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   BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R   

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BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R (https://dejure.org/2019,14961)
BSG, Entscheidung vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R (https://dejure.org/2019,14961)
BSG, Entscheidung vom 04. Juni 2019 - B 12 R 2/18 R (https://dejure.org/2019,14961)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3020
  • NZS 2019, 785
  • NZS 2019, 798
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R
    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 31, RdNr 17 und BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, RdNr 21 ; BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr 13 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11) .

    Eine wirtschaftliche Abhängigkeit steht auch einem objektiven Weisungsrecht nicht gleich (BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, RdNr 35 ) .

    h) Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien (vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, RdNr 50 ) .

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R
    Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, RdNr 17 mwN) .

    Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl dazu BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, RdNr 32 mwN ) .

    Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 RdNr 17 ; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, RdNr 19 ; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 26 ) .

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00

    Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R
    Hat eine Vorschrift hingegen keine Berufs-, sondern Beitragspflichten zum Gegenstand, steuert der Gesetzgeber insoweit weder die Wahl noch die Ausübung des Berufes (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.6.2013 - 1 BvR 131/13 ua - BVerfGK 20, 327, 331 f = Juris RdNr 18; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 - SozR 4-2600 § 2 Nr. 10 RdNr 27) .

    Sie schützt - wie bereits ausgeführt - neben den Betroffenen selbst auch die Allgemeinheit vor einer übermäßigen Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00 - SozR 4-2600 § 2 Nr. 10 Juris RdNr 29) .

  • BSG, 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nebst

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R
    Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 und jüngst BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 10, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    g) Zwar hat der Senat entschieden, dass eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein kann, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 10 RdNr 23, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R
    Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 RdNr 17 ; BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 25, RdNr 19 ; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 26 ) .

    Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 und jüngst BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 11/17 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 10, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

  • BAG, 27.07.1961 - 2 AZR 255/60

    Chefarzt als Arbeitnehmer

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach ganz herrschender Meinung selbst Chefärzte als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind (BAG Urteil vom 27.7.1961 - 2 AZR 255/60 - BAGE 11, 225; BSG Urteil vom 29.9.1965 - 2 RU 169/63 - BSGE 24, 29 = SozR Nr. 1 zu § 539 RVO; BGH Beschluss vom 26.2.1998 - III ZB 25/97 - NJW 1998, 2745) .

    So hat der Senat bereits 1962 im Anschluss an die Rspr des BAG zu Chefärzten (BAGE 11, 225) ausgeführt, dass das Weisungsrecht insbesondere bei sog Diensten höherer Art - heute würde man von Hochqualifizierten oder Spezialisten sprechen - aufs Stärkste eingeschränkt sein kann.

  • BSG, 30.06.2009 - B 2 U 3/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R
    Dazu gehört nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit (BSG Urteil vom 24.10.1978 - 12 RK 58/76 - SozR 2200 § 1227 Nr. 19 = Juris RdNr 11 ; BSG Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 3/08 R - Juris RdNr 19 ) .
  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R
    Die gesetzliche Anordnung der Zwangsmitgliedschaft und damit verbundener Beitragspflichten ist zwar ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86 ua - BVerfGE 97, 271, 286 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1 S 7; BVerfG Beschluss vom 9.9.2003 - 1 BvR 558/99 - BVerfGE 109, 96, 111 = SozR 4-5868 § 1 Nr. 2 RdNr 38) .
  • BSG, 11.05.1993 - 12 BK 62/91

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Kriterien für die Selbständigkeit

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R
    Selbst wenn nach den Umständen des Einzelfalls manche Dienstleistungen praktisch nur in Form einer abhängigen Beschäftigung verrichtet werden können, wird Art. 12 GG dadurch nicht verletzt (BSG Beschluss vom 11.5.1993 - 12 BK 62/91 - Juris RdNr 3) .
  • BSG, 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R

    Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - selbstständiger

    Auszug aus BSG, 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R
    Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - BSGE 123, 180 = SozR 4-2400 § 26 Nr. 4, RdNr 24 ) .
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

  • BSG, 24.10.1978 - 12 RK 58/76

    Arbeitnehmer - Abhängige Beschäftigung - Unmögliche Feststellung - Kriterien -

  • BVerfG, 31.08.2004 - 1 BvR 945/95

    Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein

  • BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62

    Sozialversicherung

  • BVerfG, 03.06.2013 - 1 BvR 131/13

    Nichtannahmebeschluss: Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

  • BGH, 26.02.1998 - III ZB 25/97

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten zwischen Chefärzten

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

  • BSG, 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R

    Sozialversicherungspflicht - ehrenamtlich tätiger Kreishandwerksmeister mit

  • BSG, 29.09.1965 - 2 RU 169/63

    HNO-Arzt - Belegärztliche Tätigkeit im Krankenhaus - Unfallversicherungsschutz

  • BSG, 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin für

  • BSG, 29.01.1981 - 12 RK 63/79

    Bausparkasse - Vermittlung von Bausparverträgen - Handelsvertreter -

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

    Denn der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Arbeitsrechts bestimmt sich nach wesentlich gleichen Kriterien wie der Begriff des Beschäftigten iS von § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl BSG Urteil vom 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - BSGE 124, 162 = SozR 4-7862 § 7 Nr. 1, RdNr 17, 24 - Rundfunkmitarbeiter) , auch wenn kein vollständiger Gleichklang besteht (vgl BSG Urteile vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 16, 19, B 12 R 2/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 40 RdNr 15 sowie B 12 R 10/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 41 RdNr 23 zum Honorararzt; vgl auch BSG Urteil vom 17.4.1991 - 1/3 RK 26/89 - SozR 3-2200 § 200 Nr. 1 S 4 = juris RdNr 20 zum ruhenden Arbeitsverhältnis sowie Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Februar 2016, K § 7 RdNr 35, 37 ff) .

    Denn das Vertragsarztrecht kennt den Typus des "freien Mitarbeiters" - also einer selbstständigen Arbeitskraft, die aufgrund eines freien Dienst- oder Werkvertrages Aufträge selbstständig ausführt, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein - nicht (vgl BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4, RdNr 34; vgl auch Bäune in Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, Anhang zu § 18 RdNr 60 Fn 73; Fritz, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein 2008, 721, 723; Remplik/Flasbarth in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 4. Aufl 2021, Kap 10 RdNr 302; Ladurner, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2017, § 95 SGB V RdNr 102; Möller in Katzenmeier/Ratzel , Festschrift für Franz-Josef Dahm, 2017, 307, 319; aA Dahm in Dahm/Möller/Ratzel, Rechtshandbuch Medizinische Versorgungszentren, 2005, Kap III RdNr 75 sowie Peikert, ZMGR 2004, 211, 217, die die Tätigkeit eines Vertragsarztes im MVZ als freier Mitarbeiter für möglich halten; zum Einsatz von freien Mitarbeitern im Heilmittelbereich vgl dagegen BSG Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 33/94 - BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 1; zum Honorararzt im Krankenhaus aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht vgl BSG Urteile vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, B 12 R 2/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 40 sowie B 12 R 10/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 41; vgl demgegenüber BGH Urteil vom 16.10.2014 - III ZR 85/14 - BGHZ 202, 365 = NJW 2015, 1375 = juris RdNr 14; BGH Urteil vom 10.1.2019 - III ZR 325/17 - NJW 2019, 1519 = juris RdNr 13; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.3.2015 - 1 BvR 3226/14 - juris RdNr 14 zur Tätigkeit eines niedergelassenen Vertragsarztes als Honorararzt in einem Krankenhaus) .

  • BSG, 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R

    Pool-Arzt im vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch selbstständig

    Der Senat hat aber bereits eine Eingliederung auch bei weniger komplexen und kooperationspflichtigen Abläufen im Fall eines Bereitschaftsdienstarztes angenommen (BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 2/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 40) .

    Auch ist nicht zu entscheiden, ob das in diesem Zusammenhang herangezogene Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.4.2016 (L 4 R 318/14 - juris) mit den später getroffenen Urteilen des Senats zu sogenannten Honorarärzten, insbesondere zu dem bereits genannten Urteil zum Bereitschaftsarzt in einer Geriatrischen Rehabilitationsklinik (BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 2/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 40) vereinbar ist.

  • LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16

    Krankheit, Erkrankung, Rentenversicherung, Angeklagte, Schadensersatz, Werbung,

    D.h., ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 Rn. 13; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 19-21; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06 oder auch MüKo/Radtke, a.a.O. § 266 a Rn. 12 ff.).

    Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarung zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 14).

    Zum einen ist allerdings zu beachten, das Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb weder in einem Rangverhältnis zueinander stehen noch kumulativ vorliegen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 24; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; BAG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 16), um abhängige Beschäftigung zu bejahen.

    Insoweit hat sich in der Rechtsprechung der Sozial-, aber auch Arbeitsgerichte die Formulierung entwickelt, dass die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers im Falle der Erbringung von Diensten höherer Art sich zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 24; BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 21; ErfK/Rolfs, a.a.O., § 7 Rn. 11; Dr. Sittard und Mehrtens, "Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit", NZA-RR 2019, 457 ff.; Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff.).

    Konkret heißt dies, dass, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnisses tatsächlich vorliegen, zwingend dessen Rechtsfolgen eintreten - unabhängig davon, was die Parteien für eine rechtliche Einordnung gewollt haben oder geregelt haben wollten (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 Rn. 20; BSG, Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 Rn. 22; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993).

    Bei der Gewichtung des Kriteriums inhaltliche Weisungen ist zunächst allgemein zu berücksichtigen, dass sogar das Fehlen inhaltlicher Weisungen oder ein eingeschränktes Weisungsrecht ein weniger gewichtiges Argument für die im Räume stehende Abgrenzungsfrage ist, soweit es sich um einen "freien Beruf", wie den des Rechtsanwalts handelt (vgl. etwa Urteil des BSG vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R und E. I. 1.), allgemeine rechtliche Ausführungen).

    Vielmehr können Weisungsgebundenheit und Direktionsrecht in inhaltlicher Hinsicht auch bei abhängiger Beschäftigung, insbesondere beim qualifizierten Beruf der Anwaltstätigkeit, anerkanntermaßen stark eingeschränkt sein, sogar fast fehlen; trotzdem kann die Leistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 24).

    Anerkanntermaßen stellt die Eigenverantwortlichkeit des Dienstleistenden vor allem bei Diensten höherer Art (allein) ohnehin noch keinen gewichtigen Beweis für eine persönliche Unabhängigkeit dar (vgl. "Honorararzt" BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 24).

    Insoweit hat das Bundessozialgericht etwa mit Urteil vom 04.06.2019 (B 12 R 2/18 R Rn. 24) zum einen herausgestellt - wie bereits angesprochen -, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb nicht kumulativ vorliegen müssen, eine Eingliederung nicht zwingendgend mit einem umfassenden Weisungsrecht einhergeht, und zum anderen, dass eine Dienstleistung vielmehr bereits dann fremdbestimmt ist, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, etwa durch die Bereithaltung von jederzeit verfügbarem, besonders geschultem Personal und die Einbindung der Ärzte in Qualitätssicherungs- und Kontrollmechanismen.

    Bezüglich der Anwälte ist das zentrale Abgrenzungskriterium der Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers, d.h. in Rahmenbedingungen und Organisationsabläufe der Kanzlei des Angeklagten, eindeutig zu bejahen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 19; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 23; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 - L 1 KR 276/06; Dr. Kock, NJW 2021, 993).

    Nach Überzeugung der Kammer ist unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtssprechung sowohl des BGH, des BAG als auch des BSG, aber auch der Literatur - exemplarisch sei nur nochmals auf die Entscheidungen BGH, Urteil vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 Rn. 21; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 27; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R, Rn. 16; MüKo/Radtke, a.a.O., § 266 a Rn. 13 und Dr. Holthausen, "Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit", RdA 2020, 92 ff. verwiesen - die Frage des unternehmerischen Risikos/Tätigwerdens aber sehr wohl eines der für die Abgrenzung relevanten Kriterien (wenn es auch den entscheidenden Hauptkriterien der persönlichen Abhängigkeit und der Eingliederung in die betriebliche Organisation vom Gewicht her nicht gleichwertig bzw. im Verhältnis zu diesen nicht vorrangig ist) und wurde deshalb auch im konkreten Fall in die wertende Gesamtbetrachtung mit einbezogen.

    Aufgrund des Umstandes, dass die Kontakte und damit die Mandate durch den Empfang, ohne wesentliche Einflussnahmemöglichkeit (sie kannten die Kriterien der Mandatszuteilung, des Verteilungsschlüssels nicht einmal im Detail) durch den jeweiligen Anwalt, - oder direkt durch Dr. S... zugewiesen wurden, war es den Anwälten auch schwer möglich, die Umsätze nach oben "zu korrigieren", d.h., für sie bestand nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Tätigkeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend hätten beeinflussen können (vgl. auch BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R Rn. 27).

    die Honorarhöhe als solche ist die Kammer sich durchaus bewusst gewesen, dass auch diese nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien darstellt, dann aber, wenn das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt und dadurch Eigenvorsorge zulässt, als Indiz für selbstständige Tätigkeit gewertet werden kann (vgl. etwa BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R Rn. 50 oder BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R vom Rn. 30).

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