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   BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R   

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https://dejure.org/2004,732
BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R (https://dejure.org/2004,732)
BSG, Entscheidung vom 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R (https://dejure.org/2004,732)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - B 6 KA 11/04 R (https://dejure.org/2004,732)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Urlaubsvertretung durch einen über 68 Jahre alten Zahnarzt; Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für Vertragszahnärzte bei Urlaubsvertretung; Überschreiten der Altersgrenze als Eignungsmangel eines Zahnarztes

  • Judicialis

    Zahnärzte-ZV § 32 Abs 1; ; Zahnärzte-ZV § 32 Abs 2; ; Zahnärzte-ZV § 21; ; GG Art 12 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertretung eines Vertragszahnarztes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Arzt- und Berufsrecht - Altersgrenze gilt nicht bei Vertretung

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Altersgrenze: Vertretung durch ältere Vertragsärzte ist zulässig.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 93, 79
  • NZS 2005, 611
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R
    Betrifft aber die Frage, ob jemand als Vertreter in einer zahnärztlichen Praxis tätig werden darf, nur die Rechtssphäre des Praxisinhabers, sind die diesen Sachverhalt regelnden Vorschriften weder als objektive Zulassungsvoraussetzungen noch als berufswahlnahe Ausübungsregelungen, sondern nur als einfache Berufsausübungsregelungen iS des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu beurteilen (vgl dazu näher BSGE 81, 143, 144 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 sowie BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 S 58).

    Zunächst kann aus der Kammerentscheidung des BVerfG vom 31. März 1998 (SozR 3-2500 § 95 Nr. 17) zur Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze für die vertragsärztliche Zulassung in § 95 Abs. 7 SGB V iVm Art. 33 § 1 Gesundheitsstrukturgesetz nicht abgeleitet werden, die Überschreitung der Altersgrenze von 68 Jahren stehe jedweder Vertretungstätigkeit in einer vertragszahnärztlichen Praxis entgegen.

    Im Übrigen hat das BVerfG in der Kammerentscheidung vom 31. März 1998 ausgeführt, der in der generellen Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Vollendung des 68. Lebensjahres liegende Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit werde dadurch abgemildert, dass der Arzt nach diesem Zeitpunkt Einkünfte durch eine privatärztliche Tätigkeit erzielen könne (SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 S 60).

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 52/97

    Gegenstandswert bei vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

    Auszug aus BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R
    Der Senat hat zwar im Hinblick auf die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ausgeführt, der Gesetzgeber selbst müsse alle in diesem Zusammenhang wesentlichen Entscheidungen treffen, und allein aus der strukturellen Aufteilung der ärztlichen Versorgung in einen ambulanten und einen stationären Bereich lasse sich nicht ableiten, dass Krankenhausärzte schlechthin nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden könnten (BSGE 81, 143, 144 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 S 51).

    Betrifft aber die Frage, ob jemand als Vertreter in einer zahnärztlichen Praxis tätig werden darf, nur die Rechtssphäre des Praxisinhabers, sind die diesen Sachverhalt regelnden Vorschriften weder als objektive Zulassungsvoraussetzungen noch als berufswahlnahe Ausübungsregelungen, sondern nur als einfache Berufsausübungsregelungen iS des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu beurteilen (vgl dazu näher BSGE 81, 143, 144 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 sowie BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 S 58).

  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R

    Rechtsstreit - Bestehen - Zulassungsstatus - Zuständigkeit - Zulassungsgremien -

    Auszug aus BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R
    Nach den übergangsrechtlichen Bestimmungen des § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V (idF des GMG) konnte unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung von (Zahn-)Ärzten über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus verlängert werden (s dazu auch BSGE 83, 135 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18).

    Die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtfertigung der Altersgrenze von 68 Jahren herangezogenen Gesichtspunkte der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Begrenzung der Zahl der zugelassenen Ärzte bzw Zahnärzte einerseits und einer gleichgewichtigen Verlagerung der mit Zulassungsbeschränkungen generell verbundenen Belastungen auf die verschiedenen Ärzte- bzw Zahnärztegenerationen andererseits (BSGE 83, 135, 141 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 69 ff) vermögen die Altersgrenze für vertretungsweise tätig werdende Zahnärzte von vornherein nicht zu rechtfertigen.

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

    Auszug aus BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R
    Als Berufsausübungsregelung bedarf die Abgrenzung des Kreises der vertretungsberechtigten (Zahn-)Ärzte in einer vertrags(zahn)ärztlichen Praxis einer normativen Regelung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die ihrerseits vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls Rechnung tragen muss (BVerfGE 103, 1, 10).
  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 49/02 R

    Regelung über Gemeinschaftspraxis in Ärzte-ZV - formelles Gesetz -

    Auszug aus BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R
    Trotz der besonderen Ausgestaltung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis (dazu für den ärztlichen Bereich zuletzt näher BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 1) bestehen keine Bedenken dagegen, dass eine Partnerin der Gemeinschaftspraxis für sich mit ihrer KZÄV klärt, ob die Vertretung durch einen bestimmten Zahnarzt zulässig ist.
  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 55/00 R

    Altersgrenze bei Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

    Auszug aus BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R
    Entsprechendes gilt gemäß § 95 Abs. 7 Satz 5 SGB V idF des GMG für Psychologische Psychotherapeuten (BSGE 87, 184 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 26) und ärztliche Psychotherapeuten (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 32).
  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 45/00 R

    Vertragsarzt - 68-Jahres-Altersgrenze - Verlängerung der Zulassung - Anrechnung -

    Auszug aus BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R
    Entsprechendes gilt gemäß § 95 Abs. 7 Satz 5 SGB V idF des GMG für Psychologische Psychotherapeuten (BSGE 87, 184 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 26) und ärztliche Psychotherapeuten (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 32).
  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 84/95

    Anfechtung der Versagung der Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten

    Auszug aus BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R
    Entscheidungen der K(Z)ÄV über Zulässigkeit der Beschäftigung von Vertretern oder angestellten Ärzten in einer vertrags(zahn)ärztlichen Praxis betreffen rechtlich nur den Praxisinhaber, der in seiner Praxis einen Vertreter oder Assistenten einsetzen will; der (Zahn-)Arzt, der angestellt werden soll, kann die Versagung der Genehmigung zur Anstellung mangels eigener rechtlicher Beschwer nicht anfechten (BSGE 78, 291, 292 f = SozR 3-5520 § 32b Nr. 2 S 2, 3; weitergehend Schallen, aaO, RdNr 755).
  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bindung der Ärzte einer fachgebiets- und

    Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungen nicht durch den Vertreter, sondern durch den Vertretenen als eigene Leistungen abgerechnet werden (vgl BSGE 93, 79 = SozR 4-5525 § 32 Nr. 1, RdNr 17) .
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Wenn eine konkrete nachteilige Betroffenheit nicht feststellbar ist, kann ein etwaiges Regelungsdefizit keine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers ergeben (in diesem Sinne BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 6 RdNr 6, Nr. 9 RdNr 22, Nr. 10 RdNr 18).
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Wenn eine konkrete nachteilige Betroffenheit nicht feststellbar ist, kann ein etwaiges Regelungsdefizit keine Rechtsverletzung zu Lasten der Kläger ergeben (in diesem Sinne BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 6 RdNr 6, Nr. 9 RdNr 22, Nr. 10 RdNr 18).
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