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   BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R   

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https://dejure.org/2010,931
BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R (https://dejure.org/2010,931)
BSG, Entscheidung vom 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R (https://dejure.org/2010,931)
BSG, Entscheidung vom 03. Februar 2010 - B 6 KA 1/09 R (https://dejure.org/2010,931)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 4 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsregelung - Schutz der Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz - Anfangs- und Erprobungsregelungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 4 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsregelung - Schutz der Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz - Anfangs- und Erprobungsregelungen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Sonderregelung zur Vermeidung unzumutbarer Honorarverluste für einzelne Praxen im Zuge der Umstellung auf den neuen EBM-Ä

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsregelung - Schutz der Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz - Anfangs- und Erprobungsregelungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilungsregelung - Schutz der Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz - Anfangs- und Erprobungsregelungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 85 Abs. 4
    Höhe der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Sonderregelung zur Vermeidung unzumutbarer Honorarverluste für einzelne Praxen im Zuge der Umstellung auf den neuen EBM-Ä

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BSG bekräftigt Schutz für junge Arztpraxen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R
    a) In der Rechtsprechung des Senats ist wiederholt klargestellt worden, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben müssen, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen (ua BSGE 83, 52, 58 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 ff; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 195; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 411; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; zuletzt Urteile vom 28.1.2009, B 6 KA 5/08 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 24 mwN sowie B 6 KA 4/08 R RdNr 12) .

    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen (stRspr des Senats, ua BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 f; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 28) und damit ihre Praxis zu einer mit typischen Umsätzen auszubauen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 17; BSG MedR 2007, 560 = USK 2007-26) .

    Hierzu gehört spätestens seit den grundlegenden Entscheidungen des Senats zu Mengenbegrenzungsregelungen in Honorarverteilungsmaßstäben aus dem Jahre 1998 (BSGE 83, 52 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 ua) die Erkenntnis, dass ein Anknüpfen an Vorjahresquartale regelmäßig insbesondere neu gegründete Praxen daran hindern wird, das durchschnittliche Umsatzniveau der Fachgruppe zu erreichen.

    Die für die Honorarverteilung wesentlichen Grundsätze müssen im HVV selbst geregelt werden und dürfen nicht dem Vorstand der KÄV im Wege von Einzelfallentscheidungen überlassen bleiben (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 S 245 f; BSGE 83, 52, 60f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 209f; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31 S 240).

    Andernfalls würde es zu einer dem Gesetz widersprechenden Kompetenzverlagerung von der Vertreterversammlung zum Vorstand sowie zum Unterlaufen der Einbeziehung der Krankenkassen in die Honorarverteilung kommen (BSGE 83, 52, 60 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 210).

  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 5/08 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Hinderung der Steigerung des Honorars von

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R
    a) In der Rechtsprechung des Senats ist wiederholt klargestellt worden, dass umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen die Möglichkeit haben müssen, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen (ua BSGE 83, 52, 58 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 ff; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 S 195; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S 411; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; zuletzt Urteile vom 28.1.2009, B 6 KA 5/08 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 24 mwN sowie B 6 KA 4/08 R RdNr 12) .

    Dem Vertragsarzt muss - wegen seines Rechts auf berufliche Entfaltung unter Berücksichtigung der sogenannten Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 17 sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R - MedR 2007, 560 = USK 2007-26) - die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSG, Urteile vom 28.1.2009 aaO).

    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen (stRspr des Senats, ua BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 f; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 28) und damit ihre Praxis zu einer mit typischen Umsätzen auszubauen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 17; BSG MedR 2007, 560 = USK 2007-26) .

    Soweit in Urteilen des Senats (BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 19, sowie - mit pauschaler Bezugnahme hierauf - in den Urteilen vom 28.1.2009, aaO RdNr 28 bzw 14) ausgeführt worden ist, neu gegründete Praxen seien für die Zeit des Aufbaus "von der Wachstumsbegrenzung völlig freizustellen", ist klarzustellen, dass sich dies nicht auf Umsatzsteigerungen generell bezog, sondern allein auf Fallzahlzuwachsregelungen.

    Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 28.1.2009 (B 6 KA 5/08 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 30 und B 6 KA 4/08 R RdNr 16) darauf hingewiesen, dass "alle für die betroffene Praxis maßgeblichen HVM-Regelungen, insbesondere Honorarbegrenzungsregelungen" so viel Spielraum zulassen müssen, dass der Durchschnittsumsatz der Fachgruppe innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erreicht werden kann.

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 10/06 R

    Honorarverteilung - unterdurchschnittlich abrechnende Praxen - Fallzahlerhöhung -

    Auszug aus BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 1/09 R
    Dem Vertragsarzt muss - wegen seines Rechts auf berufliche Entfaltung unter Berücksichtigung der sogenannten Honorarverteilungsgerechtigkeit (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 17 sowie das weitere Urteil vom 28.3.2007, B 6 KA 10/06 R - MedR 2007, 560 = USK 2007-26) - die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 9, jeweils RdNr 18; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSG, Urteile vom 28.1.2009 aaO).

    Daher ist allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufzuschließen (stRspr des Senats, ua BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 206 f; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 28) und damit ihre Praxis zu einer mit typischen Umsätzen auszubauen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 17; BSG MedR 2007, 560 = USK 2007-26) .

    Für neu gegründete Praxen (sog "Aufbaupraxen" bzw "Anfängerpraxen") gelten insoweit Besonderheiten, als ihnen in der Aufbauphase, die auf einen Zeitraum von drei, vier oder fünf Jahren bemessen werden kann (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 32 RdNr 16; BSG MedR 2007, 560 = USK 2007-26) , die Steigerung auf den Durchschnittsumsatz sofort möglich sein muss, während dies anderen, noch nach der Aufbauphase unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ermöglicht werden muss (BSG jeweils aaO).

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

    Der Vertragsarzt muss die Chance haben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern (stRspr, vgl BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 32/12 R - BSGE 113, 298 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 76, RdNr 49; BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 2 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 5/08 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 45 RdNr 24; BSG Urteil vom 3.2.2010 - B 6 KA 1/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 RdNr 14; BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 4/15 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 85 RdNr 34) .

    Die og Anforderungen zu den Wachstumsmöglichkeiten kleiner Praxen gelten unabhängig von der Ausgestaltung der Honorarverteilung und der Art der Begrenzungsregelung (BSG Urteil vom 3.2.2010 - B 6 KA 1/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 RdNr 16) und damit auch für die Festlegung von RLV (BSG Urteil vom 5.6.2013 - B 6 KA 32/12 R = BSGE 113, 298 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 76, RdNr 50) .

  • LSG Hamburg, 24.06.2020 - L 5 KA 13/19

    Bemessung des vertragsärztlichen Honorars unter Berücksichtigung des Grundsatzes

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 3. Februar 2010 - B 6 KA 1/09 R - hat er nicht nur geltend gemacht, dass unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen wie seiner, wenn sie nicht schon als Neugründung anzusehen sei, eine Steigerung auf den Durchschnittsumsatz der Arztgruppe innerhalb von fünf Jahren ermöglicht werden müsse, sondern dass sich eine entsprechende Regelung im VM selbst befinden müsse, was im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht der Fall sei, und dass dies nicht der Einzelfallentscheidung des Vorstands der jeweiligen KV überlassen bleiben dürfe.

    Nur für die Aufbauphase von drei Jahren solle es neu gegründeten Praxen möglich sein, den Umsatz sofort auf den Durchschnittsumsatz zu steigern (Hinweis auf BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 - B 6 KA 1/09 R, juris-Rn. 15).

    Zwar müsse eine unterdurchschnittlich abrechnende Praxis nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG, Urteile vom 3. Februar 2010 - B 6 KA 1/09 R, juris-Rn. 15 ff., und vom 17. Juli 2013 - B 6 KA 44/12 R, juris-Rn. 34 ff.), die Chance haben, auch noch nach der Aufbauphase ihren Umsatz auf den Durchschnittsumsatz zu steigern.

    Aber auch eine solche Regelung sei zulässig, denn es komme nicht darauf an, wie die Honorarverteilungsregelungen im Einzelnen ausgestaltet seien und welchen primären Zweck sie verfolgten, sondern wie sie sich letztlich auf den Honoraranspruch des Vertragsarztes auswirkten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 3. Februar 2010 - B 6 KA 1/09 R, juris-Rn. 16).

    Soweit der Kläger rügt, dass im VM der Beklagten entgegen der Forderung des BSG im Urteil vom 3. Februar 2010 - B 6 KA 1/09 R - keine Regelung für sonstige unterdurchschnittlich abrechnende Praxen vorhanden ist, übersieht er, dass dies nicht erforderlich ist, wenn die Vergütungsregelungen im VM als solche das Wachstum auf den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe innerhalb von fünf Jahren ermöglichen.

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 27/09 R

    Honorarverteilungsvertrag - Regelung über Einbeziehung von Leistungen in das

    cc) Wie der Senat ebenfalls mit Urteil vom 3.2.2010 (aaO unter RdNr 22 f) entschieden hat, ließen die Regelungen des BewA keine Spielräume für abweichende Regelungen zu, sondern waren von den Partnern des HVV strikt zu beachten.

    Ebenso ist die KÄV weiterhin nicht nur berechtigt, sondern - wie zuletzt im Urteil vom 3.2.2010 (B 6 KA 1/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 50 RdNr 13 ff) ausdrücklich zum hier in Rede stehenden HVV der Beklagten entschieden - sogar verpflichtet, auch im Rahmen von RLV unterdurchschnittlich abrechnende Praxen wie auch sogenannter "Anfänger- oder Aufbaupraxen" zu stützen.

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