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Rechtsprechung
   VG Bayreuth, 27.09.2013 - B 5 K 12.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29757
VG Bayreuth, 27.09.2013 - B 5 K 12.18 (https://dejure.org/2013,29757)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 27.09.2013 - B 5 K 12.18 (https://dejure.org/2013,29757)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 27. September 2013 - B 5 K 12.18 (https://dejure.org/2013,29757)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kein uneingeschränktes subjektiv öffentliches Recht des einzelnen Stadtratmitglieds auf Information

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2010 - 2 A 11318/09

    Anspruch von Ratsmitgliedern auf Unterrichtung über Beratungsgegenstände in …

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.09.2013 - B 5 K 12.18
    Rn. 18 Zwar sieht die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern ein Informationsrecht des einzelnen Stadtratsmitglieds als gegeben an (vgl. NdsOVG, U.v. 3.6.2009, 10 LC 217/07, OVG RhPf, U.v. 1.6.2010, 2 A 11318/09), die Bayerische Gemeindeordnung - GO - enthält ein solches Recht jedoch nicht.

    Diese Informationen konnte der Kläger auch für die Sitzung am 30.8.2011 wieder heranziehen (vgl. OVG RhPf, U.v. 1.6.2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.12.2000 - 4 ZE 00.3321

    Beschlussfähigkeit des Gemeinderats bei nicht ordnungsgemäßer Ladung

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.09.2013 - B 5 K 12.18
    Enthält die Geschäftsordnung keine weitergehende Regelung über Informationsrechte der einzelnen Gemeinderatsmitglieder gegen die Gemeinde, so steht dem einzelnen Gemeinderatsmitglied ein Frage- und Antragsrecht und ein Recht auf Einsicht in die Niederschriften aus Art. 54 Abs. 3 GO zu (BayVGH, U.v. 15.12.2000, 4 ZE 00.3321).

    Dieses ist zur Informationsbeschaffung darauf beschränkt, eine Entscheidung des Plenums zu der strittigen Frage herbeizuführen (BayVGH, U.v. 15.12.2000, 4 ZE 00.3321).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2002 - 1 S 2277/02

    Umfang des Auskunftsrechts eines Gemeinderatsmitglieds

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.09.2013 - B 5 K 12.18
    Ein einzelner Gemeinderat kann jedoch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht gegen den Willen des Kollegiums erzwingen und mit einem in diesem Zusammenhang gestellten Vertagungsantrag eine Beschlussfassung verhindern (VGH BW, B.v.12.11.2002, 1 S 2277/02).
  • OVG Niedersachsen, 03.06.2009 - 10 LC 217/07

    Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds über gemeindeeigene GmbH

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.09.2013 - B 5 K 12.18
    Rn. 18 Zwar sieht die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern ein Informationsrecht des einzelnen Stadtratsmitglieds als gegeben an (vgl. NdsOVG, U.v. 3.6.2009, 10 LC 217/07, OVG RhPf, U.v. 1.6.2010, 2 A 11318/09), die Bayerische Gemeindeordnung - GO - enthält ein solches Recht jedoch nicht.
  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung; …

    Auszug aus VG Bayreuth, 27.09.2013 - B 5 K 12.18
    Rn. 16 § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zur Vermeidung einer dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend anzuwenden (BVerwG, U.v. 28.11.2007, 9 C 10/07).
  • VG Bayreuth, 25.10.2016 - B 5 K 15.645

    Erstattungsanspruch eines Gemeinderats für die Kosten eines …

    Die Beklagte wird verpflichtet, die Auslagen des Klägers zur Verwaltungsstreitsache gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth, Az. B 5 K 12.18, und dem Rechtsmittelverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Az. 4 ZB 13.2225, in Höhe von insgesamt 2.133,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9. April 2015 zu erstatten.

    Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2012 erhob der Kläger im Verfahren B 5 K 12.18 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte, festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 30. August 2011 zu Tagesordnungspunkt 1 (Aufhebung des Beschlusses vom 16. August 2011 und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bzgl. des Bauantrages der L. GmbH & Co. KG/Errichtung eines ...) rechtswidrig gewesen sei.

    die Beklagte zu verpflichten, die Auslagen des Klägers zur Verwaltungsstreitsache gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth, Az. B 5 K 12.18, dem Rechtsmittelverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Az. 4 ZB 13.2225, sowie für die Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht mit dem Az. 2 BvR 602/14 in Höhe von insgesamt 2.734,42 EUR zzgl.

    Dies ist hier der Fall, da der Kläger im Ausgangsverfahren B 5 K 12.18 die Feststellung der Rechtwidrigkeit eines Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten mit der Begründung begehrt hat, er sei in seinen Mitgliedschaftsrechten verletzt, da er hinsichtlich dieses Beschlusses nicht ausreichend informiert und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, das Ausmaß der Entscheidung zu erfassen.

    Dies hat der Kläger hier mit seinem Schreiben an das Landratsamt ... vom 31. August 2011 getan, in dem er unter zutreffender Schilderung des Sachverhaltes um eine rechtliche Prüfung auch des später im Verfahren B 5 K 12.18 streitgegenständlichen Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten gebeten hat.

    Insoweit ist hier zu differenzieren: Zwar wurde die Klage des Klägers im Verfahren B 5 K 12.18 mangels Klagebefugnis bereits als unzulässig (und im Übrigen auch unbegründet) abgewiesen und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung in seinem Beschluss vom 11. Februar 2014 (4 ZB 13.2225) ausdrücklich bestätigt.

  • VG Düsseldorf, 29.08.2025 - 1 K 6863/24

    Die Ratsmitglieder der Landeshauptstadt Düsseldorf wurden nicht zu spät über den …

    Rn. 39 Hierzu auch OVG NRW Beschluss vom 25. Mai 2007 - 15 B 634/07 -, juris Rn. 14, offenlassend, unter welchen Voraussetzungen der Rat verpflichtet ist, von einer abschließenden Beschlussfassung in der Sache vorerst abzusehen; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. November 2002 - 1 S 2277/02 -, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 1 L 1180/20 -, juris Rn. 12; Urteile vom 12. Juni 2012 - 1 K 1637/11 -, juris Rn. 37 ff. und vom 17. September 2004 - 1 K 5435/01 -, juris Rn. 44 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 27. September 2013 - B 5 K 12.18 -, juris Rn. 24.
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