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   BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B   

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BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B (https://dejure.org/2023,18485)
BSG, Entscheidung vom 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B (https://dejure.org/2023,18485)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 2023 - B 5 R 191/22 B (https://dejure.org/2023,18485)
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    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B
    Sofern - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (vgl § 103 SGG ) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B - juris RdNr 17; Meßling in Krasney/Udsching/ Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 321) .

    Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B - juris RdNr 19; jeweils mwN) .

    Angesichts der bereits vorliegenden Gutachten reicht die allgemein gehaltene Frage, "in welchem zeitlichen Ausmaß und mit welchen sonstigen Einschränkungen er noch tätig sein kann", nicht aus (vgl BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B - juris RdNr 19 zu bloßen Beweisausforschungsanträgen) .

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B
    Sofern - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (vgl § 103 SGG ) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B - juris RdNr 17; Meßling in Krasney/Udsching/ Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 321) .

    Im Rahmen des Verfahrens auf Erlangung einer Erwerbsminderungsrente muss dazu der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6) .

  • BSG, 14.03.2019 - B 5 R 22/18 B

    Fragerecht an einen Sachverständigen

    Auszug aus BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B
    Es bleibt offen, welchen Inhalt die Hinweise des Berufungsgerichts gehabt haben und wann und auf welche Weise er darauf reagiert hat, bevor das LSG im Oktober 2022 den angefochtenen Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG gefasst hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 7; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 22) .
  • BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 16/05 B

    Zulässigkeit einer Sachaufklärungsrüge, Wiederholung eines Beweisantrags,

    Auszug aus BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B
    Es bleibt offen, welchen Inhalt die Hinweise des Berufungsgerichts gehabt haben und wann und auf welche Weise er darauf reagiert hat, bevor das LSG im Oktober 2022 den angefochtenen Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG gefasst hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 12 RdNr 7; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 22) .
  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 49/19 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Auszug aus BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B
    Dabei übersieht der Kläger, dass die kritische Würdigung unterschiedlicher Aussagen in Sachverständigengutachten zur Kernaufgabe der Tatsachengerichte gehört (vgl BSG Beschluss vom 20.5.2020 - B 13 R 49/19 B - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 11.5.2022 - B 9 SB 67/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 15.7.2022 - B 1 KR 9/22 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 27.04.2021 - B 13 R 125/20 B

    Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Auszug aus BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B
    Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht nur dann verpflichtet, wenn das Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gibt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 5 R 147/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 13 R 125/20 B - juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 07.09.2021 - B 5 R 174/21 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im

    Auszug aus BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B
    Hinreichende Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung nicht (vgl dazu BSG Beschluss vom 7.9.2021 - B 5 R 174/21 B - juris RdNr 10) .
  • BSG, 15.07.2022 - B 1 KR 9/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B
    Dabei übersieht der Kläger, dass die kritische Würdigung unterschiedlicher Aussagen in Sachverständigengutachten zur Kernaufgabe der Tatsachengerichte gehört (vgl BSG Beschluss vom 20.5.2020 - B 13 R 49/19 B - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 11.5.2022 - B 9 SB 67/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 15.7.2022 - B 1 KR 9/22 B - juris RdNr 6) .
  • BSG, 08.11.2022 - B 5 R 155/22 B

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Verfahrensrüge im

    Auszug aus BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B
    Je mehr Aussagen von Sachverständigen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller von ihm behauptete Unterschiede zum Gegenstand des Beweisthemas machen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 8.11.2022 - B 5 R 155/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.11.2022 - B 5 R 112/22 B - juris RdNr 19; jeweils mwN) .
  • BSG, 14.12.2022 - B 5 R 147/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B
    Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht nur dann verpflichtet, wenn das Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gibt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 5 R 147/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 13 R 125/20 B - juris RdNr 7 mwN) .
  • BSG, 11.05.2022 - B 9 SB 67/21 B

    Herabsetzung eines Grades der Behinderung; Verfahrensrüge im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2024 - L 5 KR 496/20
    Der von dem Kläger schriftsätzlich formulierte "Beweisantrag", ihn durch S. in der U., O. mittels 3D-DTV zu untersuchen, ist weder hinreichend konkretisiert (vgl. z.B. BSG vom 28.02.2023 - B 5 R 191/22 B Rn. 9) noch sachdienlich.
  • BSG, 28.08.2023 - B 5 R 57/23 B
    Sofern ein solcher Verstoß gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 28.2.2023 - B 5 R 191/22 B - juris RdNr 6; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 321) .
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