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Rechtsprechung
   BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,961
BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R (https://dejure.org/1998,961)
BSG, Entscheidung vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R (https://dejure.org/1998,961)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - B 12 KR 22/97 R (https://dejure.org/1998,961)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Versicherungs- bzw Beitragspflicht - berufsintegriertes Studium - Werkstudent - Teilzeitbeschäftigung während Semester - Vollzeitbeschäftigung während Semesterferien

  • Judicialis

    SGB V § 6 Abs 1 Nr. 3; ; SGB V § 5 Abs 3; ; AFG § 169b

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - Unbezahlter Urlaub - Teilzeitbeschäftigung - Berufsintegriertes Studium - Krankenversicherung der Studenten - Studium als ordentlich Studierender einer Hochschule Studium an einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule - ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Deutsche Rentenversicherung
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungs- bzw Beitragsfreiheit von Werkstudenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1999, 619
  • NZS 1999, 398 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (12)

  • BSG, 22.02.1980 - 12 RK 34/79
    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R
    In den Entscheidungen BSG SozR 2200 § 172 Nr. 12; BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20 ist vornehmlich auf die zeitliche Dauer der Beschäftigung während des Studiums abgestellt worden; während der von den Anforderungen des Studiums freien Semesterferien ist auch bei ganztägiger Beschäftigung Versicherungs- und Beitragsfreiheit angenommen worden.

    Dabei stand allerdings - außer in der Entscheidung BSGE 50, 25 (…= SozR 2200 § 172 Nr. 14) - die während des Studiums ausgeübte Beschäftigung nicht in Verbindung mit einer vor dem Studium ausgeübten Beschäftigung.

    In dem Verfahren, das zu dem Urteil in BSGE 50, 25 (…= SozR 2200 § 172 Nr. 14) geführt hat, war der Student schon vor seiner Immatrikulation bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen, bei dem er später während des Studiums arbeitete.

    - Setze der Student im übrigen nach Aufnahme des Studiums nur eine schon früher ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit fort, oder werde er zwar für die Dauer des Studiums beurlaubt, beziehe jedoch seine Beschäftigungsvergütung weiter, so werde er im allgemeinen als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen sein, es sei denn, daß sich vom Beginn des Studiums an die Beschäftigung nach Umfang und möglicherweise auch nach ihrem Inhalt ändert und den Erfordernissen des Studiums angepaßt wird (vgl BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr. 14 S 27).

  • BSG, 18.04.1975 - 12 RK 10/73
    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R
    Das BSG hat diese Rechtsprechung dahin fortgeführt, daß auch derjenige nicht als Werkstudent versicherungsfrei ist, der ein Studium aufnimmt, sein Arbeitsverhältnis jedoch nicht löst, sondern vom Arbeitgeber unter Zahlung einer Ausbildungsförderung für die Dauer des Studiums beurlaubt und von ihm während der Semesterferien in seinem Beruf gegen Entgelt beschäftigt wird (BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2).

    Da in diesem Urteil wie in dem in BSGE 39, 223 (…= SozR 2200 § 172 Nr. 2) veröffentlichten Urteil die Versicherungspflicht allein für eine Beschäftigung in den Semesterferien festgestellt war, konnte damals offenbleiben, ob wegen der vom Arbeitgeber gezahlten Studienförderung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch während des Semesters vorlag.

    Dieser Sachverhalt ist im wesentlichen den Sachverhalten vergleichbar, die den Urteilen in BSGE 39, 223 (…= SozR 2200 § 172 Nr. 2) und in BSGE 78, 229 (…= SozR 3-2500 § 6 Nr. 11) zugrunde lagen, allerdings mit der Besonderheit, daß hier auch für die während des Semesters geleistete Teilzeitbeschäftigung Versicherungs- und Beitragspflicht festgestellt worden ist.

  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94

    Versicherungs- und Beitragsfreiheit als Werkstudent

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R
    Schließlich hat es Versicherungsfreiheit eines Studenten verneint, der von seinem Arbeitgeber für ein Studium Sonderurlaub unter Zahlung einer Studienförderung erhalten hat, wenn er in den Semesterferien die frühere Beschäftigung wieder ausübt (BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11).

    Dieser Sachverhalt ist im wesentlichen den Sachverhalten vergleichbar, die den Urteilen in BSGE 39, 223 (…= SozR 2200 § 172 Nr. 2) und in BSGE 78, 229 (= SozR 3-2500 § 6 Nr. 11) zugrunde lagen, allerdings mit der Besonderheit, daß hier auch für die während des Semesters geleistete Teilzeitbeschäftigung Versicherungs- und Beitragspflicht festgestellt worden ist.

  • BSG, 30.01.1963 - 3 RK 81/59
    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R
    Dies sind Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (BSGE 18, 254, 256 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO;… BSGE 33, 230 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO;… BSGE 44, 164, 165 = SozR 4100 § 134 Nr. 3).

    Versicherungsfreiheit als "Werkstudent" hat das Bundessozialgericht (BSG) deshalb verneint bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausgeübt haben (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO), ferner beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wurde (…BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO), und schließlich bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wurde (…BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO).

  • BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91

    Werkstudenten - Versicherungsfreiheit - Abschluß - Erweiterungsstudium

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R
    Die damaligen und mit ihnen im wesentlichen übereinstimmenden jetzigen Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragsfreiheit beziehen sich in erster Linie auf "Werkstudenten" (vgl zur Rechtsentwicklung BSGE 71, 144, 145 ff = SozR 3-2200 § 172 Nr. 2 und die Anm von Trenk-Hinterberger in SGb 1993, 369).
  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 9/85

    Student - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R
    Die Beschäftigung von Studenten ist somit versicherungs- und beitragsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (BSG SozR 2200 § 172 Nr. 19 mwN).
  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 132/75
    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R
    Dies sind Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (…BSGE 18, 254, 256 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO;… BSGE 33, 230 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO; BSGE 44, 164, 165 = SozR 4100 § 134 Nr. 3).
  • BSG, 30.01.1980 - 12 RK 45/78

    Semesterferien - Berufspraktische Tätigkeit - Praktikum - Versicherungsbefreiung …

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R
    In den Entscheidungen BSG SozR 2200 § 172 Nr. 12; BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 172 Nrn 19 und 20 ist vornehmlich auf die zeitliche Dauer der Beschäftigung während des Studiums abgestellt worden; während der von den Anforderungen des Studiums freien Semesterferien ist auch bei ganztägiger Beschäftigung Versicherungs- und Beitragsfreiheit angenommen worden.
  • BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64

    Versicherungsfreiheit von Studenten - Ordentliche Studierende - Abendschulbesuch …

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R
    Versicherungsfreiheit als "Werkstudent" hat das Bundessozialgericht (BSG) deshalb verneint bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausgeübt haben (…BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO), ferner beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wurde (BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO), und schließlich bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wurde (…BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO).
  • BSG, 12.11.1975 - 12 RK 13/74

    Versicherungspflicht bei anschließendem Studium unter Aufrechterhaltung des …

    Auszug aus BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R
    Später hat das BSG bei einer Beurlaubung für die Dauer des Studiums unter Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses und Versicherungspflicht während des gesamten Studiums angenommen (BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8).
  • BSG, 15.05.1984 - 12 RK 46/81

    Ausbildung - Fachschule - Bildungseinrichtung - Berufsqualifizierender Abschluss

  • BSG, 25.11.1971 - 5 RKn 70/69

    Versicherungspflicht von Studenten - Vollbeschäftigung neben Studium - …

  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 24/03 R

    Student - Versicherungsfreiheit - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild - …

    Darin wurde unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1998 (SozR 3-2500 § 6 Nr. 16) die Ansicht vertreten, dass Studenten, die nach Aufnahme eines Studiums weiterhin bei demselben Arbeitgeber beschäftigt blieben, ab dem Sommersemester 2000 auch dann nicht (mehr) versicherungsfrei seien, wenn sie den Umfang des Arbeitsverhältnisses den Erfordernissen des Studiums anpassten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR 3-2500 § 6 Nr. 16) sei als Werkstudent nur derjenige nicht versicherungs- und beitragsfrei, der nach Abschluss einer Berufsausbildung ein beruflich weiterführendes "berufsintegriertes Studium" absolviere, wenn er die Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als Teilzeitbeschäftigung und während der Semesterferien als Vollzeitbeschäftigter ausübe.

    Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 mwN).

    Es sind später gelegentlich Zweifel daran geäußert worden, ob an der 20-Stunden-Grenze festzuhalten ist, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 40 Stunden sinkt (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 S 57).

    Mit Urteil vom 10. Dezember 1998 (SozR 3-2500 § 6 Nr. 16), das zu dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 6. Oktober 1999 (Die Beiträge 2000, 98, 112) führte, hat der Senat entschieden: Nicht als Werkstudent versicherungsfrei ist, wer nach Abschluss einer Berufsaubildung ein beruflich weiterführendes (berufsintegriertes) Studium absolviert, wenn er die Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als Teilzeitbeschäftigung und während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausübt.

    Außerhalb der Vorlesungszeit arbeitete sie dort 38 Stunden in der Woche (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 S 52).

  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 5/03 R

    Versicherungsfreiheit - Student - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild - …

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1998 (SozR 3-2500 § 6 Nr. 16) vertrat sie hinsichtlich der Klägerin zu 2) die Ansicht, dass Studenten, die nach Aufnahme eines Studiums weiterhin bei demselben Arbeitgeber beschäftigt blieben, ab dem Sommersemester 2000 auch dann nicht mehr versicherungsfrei seien, wenn sie den Umfang des Beschäftigungsverhältnisses den Erfordernissen des Studiums anpassten.

    Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 mwN).

    Es sind später gelegentlich Zweifel daran geäußert worden, ob an der 20-Stunden-Grenze festzuhalten ist, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 40 Stunden sinkt (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 S 57).

    Mit Urteil vom 10. Dezember 1998 (BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16), das zu dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 6. Oktober 1999 (Die Beiträge 2000, 98, 112) führte, hat der Senat entschieden: Nicht als Werkstudent versicherungsfrei ist, wer nach Abschluss einer Berufsaubildung ein beruflich weiterführendes (berufsintegriertes) Studium absolviert, wenn er die Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als Teilzeitbeschäftigung und während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausübt.

    Außerhalb der Vorlesungszeit arbeitete sie dort 38 Stunden in der Woche (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 S 52).

  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 4/03 R

    Anwendung des Werkstudentenprivilegs

    Darin wurde unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1998 (SozR 3-2500 § 6 Nr. 16) die Ansicht vertreten, dass Studenten, die nach Aufnahme eines Studiums weiterhin bei demselben Arbeitgeber beschäftigt blieben, ab dem Sommersemester 2000 auch dann nicht (mehr) versicherungsfrei seien, wenn sie den Umfang des Arbeitsverhältnisses den Erfordernissen des Studiums anpassten.

    Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 mwN).

    Es sind später gelegentlich Zweifel daran geäußert worden, ob an der 20-Stunden-Grenze festzuhalten ist, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 40 Stunden sinkt (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 S 57).

    Mit Urteil vom 10. Dezember 1998 (SozR 3-2500 § 6 Nr. 16), das zu dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 6. Oktober 1999 (Die Beiträge 2000, 98, 112) führte, hat der Senat entschieden: Nicht als Werkstudent versicherungsfrei ist, wer nach Abschluss einer Berufsaubildung ein beruflich weiterführendes (berufsintegriertes) Studium absolviert, wenn er die Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als Teilzeitbeschäftigung und während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausübt.

    Außerhalb der Vorlesungszeit arbeitete sie dort 38 Stunden in der Woche (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 S 52).

  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 306/00

    Werkstudentenprivileg - Freiversuch

    Das Studium muß zusätzliche Zeit und Arbeitskraft des Studenten zumindest so überwiegend in Anspruch nehmen, daß der Betroffene nach seinem Erscheinungsbild Student und nicht Arbeitnehmer ist (BSG 10. Dezember 1998 - B 12 KR 22/97 R - SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 mwN).

    Das Studium muß daher das Erscheinungsbild des Beschäftigten prägen (BSG 10. Dezember 1998 - B 12 KR 22/97 R - aaO).

    Privilegiert waren nur noch Werkstudenten, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (BSG 10. Dezember 1998 - B 12 KR 22/97 R - aaO).

  • SG Hamburg, 06.08.2003 - S 23 KR 118/01

    Werkstudentenprivileg - Anpassung des Beschäftigungsverhältnisses an die …

    und Arbeitslosenversicherung nicht ein, auch wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird" hat keine Grundlage in der Rechtsprechung des BSG und entspricht nicht der Rechtslage: Es ist weder aus der Entscheidung des BSG vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R - noch sonst zu folgern, dass, wenn ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis auch nach Aufnahme eines Studiums fortgeführt wird, immer oder auch nur grundsätzlich von Versicherungspflicht auszugehen wäre; entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person ihrem Erscheinungsbild nach Beschäftigter oder Studierender ist.

    Die Beklagte beschied sie am 14.06.2000 unter Berufung auf die Entscheidung des BSG vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R - sowie Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, RV-Träger und der BA dahin, daß sie ab 01.04.2000 in allen Zweigen sozialversicherungspflichtig sei.

    Wenn das Studium trotz einer gleichzeitig ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer seine das Erscheinungsbild prägende Bedeutung behalten soll, muß es nicht nur bei der Verteilung der jeweiligen Arbeitszeiten der bestimmende Faktor sein; es muß darüber hinaus auch seinem Umfang nach ein solches Gewicht haben, daß es im Verhältnis zur Erwerbstätigkeit nicht zur "Nebensache", diese also zur Hauptsache wird; wesentlich ist dabei, ob der Werkstudent die Möglichkeit hat, nicht nur über die Verteilung der Beschäftigungszeit, sondern auch über ihre Gesamtdauer frei zu entscheiden, oder aber, wenn darüber feste Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen worden sind, ob diese sich an den Lehrveranstaltungen orientieren, an denen der Student teilnimmt oder teilnehmen sollte; setzt er im übrigen nach Aufnahme des Studiums nur eine schon früher ausgeübte Arbeitnehmertätigkeit fort, oder wird er zwar für die Dauer des Studiums beurlaubt, bezieht jedoch seine Beschäftigungsvergütung weiter, so wird er im allgemeinen als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen sein, es sei denn, daß sich vom Beginn des Studiums an die Beschäftigung nach Umfang und möglicherweise auch nach ihrem Inhalt ändert und den Erfordernissen des Studiums angepaßt wird (…vgl hierzu BSG 18.04.1975 - 3/12 RK 10/73 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 = BSGE 39, 223 = BB 1975, 1256 = NJW 1975, 1909 = BKK 1976, 86 = Das Beitragsrecht/Meuer 423 A5a 23 -9/5- = SGb 1976, 150 ("Nicht versicherungsfrei ist ein Arbeitnehmer, der ein Studium aufnimmt, sein Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht löst, sondern vom Arbeitgeber nur für die Dauer des Studiums beurlaubt und von ihm während der Semesterferien in seinem Beruf gegen Entgelt beschäftigt wird");… BSG 12.11.1975 - 3/12 RK 13/74 = SozR 2200 § 165 Nr. 8 = BSGE 41, 24 = DAngVers 1976, 206 = Das Beitragsrecht/Meuer 423 A 5a 23 -9/10- = SGb 1976, 501 ("Wer im Rahmen einer Sonderausbildung zum Berufsschullehrer nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Aushilfslehrer vom Arbeitgeber für die Dauer des anschließenden Studiums - unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses und Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts - beurlaubt wird, bleibt auch während des Studiums versicherungspflichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn er sich verpflichtet hat, nach erfolgreichem Abschluß des Studiums mindestens 5 Jahre als Lehrer tätig zu sein");… BSG 21.05.1996 - 12 RK 77/94 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11 = BSGE 78, 229 = NZS 1997, 29 = Die Beiträge 1997, 121 = WzS 1997, 120 = SGb 1998, 81 ("Wer von seinem Arbeitgeber für ein Studium Sonderurlaub erhalten hat und von ihm eine Studienförderung bezieht, ist nicht als Werkstudent versicherungs- und beitragsfrei, wenn er in den Semesterferien bei seinem Arbeitgeber die frühere Beschäftigung vorübergehend wieder ausübt"); hieran ohne neue Grundsätze nur anknüpfend BSG 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R = SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 = MDR 1999, 619 = WissR 1999, 181 = SozVers 1999, 305 = EzS 130/442 = BR/Meuer SGB V § 5, 10-12-98, B 12 KR 22/97 R ("Wer nach Abschluß einer Berufsausbildung ein beruflich weiterführendes "berufsintegriertes Studium" absolviert, ist nicht als Werkstudent versicherungs- und beitragsfrei, wenn er die Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als Teilzeitbeschäftigung und während der Semesterferien als Vollzeitbeschäftigung ausübt");… folgerichtig auch für den Fall einer bereits vor dem Studium begonnenen Beschäftigung nach den Umständen des entschiedenen Einzelfalles Versicherungsfreiheit bejahend BSG 23.09.1999 - B 12 KR 1/99 R = SozR 3-2500 § 6 Nr. 17 = Breith 2000, 358 = NZS 2000, 298 = SozSich 2000, 207 = EzS 130/470 ("Studenten sind auch dann in einer Beschäftigung während des Studiums versicherungsfrei, wenn sie wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten versicherungspflichtig sind")).

    Es ist weder aus der Entscheidung des BSG vom 10.12.1998 (a.a.O.) noch sonst zu folgern, dass, wenn ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis auch nach Aufnahme eines Studiums fortgeführt wird, immer oder auch nur grundsätzlich von Versicherungspflicht auszugehen wäre; entscheidend ist vielmehr, ob die betreffende Person ihrem Erscheinungsbild nach Beschäftigter oder Studierender ist (vgl. LSG NRW 28.01.2003 - L 5 KR 90/02, anhängig BSG B 12 KR 24/03 R; SG Hamburg 08.11.2002 - S 21 KR 662/00; SG Berlin 18.06.2002 - S 82 KR 4/01 = NZA 2002, 1274; SG Berlin 16.12.2002 - S 87 KR 943/02, anhängig BSG B 12 KR 5/03 R; SG Berlin 16. Dezember 2002 - S 87 KR 3747/01, anhängig BSG B 12 KR 4/03 R; vgl. auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 6, Rz. 72; Felix, Studenten und gesetzliche Krankenversicherung, NZS 2000, S. 477 ff., 483; Zipperer GKV-Komm., § 6 SGB V, Rdnr. 33; Jahn, SGB V, § 6, Anm. 35 - Klose; Mengert in Peters, Handb.

  • LSG Bayern, 15.02.2017 - L 10 AL 285/15

    Werkstudententätigkeit an einer Tankstelle ist versicherungsfrei

    Die Beschäftigung von Studenten ist versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist (BSG, Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R - SozR 3-2500 § 6 Nr. 16).

    Allein das Erreichen oder Überschreiten dieser Stundenzahl begründet aber keine Versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R - SozR 3-2500 § 6 Nr. 16).

    In diesen Fällen wird während des Studiums die früher verrichtete Beschäftigung weiter ausgeübt oder das Beschäftigungsverhältnis dauert jedenfalls fort und das Erscheinungsbild eines Beschäftigten besteht weiterhin (zum Ganzen und mit weiteren Nachweisen: BSG, Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R - SozR 3-2500 § 6 Nr. 16).

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 20/07 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit - Fortbestand eines …

    Soweit solche Verhältnisse in den entschiedenen Fällen (auch) dadurch gekennzeichnet waren, dass die Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre Ausbildung bzw das Studium beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt waren, der Arbeitsvertrag also rechtlich weiter bestanden hatte (…vgl Urteil vom 18.4.1975, 3/12 RK 10/73, BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2;… Urteil vom 12.11.1975, 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8;… Urteil vom 31.8.1976, 12/3/12 RK 20/74, SozR 2200 § 1227 Nr. 4;… Urteil vom 21.5.1996, 12 RK 77/94, BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11; Urteil vom 10.12.1998, B 12 KR 22/97 R, SozR 3-2500 § 6 Nr. 16), führen die Auflösung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und der Abschluss eines als "Ausbildungsdienstverhältnis" bezeichneten neuen Vertrags hier zu keiner anderen Beurteilung.
  • LSG Sachsen, 29.04.2009 - L 1 AL 195/08

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Versicherungspflicht von Studenten nach dem …

    Schließlich hat es Versicherungsfreiheit eines Studenten verneint, der von seinem Arbeitgeber für ein Studium Sonderurlaub unter Zahlung einer Studienförderung erhalten hat, wenn er in den Semesterferien die frühere Beschäftigung wieder ausübt (so das BSG in seinem Urteil vom 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R - SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 Seite 54 f. m.w.N.).

    Auch in seinem schon erwähnten Urteil vom 10.12.1998 (B 12 KR 22/97 R -SozR 3-2500 § 6 Nr. 16) hat das BSG Versicherungs- und Beitragspflicht bejaht, wenn nach Abschluss einer Berufsausbildung ein beruflich weiterführendes "berufsintegriertes Studium" absolviert wird und die Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als Teilzeitbeschäftigung und während der Semesterferien als Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2007 - L 1 KR 189/05
    Entscheidend ist, ob jemand bei vorausschauender Betrachtungsweise nach den gesamten Umständen des Einzelfalles seinem Erscheinungsbild nach Student oder Arbeitnehmer ist (BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16;… BSGE 50, 25, 27 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

    Die Beschäftigung ist demgemäß versicherungs- und beitragsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, diesem nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 m. w. N.).

    Auch derjenige, der nach Abschluss einer Berufsausbildung ein beruflich weiterführendes berufsintegriertes Studium absolviert und die Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als Teilzeitbeschäftigung und während der Semesterferien als Vollzeitbeschäftigung ausübt, ist nicht versicherungs- und beitragsfrei (BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16).

  • LSG Thüringen, 26.05.2015 - L 6 R 5/12

    Rechtsqualität und Bindungswirkung einer Aussage zur erfüllten …

    Zur Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich der Versicherungs- und Beitragspflicht von Studenten hat das BSG in seinem Urteil vom 10. Dezember 1998 - Az.: B 12 KR 22/97 R (m.w.N., nach juris) ausgeführt:.

    Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 mwN)..

    Es sind später gelegentlich Zweifel daran geäußert worden, ob an der 20-Stunden-Grenze festzuhalten ist, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 40 Stunden sinkt (vgl BSG SozR 3-2500 § 6 Nr. 16 S 57).

  • BSG, 22.05.2003 - B 12 KR 24/02 R

    Rentenversicherung - Versicherungsfreiheit - studentische Beschäftigung - …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 90/02

    Krankenversicherung

  • SG Berlin, 18.06.2002 - S 82 KR 4/01

    Versicherungspflicht von Studenten

  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2010 - L 4 R 149/09
  • SG Hamburg, 27.02.2003 - S 32 KR 151/01
  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - L 9 R 1071/18
  • LSG Niedersachsen, 20.09.2000 - L 4 KR 110/98

    Sozialversicherungspflicht von Empfängern einer Studienbeihilfe; …

  • SG Düsseldorf, 15.04.2005 - S 10 RJ 166/03

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 29.09.2010 - L 5 KR 5138/08
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2003 - L 5 KR 237/02

    Krankenversicherung

  • LSG Bayern, 29.06.2004 - L 5 KR 256/03

    Pficht zur Nachzahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge; …

  • SG Reutlingen, 10.08.2009 - S 3 R 3382/08

    Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wegen …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2009 - L 5 KR 153/07

    Versicherungsfreiheit von Werkstudenten bei der Fortsetzung der Beschäftigung

  • BSG, 24.07.2015 - B 12 KR 90/14 B

    Erstattung von anteiligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen; Substantiierung …

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 14/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit - Posteingangszeit - Schüler

  • LSG Bayern, 16.04.2014 - L 16 R 698/13

    Erfolgt die Vermittlung der beruflichen Grundbildung in der Form des …

  • LSG Baden-Württemberg, 31.07.2018 - L 13 AL 2433/17

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2015 - L 8 R 470/11

    Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2005 - L 5 KR 199/04

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2003 - L 16 KR 143/02

    Krankenversicherung

  • SG Nürnberg, 08.03.2022 - S 22 AL 129/21

    Keine Versicherungsfreiheit bei Arbeitsvertrag einer Studentin

  • SG Aachen, 19.07.2008 - S 4 R 133/07

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - L 12 AL 5291/09
  • SG Köln, 14.12.2007 - S 6 R 58/06

    Sozialversicherung - Keine Beitragspflicht für Studierende im dualen System

  • LSG Berlin, 26.06.2002 - L 9 KR 53/00
  • SG Hamburg, 08.11.2002 - S 21 KR 662/00
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