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   BSG, 08.02.2017 - B 1 KR 93/16 B   

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https://dejure.org/2017,3186
BSG, 08.02.2017 - B 1 KR 93/16 B (https://dejure.org/2017,3186)
BSG, Entscheidung vom 08.02.2017 - B 1 KR 93/16 B (https://dejure.org/2017,3186)
BSG, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - B 1 KR 93/16 B (https://dejure.org/2017,3186)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Sachsen, 14.10.2019 - L 3 AS 1009/17

    Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren

    Für ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten selbst zu vertreten, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Februar 2017 - B 1 KR 93/16 B - juris Rdnr. 5).

    Kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt dagegen vor, wenn er darlegen kann, dass ein Büroversehen vorliegt und er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Februar 2017, a. a. O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.10.2017 - L 1 KR 138/15
    Dann ist auch verfassungsrechtlich gegen den Ausschluss einer Behandlungsmethode aus dem GKV Leistungskatalog nichts einzuwenden, weil nach dem maßgeblichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse medizinische Notwendigkeit, diagnostischer und therapeutischer Nutzen sowie Wirtschaftlichkeit nicht hinreichend gesichert sind (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 24/06 R , Rdnr. 24; so bereits Beschluss des hiesigen Senats vom 07. Oktober 2016 -L 1 KR 348/14- bestätigt durch BSG, Beschluss vom 8. Februar 2017 -B 1 KR 93/16 B).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 - L 1 KR 198/16
    Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. z. B. Bundessozialgericht -BSG, Beschluss vom 08. Februar 2017 - B 1 KR 93/16 B -, juris-Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen).
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