayerischen Landesverfassungsrecht für beanstandungsfrei erachtet.

  • BSG, 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R
    Zwar ist der Senat in einem anderen Fall einer Finanzhilfe aus den Konzessionsabgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5) zu einem anderen Ergebnis gelangt; dies beruhte aber allein darauf, dass die Finanzhilfen aus diesen Konzessionsabgaben landesrechtlich ausdrücklich dem Eigenkapital des Einrichtungsträgers zuzurechnen waren (BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 5, RdNr 28 ff) .
  • BSG, 10.03.2011 - B 3 P 2/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R
    Diese Erwägung deckt sich insbesondere mit dem Urteil des Senats vom 10.3.2011 - B 3 P 2/10 R - (Juris) .
  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R
    Art. 80 Abs. 1 GG bezieht sich ohnehin nur auf den Bereich der Bundesgesetzgebung (vgl zB BVerfGE 12, 319, 325; 19, 253, 266; 26, 228, 237; 32, 346, 360 f; 34, 52, 58 f) .
  • BSG, 23.03.2006 - B 3 P 2/05 R

    Abschreibungen und Eigenkapitalzinsen bei der gesonderten Berechnung

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R
    Deshalb hat der Senat bereits entschieden, dass landesrechtliche Ausführungsbestimmungen auch bei bloßer Anzeigepflicht mit Bundesrecht vereinbar sind (BSGE 96, 126 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 2, RdNr 21) .
  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R
    Art. 80 Abs. 1 GG bezieht sich ohnehin nur auf den Bereich der Bundesgesetzgebung (vgl zB BVerfGE 12, 319, 325; 19, 253, 266; 26, 228, 237; 32, 346, 360 f; 34, 52, 58 f) .
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

    Auszug aus BSG, 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R
    Art. 80 Abs. 1 GG bezieht sich ohnehin nur auf den Bereich der Bundesgesetzgebung (vgl zB BVerfGE 12, 319, 325; 19, 253, 266; 26, 228, 237; 32, 346, 360 f; 34, 52, 58 f) .
  • BVerfG, 25.04.2016 - 1 BvR 1147/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Versicherungspflicht einer

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 22/93

    Kleinbetriebsklausel II

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - keine Beschränkung

  • BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 29/98 R

    § 58 Abs 1 Satz 1 SGB XI ist verfassungsgemäß

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2021 - L 5 P 103/20

    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung;

    Ergänzend hat der Beklagte auf die Entscheidung des BSG vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R - hingewiesen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht anschließt, steht die Befugnis der Pflegeeinrichtung, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten, betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen, grundsätzlich nicht zur Disposition durch das Landesrecht (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R, BSGE 99, 57; BSG, Urteil vom.08.09.2011 - B 3 P 2/11 R, BSGE 109, 96; zuletzt auch BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R).

    Dabei betont das BSG, dass es lediglich um die Refinanzierung solcher betriebsnotwendigen Aufwendungen geht, die der Pflegeheimträger "selbst" aufgebracht hat und die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend vom Heimträger getragen werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R, BSGE 109, 96; BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R).

    (BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R).

    Darüber, ob die Einschätzung der Klägerin zutrifft, dass, wenn es den Ländern grundsätzlich freistehe, Zuwendungen Dritter kraft Landesrechts wie eine öffentliche Förderung zu behandeln (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R), diesen grundsätzlich auch eine gegenteilige Entscheidung freistehen müsse, hat das Gericht nicht zu befinden.

    Nur diese Besonderheit rechtfertigte den fehlenden Abzug bei den betriebsnotwendigen Aufwendungen (so ausdrücklich BSG Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R - Rn. 29ff nach juris).

    Die Zuwendung war damit nicht mit einer für Eigenkapital typischen umfassend eingeräumten Handlungsfreiheit verbunden (vgl. BSG Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R - Rn. 30 nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 P 133/19

    Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich das Gericht anschließt, steht die Befugnis der Pflegeeinrichtung, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten, betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen, grundsätzlich nicht zur Disposition durch das Landesrecht (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R, BSGE 99, 57; BSG, Urteil vom.08.09.2011 - B 3 P 2/11 R, BSGE 109, 96; zuletzt auch BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R).

    Dabei betont das BSG, dass es lediglich um die Refinanzierung solcher betriebsnotwendigen Aufwendungen geht, die der Pflegeheimträger "selbst" aufgebracht hat und die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend vom Heimträger getragen werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R, BSGE 109, 96; BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R).

    (BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R).

    Darüber, ob die Einschätzung der Klägerin zutrifft, dass, wenn es den Ländern grundsätzlich freistehe, Zuwendungen Dritter kraft Landesrechts wie eine öffentliche Förderung zu behandeln (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R), diesen grundsätzlich auch eine gegenteilige Entscheidung freistehen müsse, hat das Gericht nicht zu befinden.

    Nur diese Besonderheit rechtfertigte den fehlenden Abzug bei den betriebsnotwendigen Aufwendungen (so ausdrücklich BSG Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R - Rn. 29ff nach juris).

    Die Zuwendung war damit nicht mit einer für Eigenkapital typischen umfassend eingeräumten Handlungsfreiheit verbunden (vgl. BSG Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R - Rn. 30 nach juris).

  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 8/22 R

    Zum Vorliegen einer öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 82

    Seit dem 1.7.2008 können die Länder zwar auch bestimmen, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen im Sinne der Subjektförderung als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt (vgl § 9 Satz 2 und 3 SGB XI idF des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes und dazu BT-Drucks 16/7439, S 50; zum Ganzen auch BSG vom 28.9.2017 - B 3 P 4/15 R - BSGE 124, 177 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 9, RdNr 19 f) ; eine solche Subjektförderung ist in Baden-Württemberg jedoch nicht vorgesehen.

    Diesem Verständnis entspricht § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, der auf eigene "Aufwendungen" des Trägers der Einrichtung abstellt, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind (vgl BSG vom 8.9.2011 - B 3 P 2/11 R - BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 7, RdNr 32 BSG vom 28.9.2017 - B 3 P 4/15 R - BSGE 124, 177 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 9, RdNr 23) ; ein solcher Fall liegt auch vor, wenn Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für den Heimplatz teilweise deshalb nicht anfallen, weil - wie hier - ein Bauherr, der die Einrichtung selbst nicht betreibt, eine entsprechende auf die Einrichtung bezogene öffentliche Förderung erhalten hat.

    Soweit eine öffentliche Förderung nur teilweise (Abs. 3) oder überhaupt nicht (Abs. 4) gewährt wird, bezwecken § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI die Schließung solcher Deckungslücken auf Seiten der Einrichtung; zugleich soll aber durch das Zustimmungserfordernis der zuständigen Landesbehörde in § 82 Abs. 3 SGB XI verhindert werden, dass Kostenanteile zu Lasten der Pflegebedürftigen berechnet werden, die bereits durch die Förderung abgedeckt sind (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 3 P 1/03 R - BSGE 91, 182, 185 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 1 RdNr 10 = juris RdNr 19; BSG vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4, RdNr 16; BSG vom 28.9.2017 - B 3 P 4/15 R - BSGE 124, 177 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 9, RdNr 36 .

  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 36/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Das LSG hat den insoweit maßgeblichen landesrechtlichen Regelungen (§ 1 Satz 1 und 2, § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen) in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entnommen, dass die Bezirksverordneten geleistete Grundentschädigung als Teil der Aufwandsentschädigung keinen weitergehenden Zweck verfolgt als die Sicherung des Lebensunterhalts aufgrund des Ausfalls anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten; an diese Auslegung ist der Senat gebunden (zur Bindung des Revisionsgerichts an die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von Landesrecht, dessen Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, vgl letztens BSG vom 28.9.2017 - B 3 P 4/15 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-3300 § 82 Nr. 9, RdNr 16; BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 32/17 R - vorgesehen für BSGE und SozR , RdNr 14 ff ) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.10.2019 - L 1 P 21/18

    Soziale Pflegeversicherung - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen - Um-/Anbau

    Denn diese dürfen weder bei der Pflegevergütung noch bei den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 28. September 2017, B 3 P 4/15 R (26, 29); Urteil vom 8. September 2011, B 3 P 4/10 R (35), so auch für Investitionskostenvereinbarungen nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII: BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, B 8 SO 11/15 R (18)).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 42/17

    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive

    Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelungen über das im Kern duale Finanzierungssystem im Bereich der Pflegeversicherung sowohl aus dem Wortlaut als insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen in ihrer gesetzessystematischen Einbindung (BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 P 4/15 R -, juris Rn. 18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2022 - L 5 P 60/19

    Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung; Anspruch

    Denn nur "betriebsnotwendige" Aufwendungen sind gesondert berechnungsfähig, d.h. nur solche, die für eine wirtschaftliche Betriebsführung sachlich erforderlich und der Höhe nach angemessen sind (siehe BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 P 4/15 R - Rn. 22).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 40/17

    Zustimmung - betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - fiktive

    Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelungen über das im Kern duale Finanzierungssystem im Bereich der Pflegeversicherung sowohl aus dem Wortlaut als insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen in ihrer gesetzessystematischen Einbindung (BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 P 4/15 R -, juris Rn. 18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2023 - L 5 P 92/19
    Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung neueren Datums (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2017, Az.: B 3 P 4/15 R) ausdrücklich festgestellt, dass die bei der Umlage zu berücksichtigenden Mittel für den Investitionsaufwand vom Träger auch selbst tatsächlich aufgebracht sein müssen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - L 30 P 41/17

    Eigenkapitalzinsen - Zustimmung - gesondert zu berechnende betriebsnotwendige

    Dies ergibt sich vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte der Regelungen über das im Kern duale Finanzierungssystem im Bereich der Pflegeversicherung sowohl aus dem Wortlaut als insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen in ihrer gesetzessystematischen Einbindung (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2017 - B 3 P 4/15 R -, zitiert nach juris Rn. 18).
  • SG Dortmund, 28.05.2019 - S 54 P 378/15
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