Rechtsprechung
| BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R |
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Rentenversicherung
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SGB VI § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4
- JLaw (App) | www.prinz.law
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Berufsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeit - Rente - Wert - Feststellung - Anrechnungszeit - Hochschulausbildung
- Deutsche Rentenversicherung
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SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. b, § 252 Abs. 4
Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist Anrechnungszeit wegen Schulausbildung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Besprechungen u.ä.
Verfahrensgang
- SG Dresden, 13.12.1996 - S 9 An 787/94
- LSG Sachsen, 13.05.1998 - L 5 RA 63/97
- BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R
Papierfundstellen
- NZS 2001, 268 (Ls.)
- NJ 2001, 279
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (13)
- BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97
Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97; ferner Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R -, vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R - und vom 23. März 1999. - BSG, 24.10.1996 - 4 RA 52/95
Zeit zwischen Fachschulstudium und versicherungspflichtigem Ausbildungs-Praktikum …
Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R
Diese unvermeidbare Zwischenzeit ist letztlich Ausfluß der im Vordergrund stehenden ersten Anrechnungs-Ausbildungszeit, die das Ausbildungsziel und damit die Gesamtausbildung, auch die nicht schulische, maßgeblich prägt (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, SozR 3-2600 § 58 Nr. 8; Urteil vom 30. Juni 1997, 4 RA 73/96, jeweils mwN). - BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 8/98 R
Ausbildungsanrechnungszeit wegen Schulbesuch nach Ablegung der Abschlußprüfung …
Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97; ferner Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R -, vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R - und vom 23. März 1999.
- BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 10/98 R
Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abschlußprüfung an einer Hoch- bzw …
Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97; ferner Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R -, vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R - und vom 23. März 1999. - BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97
Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97; ferner Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R -, vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R - und vom 23. März 1999. - BSG, 16.12.1997 - 4 RA 69/97
Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97; ferner Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R -, vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R - und vom 23. März 1999. - BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 12/98 R
Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abschlußprüfung an einer Hochschule …
Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R
- B 4 RA 12/98 R -) dargelegt hat, erfüllen nur solche Zeiten einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung den Tatbestand einer Anrechnungszeit iS des SGB VI, die der "Ausbildung" dienen, in denen also Berufsausbildung tatsächlich erfolgt ist. - BSG, 16.12.1997 - 4 RA 65/97
Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag in den Verfahren 4 RA 14/97, 4 RA 65/97 und 4 RA 69/97; ferner Urteile vom 4. August 1998 - B 4 RA 8/98 R -, vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 10/98 R - und vom 23. März 1999. - BSG, 09.02.1984 - 11 RA 2/83
Ausbildung - Semesterferien - Ausbildungsplatz - Vormerkung einer Ausfallzeit
Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R
Eine unvermeidbare Zwischenzeit liegt immer dann vor, wenn nach Ablegung der Reifeprüfung und der (Erst-)Immatrikulation kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt (BSG, Urteil vom 9. Februar 1984, BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81). - BSG, 30.06.1997 - 4 RA 73/96
Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Ausfallzeiten bei der Berechnung des …
Auszug aus BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R
Diese unvermeidbare Zwischenzeit ist letztlich Ausfluß der im Vordergrund stehenden ersten Anrechnungs-Ausbildungszeit, die das Ausbildungsziel und damit die Gesamtausbildung, auch die nicht schulische, maßgeblich prägt (BSG…, Urteil vom 24. Oktober 1996, SozR 3-2600 § 58 Nr. 8; Urteil vom 30. Juni 1997, 4 RA 73/96, jeweils mwN). - BSG, 31.05.1979 - 11 RA 59/78
Ausfallzeit - Zum Krieg einberufener Schüler - Fortsetzung der Schulausbildung - …
- BSG, 17.12.1986 - 11a RA 39/85
Fachschulausbildung - Ausbildung - Ausbildungsende - Berufspraktikum - …
- BSG, 03.06.1981 - 11 RA 39/80
Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst - Ausfallzeit - Schulausbildung - …
- BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R
Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen …
Rn. 22 Bereits im Urteil vom 17.4.2008 (…BSGE 100, 210 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 3, RdNr 14) hat der Senat - ohne dass dies dort entscheidungserheblich gewesen wäre - in Übereinstimmung mit dem vormaligen 4. Senat (vgl BSG Urteile vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 16; vom 4.8.1998 - B 4 RA 8/98 R - Juris RdNr 13; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 79 f) auf das Datum des Abiturzeugnisses abgestellt; damit endet im Regelfall die Gymnasialausbildung (…s auch BSG Urteil vom 17.4.2007 - B 5 R 62/06 R - SozR 4-2600 § 58 Nr. 8 RdNr 1, 14).Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte das BSG lediglich entschieden, dass unvermeidliche Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten waisenrentenunschädlich sind, wenn sie "von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind" (…vgl BSG Urteile vom 9.2.1984 - 11 RA 2/83 - BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81 S 223;… vom 9.2.1984 - 11 RA 52/83 - SozR 2200 § 1267 Nr. 31 S 74;… vom 22.2.1990 - 4 RA 38/89 - SozR 3-2200 § 1267 Nr. 1 S 3 f;… vom 31.3.1992 - 4 RA 3/91 - SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 3; vom 5.12.1996 - 4 RA 101/95 - Juris RdNr 17;… vom 26.1.2000 - B 13 RJ 53/99 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 3 S 9; vom 31.8.2000 - B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80).
Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil vom 31.8.2000 (B 4 RA 7/99 R - SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80 f).
- SG Karlsruhe, 21.07.2020 - S 6 R 3253/19
Gesetzliche Rentenversicherung - Anrechnungszeit wegen einer schulischen …
Rn. 16 Im Wege der Rechtsfortbildung erkennt das Bundessozialgericht als Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung auch unvermeidbare und zugleich organisationsbedingte, typischerweise auftretende und nicht nur einzelfallbedingte Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten an, wobei der erste Ausbildungsabschnitt den Tatbestand einer Anrechnungszeit iSv. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und der zweite den Tatbestand einer beliebigen rentenrechtlichen Zeit erfüllen muss (s. etwa BSG, Urt. v. 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R).Dementsprechend erachtete das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R im Falle der Ableistung von Wehrdienst eine Zwischenzeit dann für vormerkungsfähig, wenn sowohl die Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Aufnahme des Wehr- oder Zivildienstes als auch die Zeit nach Beendigung des Dienstes bis zur Aufnahme des Studiums jeweils für sich gesehen vier Monate nicht überschreitet.
Rn. 26 (1.) Gegen die Vormerkungsfähigkeit der hier streitigen Zeiten spricht nach dem Verständnis der erkennenden Kammer zunächst nicht das Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R, in dem das Bundessozialgericht ausführte, bei einem Wehrdienstleistenden sei die "jeweils vier Monate nicht überschreitende Zeit" zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des Wehrdienstes sowie Ende des Wehrdienstes und Beginn der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit vormerkungsfähig.
Die o.g. Passage, die wörtlich aus dem Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 übernommen ist, hat in diesem Zusammenhang die Funktion, dem freiwilligen sozialen Jahr den (unvermeidbaren) Wehrdienst gegenüberzustellen.
Rn. 34 Diese Abwägung muss bei Unterbrechung der Ausbildungspause durch den Wehrdienst jeweils für die einzelnen Zeitabschnitte separat und nicht in Relation zur Gesamt-Dauer der Ausbildungsunterbrechung erfolgen (vgl. auch BSG, Urt. v. 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R: das Bundessozialgericht hatte in dieser Entscheidung die damals noch geltende strikte Vier-Monats-Grenze sowohl vor als auch nach der Zeit des Wehrdienstes je einmal in Ansatz gebracht; darüber hinaus sieht auch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BKGG in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung die Gewährung einer viermonatigen Übergangszeit jeweils vor und nach dem Wehrdienst vor).
- BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 26/04 R
Ausbildungsanrechnungszeit - Zeit zwischen Abitur und frühestmöglichem …
Wie das BSG bereits in anderem Zusammenhang, aber ebenfalls zum zeitlichen Rahmen der unvermeidbaren Zwischenzeit ausgeführt hat, ist eine längere - über vier Monate hinausgehende - Unterbrechung unschädlich, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80, 81).Dies hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 31. August 2000 - B 4 RA 7/99 R (= SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80 f) angedeutet, indem er darauf hingewiesen hat, dass eine längere Unterbrechung unschädlich ist bei einem Abiturienten, der zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen wird und der danach sein Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufnimmt; da ihm ein früherer Beginn des Studiums organisationsbedingt nicht möglich war, war er durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") an der (Weiter-)Ausbildung gehindert.
- BSG, 17.04.2007 - B 5 R 62/06 R
Anrechnungszeit - unvermeidbare Zwischenzeit - Zeiten zwischen Ende der …
Kennzeichnend für diese Zwischenzeit ist ebenfalls, dass sie nicht nur kurz ist, sondern überdies häufig und in typischer Weise auftritt (so die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80 f mwN).Wesentliches Kriterium für die Unschädlichkeit der durch den Wehr- oder Zivildienst verzögerten Ausbildung und damit für die Anerkennung der zwischen den Ausbildungsabschnitten und diesem Dienst liegenden Zwischenzeiten als Anrechnungszeiten ist nach der Rechtsprechung, dass es sich insoweit um einen staatlichen Eingriff ("von hoher Hand") in den Ausbildungsgang des Versicherten handelt, dem sich der Versicherte nicht entziehen kann (so BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 zum praktischen Jahr in der DDR in der Zeit von 1957 bis 1963).
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2008 - L 3 R 534/07
Vormerkung einer Ausbildungs-Anrechnungszeit - Höchstdauer einer unvermeidbaren …
Auch aus der sonstigen Rechtsprechung des BSG lasse sich nicht entnehmen, dass eine Zwischenzeit von fünf und mehr Monaten noch als unvermeidliche Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten und damit als "Übergangszeit-Anrechnungszeit" i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI angesehen werden könne (vgl. z. B. BSG…, Urteil vom 01. Februar 1995, B 13 RJ 5/94, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 3 i. V. m. Urteil vom 06. Juli 1972, 11 RA 79/72, in SozR Nr. 47 § 1255 RVO; Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 7/99, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 14).Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine über vier Monate hinausgehende Unterbrechung als unschädlich anzusehen, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen (vgl. zur Ableistung eines zwingend vorgeschriebenen praktischen Jahrs in der ehemaligen DDR bereits BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 4 RA 7/99 R, in SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S. 80, 81).
Dass auch eine längere Überbrückungszeit - etwa durch feststehende Anfangstermine - unvermeidbar sein kann, hat das BSG aber ausdrücklich für möglich gehalten und diese Rechtsprechung im bereits erwähnten Urteil vom 31. August 2000 (4 RA 7/99 R) auch fortgeführt.
- BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 32/04 R
Ausbildungsanrechnungszeiten
Wie das BSG bereits in anderem Zusammenhang, aber ebenfalls zum zeitlichen Rahmen der unvermeidbaren Zwischenzeit ausgeführt hat, ist eine längere - über vier Monate hinausgehende - Unterbrechung unschädlich, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") gehindert war, das Studium zu einem früheren Zeitpunkt aufzunehmen (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80, 81).Dies hat der erkennende Senat bereits in der og Entscheidung vom 31. August 2000 - B 4 RA 7/99 R (= SozR 3-2600 § 58 Nr. 14 S 80 f) angedeutet, indem er darauf hingewiesen hat, dass eine längere Unterbrechung unschädlich ist bei einem Abiturienten, der (ua) zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen worden ist und der danach ein Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufnimmt; da ihm ein früherer Beginn organisationsbedingt nicht möglich war, war er mithin durch staatliche Anordnung ("von hoher Hand") an der Ausbildung gehindert.
- LSG Saarland, 09.09.2004 - L 1 RA 8/04
Ausbildungsanrechnungszeit - Zeitraum zwischen Abitur und Beginn des Studiums - …
Der Anrechnungstatbestand des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI kann jedoch zu Gunsten des Klägers nicht eingreifen, da der Kläger unstreitig am 15.05.1976 die Reifeprüfung abgelegt und mit Ablauf dieses Tages seine Schulzeit beendet hat (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 der Prüfungsordnung über die Abiturprüfung an den Schulen mit gymnasialer Oberstufe im Saarland (Abiturprüfungsordnung - APO -) vom 26. Oktober 1995; vgl. auch BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R).Jedoch ist anerkannt, dass sogenannte "unvermeidliche Zwischenzeiten" zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungszeiten noch der vorangegangenen Ausbildungszeit zugerechnet werden können (vgl. BSGE 24, 241; BSG, Urteil vom 09.02.1984 - 11 RA 52/83 - BSG, Urteil vom 05.12.1996 - 4 RA 100/95 - BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R - m.w.N.).
An die Zwischenzeit muss sich schließlich eine Ausbildungszeit anschließen, die eine rentenrechtliche Zeit im Sinne der §§ 54 ff. SGB VI und ein (weiterer) Abschnitt auf dem Weg zu einer typischerweise rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (…vgl. BSG SozR 3-2600, § 58 Nr. 11; BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R -, m.w.N.; Kasseler Kommentar/Niesel, Sozialversicherungsrecht Band I, § 58 Randnr. 72 ff.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2004 - L 3 RA 41/03
Rentenversicherung
Rn. 33 Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung und Literatur eine Begrenzung der Zwischenzeit gefordert (…vergl. BSG Urteil vom 09.02.1984 - 11 RA 2/83 = SozR 2200 § 1259 Nr. 81; BSG - Urteil vom 31.03.1992 Az.: 4 RA 3/91 ; BSG - Urteil vom 01.02.1995 Az.: 13 RJ 5/94; BSG - Urteil vom 31.08.2000 Az.: B 4 RA 7/99 R BSG, BSG - Urteil vom 22.02.1990, Az.: 4 RA 38/89 ; LSG NRW, Urteil vom 20.03.2002, Az.: L 8 RA 32/01), wobei - mit Hinweis auf die vorgenannte BSG Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte beruft - regelmäßig von drei bis maximal vier Monaten die Rede ist.Rn. 39 Die Begrenzung des BSG auf maximal vier Monate beruht also auf der - wie der vorliegende Fall zeigt - im Einzelfall unrichtigen Annahme von Gesetzgeber und BSG, dieser Zeitraum werde in der unvermeidlichen Zwischenzeit zwischen Abitur und Studium nicht überschritten (BSG 31.03.1992 Az.: 4 RA 3/91 ; 01.02.1995 Az.: 13 RJ 5/94; 31.08.2000 Az.: B 4 RA 7/99 R- ).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2006 - L 14 R 54/05
Rentenversicherung
Da das FSJ nicht vorgeschrieben und damit nicht generell unvermeidbar ist, kann es auch weder einem vorgeschriebenen versicherungspflichtigen Ausbildungs-Praktikum (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 52/95) noch dem sogenannten praktischen Jahr in der DDR (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 31.08.2000, B 4 RA 7/99 R) gleichgestellt werden. - LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2013 - L 14 R 492/12 Die nachfolgenden Nuancierungen betreffen die (Höchst-)Dauer des Zwischenzeitraums (BSG, Urteil vom 31.8.2000, Az. B 4 RA 7/99 R, www.juris.testa-de.net, Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 10.2.2005, Az. B 4 RA 26/04 R, www.juris.testa-de.net, Rdnrn. 20 f) sowie die weitere Unterbrechung einer anzuerkennenden unvermeidlichen Zwischenzeit durch Zivil- und Wehrdienst einerseits und freiwilligem sozialen Jahr andererseits (BSG, Urteil vom 17.4.2007, Az. B 5 R 62/06 R, www.juris.testa-de.net, Rdnrn. 18 f).
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - L 16 R 458/10
- LSG Baden-Württemberg, 05.12.2006 - L 9 R 5537/04
- BSG, 05.08.2022 - B 5 R 51/22 B
Höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten …
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