Rechtsprechung
| BSG - B 12 BA 2/25 R |
Sonstiges
- Bundessozialgericht (Verfahrensmitteilung)
Welche Bedeutung haben die Regelungen des Leistungserbringerrechts der gesetzlichen Krankenversicherung nach den §§ 124, 125 SGB V für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung?
Verfahrensgang
- SG Heilbronn, 24.01.2024 - S 13 BA 3386/19
- LSG Baden-Württemberg, 14.02.2025 - L 8 BA 426/24
- BSG - B 12 BA 2/25 R (anhängig)
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Hamburg, 02.06.2026 - L 3 BA 4/23 Hiermit kann jedoch die Erbringung einer physiotherapeutischen Leistung in einer Praxis nicht verglichen werden, die weitgehend selbständig und autonom ohne arbeitsteilige Prozesse durchgeführt wird (…LSG Schleswig-Holstein vom 31. März 2026 - L 10 BA 23/23 in juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg v. 26. September 2025 - L 8 BA 3408/23 in juris, Rn. 45 und LSG Baden-Württemberg v. 14. Februar 2025 - L 8 BA 426/24 in juris Rn. 73 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, beide Verfahren des LSG Baden-Württemberg sind beim BSG anhängig: B 12 BA 8/25 R und B 12 BA 2/25 R).
- LSG Baden-Württemberg, 26.09.2025 - L 8 BA 3408/23 Die Anregung des Berichterstatters, das Ruhen des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens B 12 BA 2/25 R anzuordnen, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin abgelehnt.
Die Frage der Bedeutung der Regelungen des Leistungserbringerrechts der gesetzlichen Krankenversicherung nach den §§ 124, 125 SGB V für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung wird in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte unterschiedlich beurteilt und bedarf daher einer Klärung durch das BSG (vgl. Senatsurteil vom 14.02.2025 - L 8 BA 426/24 - juris, mit vom Senat zugelassener, unter dem Aktenzeichen B 12 BA 2/25 R anhängiger Revision).
- LSG Baden-Württemberg, 03.12.2025 - L 2 BA 2283/24
Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Heilpraktikerin/Osteopathin in den …
Rn. 117 Der Senat stellt klar, dass sich im vorliegenden Sachverhalt aufgrund der Tatsache, dass sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene Ziff. 1 ausschließlich Privatpatienten und Selbstzahler behandeln, keine - wie auch immer rechtlich für den Sozialversicherungsstatus relevanten - Vorgaben aus den Regelungen des Leistungserbringerrechts der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 124, 125 SGB V (vgl. hierzu Revision gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2025 - L 8 BA 426/24 -, beim BSG anhängig unter - B 12 BA 2/25 R -) ergeben (können).
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