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   BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R   

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BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R (https://dejure.org/2011,18944)
BSG, Entscheidung vom 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R (https://dejure.org/2011,18944)
BSG, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R (https://dejure.org/2011,18944)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - Redaktionsleiter - ohne Versorgungszusage - Beitrittserklärung - Mitgliedschaft

  • openjur.de

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates; Redaktionsleiter; ohne Versorgungszusage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 5 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 Abs 1 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG
    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - Redaktionsleiter - ohne Versorgungszusage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 5 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 Abs 1 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG
    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - Redaktionsleiter - ohne Versorgungszusage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zugehörigkeit eines Redakteurs bzw. stellvertretenden Redaktionsleiters beim Allgemeinen Deutschen Nachrichtendienst zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates; Fehlen einer Versorgungszusage

  • rewis.io

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - Redaktionsleiter - ohne Versorgungszusage

  • ra.de
  • rewis.io

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - Redaktionsleiter - ohne Versorgungszusage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugehörigkeit eines Redakteurs bzw. stellvertretenden Redaktionsleiters beim Allgemeinen Deutschen Nachrichtendienst zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Recht der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R

    Entgeltbegrenzung bei Beitragserstattung - Zugehörigkeit zu mehreren

    Auszug aus BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R
    Der früher für das Überleitungsrecht zuständige 4. Senat des BSG, dem der erkennende Senat folgt, hat in stRspr entschieden, dass den Berechtigten durch das AAÜG im Sinne der hiermit erstrebten vollständigen Erfassung, Überführung und Bewertung aller einschlägigen Zeiten nach seinen Maßgaben spezialgesetzlich beitragsunabhängige Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) zugewiesen werden (BSG vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 und vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1) .

    Die Materialien bestätigen dieses Ergebnis (vgl die Nachweise bei BSG vom 23.6.1998, aaO) .

  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R

    Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem - Auslandsstudium in Sowjetunion

    Auszug aus BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R
    In derartigen Fällen ist daher allein entscheidend, ob eine konkret in Frage stehende entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen, an die § 5 Abs. 1 AAÜG als relevante Fakten - nicht normativ (vgl zur unterschiedlichen Funktion der Versorgungsordnungen in § 1 Abs. 1 AAÜG und § 5 Abs. 1 AAÜG BSG vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 10) - anknüpft, zu denjenigen gehört, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1) .

    Der früher für das Überleitungsrecht zuständige 4. Senat des BSG, dem der erkennende Senat folgt, hat in stRspr entschieden, dass den Berechtigten durch das AAÜG im Sinne der hiermit erstrebten vollständigen Erfassung, Überführung und Bewertung aller einschlägigen Zeiten nach seinen Maßgaben spezialgesetzlich beitragsunabhängige Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) zugewiesen werden (BSG vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 und vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1) .

  • BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R
    In derartigen Fällen ist daher allein entscheidend, ob eine konkret in Frage stehende entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen, an die § 5 Abs. 1 AAÜG als relevante Fakten - nicht normativ (vgl zur unterschiedlichen Funktion der Versorgungsordnungen in § 1 Abs. 1 AAÜG und § 5 Abs. 1 AAÜG BSG vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 10) - anknüpft, zu denjenigen gehört, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1) .
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R

    Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem

    Auszug aus BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R
    Würde die formelle Einbeziehung dennoch zwingend gefordert, könnte es auf diese Weise etwa dazu kommen, dass der willkürlich verzögerten Erteilung der Versorgungszusage nachträglich bundesrechtlich normative Bedeutung zukäme (BSG vom 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) .
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R
    Der früher für das Überleitungsrecht zuständige 4. Senat des BSG, dem der erkennende Senat folgt, hat in stRspr entschieden, dass den Berechtigten durch das AAÜG im Sinne der hiermit erstrebten vollständigen Erfassung, Überführung und Bewertung aller einschlägigen Zeiten nach seinen Maßgaben spezialgesetzlich beitragsunabhängige Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) zugewiesen werden (BSG vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 und vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1) .
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

    Auszug aus BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R
    Die Beklagte hat vorliegend am 9.8.2005 einen Bescheid erlassen, der dies zu Gunsten des Berechtigten mit einem gesonderten Entscheidungssatz ("... das AAÜG ist nach dessen § 1 Abs. 1 für Sie anwendbar.") feststellt (vgl zur Zulässigkeit einer entsprechenden Status-Entscheidung BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 f) .
  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 60/96

    Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, Pflichtbeitragszeiten in der

    Auszug aus BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R
    Ob - über die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus - eine "Zeit der Zugehörigkeit" zum Versorgungssystem iS des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im jeweils konkret in Frage stehenden Zeitraum vorgelegen hat, kann sich zunächst aus einer diesen Zeitraum mitumfassenden Versorgungszusage ergeben, die nach Art. 19 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EinigVtr) - auch nach dem Beitritt der DDR nach Maßgabe des EinigVtr wirksam geblieben ist (vgl BSG vom 29.7.1997 - 4 RA 60/96 - SozR 3-8570 § 1 Nr. 1) .
  • BSG, 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R

    Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem

    Auszug aus BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R
    Schließlich sind die §§ 6 und 7 AAÜG gemäß § 5 Abs. 3 Halbs 2 AAÜG ausdrücklich auch dann anzuwenden, wenn dem Berechtigten die zu einem System entrichteten Beiträge erstattet wurden (vgl insgesamt BSG vom 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R - Juris) .
  • BSG, 04.08.1999 - B 4 RA 1/99 R

    Zugehörigkeitszeiten zur AVI bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in der

    Auszug aus BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R
    Insofern könnte nach vollständiger Aufklärung der individuellen Gegebenheiten im Fall des Berechtigten unter anderem auch die in der Entscheidung des BSG vom 4.8.1999 - B 4 RA 1/99 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 5 erwähnte "Argumentation zur Einführung der AVSt" als generelle Anknüpfungstatsache von Bedeutung sein.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - L 2 R 224/13

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche

    Weiterhin komme es - nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2011 zum Az. B 5 RS 7/09 R - für eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates allein darauf an, ob eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sei.

    Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2011, Aktenzeichen B 5 RS 7/09 R, komme es auf eine vom Zusatzversorgungssystem ehemals vorgesehene Beitrittserklärung und Beitragszahlung bundesgesetzlich nicht an.

    Nach dem Urteil des BSG vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/09 R, komme es für einen Anspruch auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften allein darauf an, dass eine dem jeweiligen Versorgungssystem - hier Mitarbeiter des Staatsapparates - entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden sei.

    Das Urteil des BSG vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/09 R, beziehe sich auf einen Sachverhalt, in dem die Anwendbarkeit des AAÜG aufgrund einer Versorgungszusage zu einem Zusatzversorgungssystem vorgelegen habe.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (Az. B 5 RS 7/09 R) die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG dahingehend präzisiert, dass es für die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden sei, weder auf die durch eine konstitutive Zusage begründete formale Mitgliedschaft oder die förmlich festgestellte Zugehörigkeit noch auf sonstige Umstände neben der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit ankomme, sondern der Rechtsgehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln sei.

    Entgegen der Annahme der Beklagten ist unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 19. Juli 2011, Aktenzeichen B 5 RS 7/09 R, keine abweichende Sichtweise vor dem Hintergrund geboten, dass in dem durch das BSG entschiedenen Fall der Versicherte die Voraussetzungen des § 1 AAÜG bereits anderweitig erfüllt hatte, so dass dort nur weitere Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG bzw. die Frage hierfür erforderlicher Beitrittserklärungen streitig waren.

    Die Rechtsfrage, ob die Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in gleicher Weise zu erfolgen hat wie sie im Urteil des BSG vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/09 R im Rahmen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vorgenommen wurde, ist klärungsbedürftig.

  • BSG, 14.03.2019 - B 5 RS 1/18 R

    Antragstellung als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine freiwillige

    Der Kläger stützt seine Auffassung, es komme auf eine in der Versorgungsordnung geforderte Beitrittserklärung nicht an, wenn die Versorgungsordnung einen zwingenden Einbeziehungsanspruch vermittle, auf ein Urteil des Senats vom 19.7.2011 (B 5 RS 7/09 R) .

    Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des BSG verweist, wonach die Erfassung des AAÜG sowohl im "Guten wie im Schlechten" hinzunehmen sei, ergingen die von ihm zitierten Entscheidungen des BSG ebenfalls zu § 5 Abs. 1 AAÜG und nicht zum Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl BSG Urteil vom 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R - Juris RdNr 16; BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S 38; BSG Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/09 R - Juris RdNr 16).

    Dem Senat war in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 19.7.2011 (B 5 RS 7/09 R) die Anwendbarkeit des AAÜG bereits vorgegeben.

    Gegenstand der Entscheidung waren deshalb ausschließlich "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" als Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs. 1 S 1 AAÜG (vgl BSG Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/09 R - Juris RdNr 13).

    Anders als bei der Prüfung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 S 1 AAÜG kommt den abstrakt-generellen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme bei der rentenversicherungsrechtlichen Prüfung der Voraussetzungen gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG dementsprechend auch keine rechtsmaßstäbliche Bedeutung zu (vgl BSG Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/09 R - Juris RdNr 17).

  • LSG Sachsen, 20.04.2023 - L 7 R 503/22
    Die Beklagte hat vorliegend - im Widerspruchsverfahren als Teilabhilfebescheid (§ 85 Abs. 1 SGG) - am 21. September 2018 einen Bescheid erlassen, der dies zu Gunsten des Klägers, mit "Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung" (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), mit einem gesonderten Entscheidungssatz ("... die Voraussetzungen des § 1 AAÜG sind erfüllt.") feststellt und (im Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2019 ergänzend) darauf verwiesen, dass für den Kläger bereits Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 zum AAÜG festgestellt worden sind.

    Zudem hat das Bundesverwaltungsamt als zuständiger Sonderversorgungsträger mit Überführungsbescheid vom 28. Januar 2003, ebenfalls mit "Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung" (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13; BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), ausdrücklich festgestellt, dass "gemäß § 1 AAÜG die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des AAÜG erfüllt" sind.

    Fehlt es - wie vorliegend - an einer Versorgungszusage mit deklaratorischer oder konstitutiver Wirkung, die bundesrechtlich nach Art. 19 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990, S. 889, berichtigt S. 1239) auch nach dem Beitritt der DDR wirksam geblieben ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein entscheidend, ob eine konkret in Frage stehende entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen, an die § 5 Abs. 1 AAÜG als relevante Fakten anknüpft, zu denjenigen gehört, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1, RdNr. 42; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

    Dies ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17).

    Für das Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG gelten - wie das BSG ausgeführt hat - insofern keine Besonderheiten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17).

    Aus den Texten der Versorgungsordnung im Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG, an die § 5 Abs. 1 AAÜG als relevanten Fakten - nicht normativ - anknüpft (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; Berchtold, SGb 2018, 7, 11) ergibt sich dabei Folgendes:.

    So gibt beispielsweise die als "Anlage 5" zur "Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 erlassene "Argumentation zur Einführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates", die nach Auffassung des BSG als generelle Anknüpfungstatsache von Bedeutung ist (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), weiterführende, abstrakt-generelle Hinweise sowohl auf die in die Versorgung einbezogenen Staatsorgane als auch auf die zum Beitritt berechtigten Mitarbeiter (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2020 - L 1 R 111/17
    Zwar ist dieser nur eröffnet, wenn die formalen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die FZASt vorgelegen haben, so dass danach ein tatsächlicher Beitritt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan erfolgt sein muss (BSG, Urteil vom 14. März 2019 - B 5 RS 1/18 R -, Rn. 27, s. insbesondere Rn. 31 zur Abgrenzung zum Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - Rn. 17, nach dem es auf eine Beitrittserklärung im Rahmen des § 5 AAÜG nicht ankommt).

    Damit hat sie eine zulässige Status-Entscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -) getroffen, von der auf Grund der Tatbestands-(Drittbindungs-)wirkung dieses Verwaltungsakts auch im gerichtlichen Verfahren auszugehen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R -, Rn. 13 und 17).

    Daher ist hier - anders als für die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 1 AAÜG (hierzu soeben a.) - unerheblich, ob ein Beitritt tatsächlich erklärt und Beiträge zum System der FZASt tatsächlich entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R -, Rn. 17).

    Im Weiteren heißt es dort zudem, "Tätigkeiten in [ ] Industrieinstituten sowie anderen Bildungsstätten sind keine Tätigkeiten, die im Staatsapparat ausgeübt werden." § 5 Abs. 1 AAÜG knüpft an die VersorgO FZASt und die weiteren staatlichen Verlautbarungen zwar nicht als Norm, jedoch als relevante Fakten an (vgl. dazu ausdrücklich BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - Rn. 16).

    Entsprechend hat das BSG bereits mehrfach auf die Anlage 5 des Beschl MR VersorgO FZASt abgestellt (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R -, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - Rn. 19).

  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RS 24/17 B

    Rentenversicherung

    Der Kläger macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung von den Urteilen des BSG vom 10.4.2002 (B 4 RA 56/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 4), vom 19.10.2010 (B 5 RS 4/09 R - Juris) und vom 19.7.2011 (B 5 RS 7/09 R - Juris) abweiche.

    Schon aus diesem Grund ist auch eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 19.7.2011 (aaO) nicht aufgezeigt, dessen Bedeutung das LSG nach dem Vorbringen des Klägers "verkannt" habe.

    "ob die Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit in § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG in gleicherweise zu erfolgen hat, wie sie im Urteil des BSG vom 19.07.2011, Az.: B 5 RS 7/09 im Rahmen der Vorschrift des § 5 Absatz 1 Satz 1 AAÜG vorgenommen wurde".

    Sie zeigt im Gegenteil auf, dass sich aus den Urteilen des BSG vom 10.4.2002 (aaO), vom 19.10.2010 (aaO) und vom 19.7.2011 (aaO) Kriterien zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage ableiten ließen.

  • LSG Hessen, 09.03.2018 - L 5 R 76/16

    Rentenversicherung

    Hier und nur für diese Fälle sei der 5. Senat des BSG am 19. Juli 2011 entschiedene Fall zum Az. B 5 RS 7/09 R aufschlussreich.

    Darauf kommt es jedoch nicht an (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/09 R).

    Das BSG hat zum Begriff der Zugehörigkeit in § 5 Abs. 1 AAÜG in einem Verfahren, in dem die Anwendbarkeit des AAÜG nach § 1 unstreitig zu bejahen war, wie folgt entschieden (Urteil vom 19. Juli 2011, Az. B 5 RS 7/09 R): Fehle es an einer Versorgungszusage mit deklaratorischer oder konstitutiver Wirkung, die bundesrechtlich nach Art. 19 EinigVtr auch nach dem Beitritt der DDR wirksam geblieben sei, dürfe nicht etwa allein deshalb davon ausgegangen werden, dass eine "Zeit der Zugehörigkeit" i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht vorgelegen habe.

  • LSG Sachsen, 26.03.2019 - L 5 RS 456/17

    Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der

    Die Berufung der Klägerin ist vielmehr unabhängig von dieser Rechtsfrage unbegründet; inmitten steht nicht die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, sondern von § 5 AAÜG, weil die Klägerin - ausgehend von dem Feststellungsbescheid vom 16. Juli 2014 in der Fassung des Feststellungbescheides vom 29. August 2014, mit dem eine Statusfeststellung mit Tatbestands(Drittbindungs-)wirkung (so zur Begrifflichkeit ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 13) nach § 1 AAÜG zu Gunsten der Klägerin bereits getroffen wurde - lediglich die Feststellung weiterer fingierter Zusatzversorgungszeiten (vom 1. April 1974 bis 4. Juli 1976) begehrt.

    Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen immer - nur - dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist; für das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates gelten insofern keine Besonderheiten (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17).

    Aus den Texten der Versorgungsordnung im Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG, an die § 5 Abs. 1 AAÜG als relevanten Fakten - nicht normativ - anknüpft (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16; Berchtold, SGb 2018, 7, 11) ergibt sich dabei Folgendes:.

    Das insoweit gerade maßgeblich auch auf die vorbenannten Anlagen 2 und 5 des "Beschlusses [des Ministerrates der DDR] zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates" vom 29. Januar 1971 (= Beschluss des Ministerrates 01 - 65a / 2 / 71, vertrauliche Ministerratssache Nr. 95 / 71, nicht veröffentlicht) abzustellen ist, hat das BSG in Bezug auf die Anlage 5 bereits ausdrücklich und wiederholt hervorgehoben (BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24 und 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.01.2018 - L 3 RS 29/15

    Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung als Voraussetzung für die

    Daran habe auch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/09 R) nichts geändert.

    Ausweislich des Urteils des BSG vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/09 R) sei eine ausdrückliche Versorgungszusage nicht Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der geltend gemachten Zeiten.

    Hieran ändere auch das Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/09 R) nichts.

    Soweit der Kläger behauptet, er habe jedenfalls einen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung und sich auf das Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/09 R, juris) stützt, folgt der Senat dem nicht.

  • LSG Sachsen, 07.06.2016 - L 5 RS 640/14

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur

    Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R) komme es nur darauf an, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden sei.

    Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/09 R), weil es zu § 5 AAÜG ergangen sei.

    Aus dem Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 (B 5 RS 7/09 R) ergibt sich trotz wiederholter entgegenstehender Behauptung des Klägers nichts anderes.

  • BSG, 23.07.2015 - B 5 RS 9/14 R

    Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei - ehemalige DDR -

    Auf die Beitragstragung oder Beitragserstattung nach dem Recht der DDR kommt es indessen - anders als noch im Einigungsvertrag angedacht - bei den bundesrechtlich eigenständig erfassten Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten weder verfassungsrechtlich (BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 34 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) noch einfachgesetzlich an (exemplarisch: BT-Drucks 12/405 S 113 zu Ziff 4; ebenso BT-Drucks 12/826 S 4 f zu Ziff 3; BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 S 20 f; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S 53; BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 1 - Juris RdNr 38, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/09 R - Juris RdNr 18) .
  • LSG Sachsen, 21.05.2019 - L 5 R 223/19

    Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der

  • LSG Sachsen, 22.05.2023 - L 7 R 509/22
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2019 - L 3 R 277/17

    Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR -

  • BSG, 01.06.2015 - B 5 RE 31/14 B

    Verjährung von Pflichtbeiträgen; Verfahren über die Nachversicherung; Zweck eines

  • BSG, 28.02.2017 - B 5 RS 42/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 28.02.2017 - B 5 RS 45/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BSG, 18.01.2017 - B 5 RS 44/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassung der

  • LSG Sachsen, 08.09.2022 - L 7 R 773/19
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2016 - L 16 R 356/16
  • BSG, 16.08.2016 - B 5 RS 23/16 B
  • BSG, 09.08.2016 - B 5 RS 22/16 B
  • BSG, 09.08.2016 - B 5 RS 21/16 B
  • BSG, 04.08.2016 - B 5 RS 17/16 B
  • BSG, 04.08.2016 - B 5 RS 12/16 B
  • LSG Sachsen, 29.08.2022 - L 7 R 187/22
  • SG Magdeburg, 21.10.2011 - S 15 R 430/08

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.08.2011 - L 33 R 751/10

    AAÜG - Altersversorung der Intelligenz - wissenschaftliche Einrichtung - Tierpark

  • LSG Sachsen, 03.11.2022 - L 7 R 561/21
  • LSG Sachsen, 13.03.2017 - L 5 RS 155/14
  • BSG, 04.08.2016 - B 5 RS 16/16 B
  • BSG, 02.10.2019 - B 5 RS 8/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Sachsen, 12.02.2019 - L 5 RS 942/17

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

  • LSG Sachsen, 04.12.2018 - L 5 RS 656/17

    Parallelentscheidung zu LSG Sachsen; L 5 RS 509/17 - v. 04.12.2018

  • LSG Sachsen, 12.03.2019 - L 5 R 36/18

    Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen

  • BSG, 04.08.2016 - B 5 RS 15/16 B
  • BSG, 04.08.2016 - B 5 RS 13/16 B
  • BSG, 04.08.2016 - B 5 RS 14/16 B
  • BSG, 14.11.2012 - B 5 RS 38/12 B
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2016 - L 12 R 3/15
  • LSG Sachsen, 26.01.2023 - L 7 R 203/22
  • LSG Sachsen, 28.03.2017 - L 5 RS 76/14

    Rentenversicherung

  • BSG, 09.08.2016 - B 5 RS 18/16 B
  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.02.2021 - L 3 R 169/18

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche

  • LSG Sachsen, 15.09.2015 - L 5 RS 926/14

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; freiwillige zusätzliche

  • SG Magdeburg, 27.07.2017 - S 10 RS 8/16

    Voraussetzungen einer Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen

  • SG Halle, 12.10.2015 - S 4 RS 24/13

    Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit

  • SG Gießen, 11.03.2014 - S 17 R 939/11
  • SG Frankfurt/Oder, 24.11.2016 - S 1 R 106/13

    Verpflichtung eines Versorgungsträgers zur Feststellung weiterer

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