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   BSG, 22.09.2021 - B 9 V 8/21 B   

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https://dejure.org/2021,44453
BSG, 22.09.2021 - B 9 V 8/21 B (https://dejure.org/2021,44453)
BSG, Entscheidung vom 22.09.2021 - B 9 V 8/21 B (https://dejure.org/2021,44453)
BSG, Entscheidung vom 22. September 2021 - B 9 V 8/21 B (https://dejure.org/2021,44453)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung von Leistungen nach dem OEG wegen fehlender Mitwirkung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung

  • rechtsportal.de

    Versagung von Leistungen nach dem OEG wegen fehlender Mitwirkung; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Rüge einer Gehörsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 14.11.2013 - B 9 SB 84/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 9 V 8/21 B
    Sie wirkt daher im Instanzenzug und damit auch im Beschwerdeverfahren beim BSG fort (vgl Senatsbeschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 84/12 B - SozR 4-1500 § 72 Nr. 3 RdNr ) .

    Zwar darf das Gericht eine Handlung des besonderen Vertreters seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres zum Nachteil des prozessunfähigen Beteiligten zugrunde legen, wenn die Entscheidung dessen Wünschen und Interessen erkennbar widerspricht (Senatsbeschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 84/12 B - SozR 4-1500 § 72 Nr. 3 RdNr 10) .

    Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben der von der Beschwerde zitierten UN-Behindertenrechtskonvention (vgl Senatsbeschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 84/12 B - SozR 4-1500 § 72 Nr. 3 RdNr 9) .

  • BSG, 16.02.2017 - B 9 V 48/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 9 V 8/21 B
    In dieser Hinsicht fehlt bereits eine objektive, strukturierte und aus sich heraus verständliche Darlegung der Verfahrensund Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Tatumstände, die zu einer Gehörsverletzung geführt haben könnten (vgl Senatsbeschluss vom 28.6.2018 - B 9 SB 53/17 B - juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 10 mwN) .
  • BSG, 27.08.2020 - B 9 SB 4/20 B

    Feststellung eines Grades der Behinderung

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 9 V 8/21 B
    Es ist nicht Aufgabe des BSG als Beschwerdegericht, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 27.8.2020 - B 9 SB 4/20 B - juris RdNr 8 mwN) .
  • BSG, 22.03.2021 - B 13 R 223/20 B

    Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 9 V 8/21 B
    Ohnehin rügt die besondere Vertreterin des Klägers seine unterbliebene Anhörung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ohne darzulegen, warum der Kläger seinen im Verwaltungsverfahren unterbliebenen Vortrag nicht spätestens im Gerichtsverfahren mit ihrer Hilfe nachholen und sich so rechtliches Gehör verschaffen konnte (vgl BSG Beschluss vom 22.3.2021 - B 13 R 223/20 B - juris RdNr 5 mwN) .
  • BSG, 28.06.2018 - B 9 SB 53/17 B

    Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung und des Merkzeichens G

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 9 V 8/21 B
    In dieser Hinsicht fehlt bereits eine objektive, strukturierte und aus sich heraus verständliche Darlegung der Verfahrensund Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Tatumstände, die zu einer Gehörsverletzung geführt haben könnten (vgl Senatsbeschluss vom 28.6.2018 - B 9 SB 53/17 B - juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 10 mwN) .
  • BSG, 30.10.2020 - B 9 SB 17/20 B

    Feststellung eines Grades der Behinderung

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 9 V 8/21 B
    Dies wäre aber für eine formgerecht Rüge erforderlich gewesen (vgl Senatsbeschluss vom 30.10.2020 - B 9 SB 17/20 B - juris RdNr 9) .
  • SG Konstanz, 02.02.2024 - S 9 SF 749/22
    Sodann erhob die Erinnerungsführerin für den Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG (Az. B 9 V 8/21 B).

    Die am 25.4.2022 eingelegte Erinnerung gegen den Beschluss der Amtsinspektorin vom 6.4.2022, mit dem die Festsetzung der Vergütung der Erinnerungsführerin im Rahmen der Kostenerstattung als besondere Vertreterin für das Verfahren vor dem BSG mit dem Aktenzeichen B 9 V 8/21 (B 9 V 6/21 C - PKH) aufgehoben wurde, ist - nachdem ihr die Amtsinspektorin nicht abgeholfen hat - nach §§ 55, 56 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässig, aber unbegründet.

    Die Erinnerungsführerin kann als besondere Vertreterin keinen Anspruch auf Vergütung gegen die Bundeskasse für das Verfahren B 9 V 8/21 B geltend machen.

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