Rechtsprechung
| BAG, 13.01.1955 - 2 AZR 235/54 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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TO A § 3 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2, Anl I
Arbeitsverhältnis: Fortgeltung der Dienstordnungen hinsichtlich der Eingruppierung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Dienstordnungen - Tarifordnungen - Ergänzung - Einordnung in Vergütungsgruppen - Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale
Verfahrensgang
- LAG Freiburg, 11.03.1954 - 1 Sa 30/54
- BAG, 13.01.1955 - 2 AZR 235/54
Papierfundstellen
- BAGE 1, 250
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (1)
- BAG, 23.09.1954 - 2 AZR 31/53
Eingruppierung: Tätigkeitsmerkmale der Tarifordnung
Auszug aus BAG, 13.01.1955 - 2 AZR 235/54
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 3 Abs. 2 TO.A erfolgende Einstufung eines Angestellten im öffentlichen Dienst grundsätzlich durch die Gerichte nachprüfbar ist (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.1954, BAGE 1, 85).
- BAG, 05.03.1958 - 4 AZR 482/55
Nachprüfung durch Revisionsgericht - Revisionszulassung - Berufungsgericht - …
Das Berufungsgericht hat die nach der Höhe des Streitwerts nicht statthafte Revision zugelassen, weil es in der Präge, ob eine durch Dienstordnung vorgeschriebene Verwaltungsprüfung Voraussetzung für den Anspruch auf Entlohnung nach bestimmten Vergütungsgruppen der TO.A sei, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1, 250) abgewichen sei.Solche gemäß § 16 AOGÖ erlassenen Dienstordnungen sind durch die Aufhebung des AOGÖ nicht weggefallen (BAG 1, 250).
- BAG, 16.02.1956 - 3 AZR 250/54
Divergenzrevision - Eindeutige Bezeichnung - Angabe einer Fundstelle - …
Januar 1955 (BAG 1, 250), wonach die erfolgreiche Ablegung der Prüfung, die nach Nr. 4 a der Gemeinsa men Dienstordnungen des Reichs- und Preußischen Mini sters des Innern für die Gemeinden vorgesehen wird, Voraussetzung für die Einreihung in die in diesen Bestimmungen genannten Vergütungsgruppen der 10.A ist, bleibt aufrechterhalten.An der gegensätzlichen Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 15 Januar 1955 (BAG 1, 250) v/ird festgehalten.
- BAG, 05.06.1957 - 4 AZR 82/55
Divergenzrevision - Erlaß des angefochtenen Urteils - Zeitpunkt der Entscheidung …
von ihm am 26. Februar 1955 gleichwohl eingelegte Revision für statthaft, weil'das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Januar 1955 - 2 AZR 235/54 - abweiche.Das beklagte Land kann sich jedoch zum Nachweis dieser Voraussetzungen nicht auf das bereits in der Revisionsschrift angeführte Urteil, des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Januar 1955 (2 AZR 235/54« BAG 1, S. 250 = AP Nr. 3 zu § 3 TO.A) berufen.
- BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 48/64
Kündigung - Dienstvereinbarung - Betriebsvereinbarung - Arbeitgeber des …
Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die gern, § 16 AOGÖ erlassenen Dienstordnungen trotz Aufhebung des AOGÖ durch Art, I des KRG Nr, 56 vom 30, Juni 199-7 als autonomes Satzungsrecht, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich "weiter galten (vgl, BAG 1, 250 = AP Nr" 3 zu § 3 TO A; BAG 4, 6 = AP Nr, 1 zu § 16 AOGÖ; BAG 8, 215 = AP Nr, 8 zu § 16 AOGÖ; BAG AP Nr, 9- und 19 zu § 16 AOGÖ), Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsauffassung abzugehen, Infolge des Weg falls der Rechtsgrundlage für den Erlaß und die Aufhebung von Dienstordnungen entfiel seit dem Außerkrafttreten des AOGÖ auch die Befugnis des öffentlichen Arbeitgebers, Dienstordnungen einseitig zu erlassen oder aufzuheben. - BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54
Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber - …
Sie sind aber, mindestens soweit auf sie in Tarifordnungen wegen einer weiteren Regelung ausdrücklich verwiesen wird, als eine Ergänzung dieser Tarifordnung anzusehen und deshalb mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 56 nicht weggefallen (BAG 1, 250). - BAG, 21.05.1958 - 4 AZR 410/55
Zusätzliche Altersversorgung - Zusätzliche Hinterbliebenenversorgung - …
Die auf Grund des AOGÖ erlassenen Dienstordnungen blieben aber in entsprechender Anwendung des Art. 11 KRG Hr. 56 in Kraft (vgl. BAG 1, 250; 4, 6). - BAG, 23.10.1957 - 4 AZR 51/55
Verstoß gegen Treu und Glauben - Dauernde Leistung - Einforderung durch …
Das Berufungsgericht hat nämlich eine eigene Bewertung der Tätigkeit des Klägers nach den Merkmalen der Tarifordnung gar nicht vorgenommen Es hat vielmehr als unstreitig festgestellt, daß der Kläger in dem Zeitraum, auf den sich der Klageanspruch erstreckt, eine den Tätigkeitsmerkmalen der Verg0Gr0 VI b TO A entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe« Eine verfahrensrechtliche Rüge ist von der Beklagten insoweit nicht erhoben worden Auf die Auslegung der in den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr VI b TOoA enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe kommt es daher nicht an, weil das Berufungsurteil nicht auf einer solchen Auslegung beruht Im übrigen ist die Auf fassung der Beklagten auch irrig, daß für die VergGr VI b TOA gründliche und vielseitige Pachkenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, erforderlich seien Vielmehr genügen vielseitige und gründliche Fachkenntnisse auf dem Beschäftigungsgebiet, sofern es sich nicht nur um ein eng umgrenztes Teilgebiet handelt, das nur eine gewisse Routine bei der Bearbeitung regelmäßig gleichgelagerter Fälle erfordert (BAG AP Nr. 7 zu § 3 TOA) Hinsichtlich der Bedeutung des in Nr. 4 a GBO Gemeinden für die Vergütungsgruppen VII bis IV TOA aufgestellten Prüfungserfordernisses steht das Berufungsgericht mit seiner im Tatbestand wiedergegebenen Rechtsansicht zwar in ¥/iderspruch zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts BAG 1, 250 und 2, 285 Doch kommt es hier darauf nicht an Denn jedenfalls verstößt es, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 19a Juni 1957 (vgl Müller-GrÖninger, PraktArbR, Öfftl Recht II (340) Nr. 47, "Der öffentliche Dienst" 1957, S 175) ausgesprochen hat, gegen Treu und Glauben, wenn der Dienstherr dauernd, d h nicht nur vorübergehend, von einem Angestellten zwar Leistungen fordert und entgegennimmt, die den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe der Anlage 1 zur TO A entsprechen, ihm die Vergütung gemäß dieser Gruppe aber nur deshalb verweigert, weil der Angestellte eine durch Dienstordnung vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt hat (vgl« hierzu auch Hueck-UipperdQfe Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6« Aufl«, 20 Bd0, S0 369 f«)« Diese Voraussetzungen sind hier nach den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts für den der Klage zugrundeliegenden Zeitraum gegeben« Die Vorinstanzen haben daher jedenfalls im Ergebnis der Klage zu Recht statt gegeben, so daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen war«. - BAG, 11.11.1959 - 4 AZR 188/57
Dienstordnungen - Erlaß aufgrund ArbOöVwG - Autonome Satzung - Eienleben nach …
Das gilt nicht nur für solche Dienstordnungen, die als Ergänzungen von TarifOrdnungen anzusehen sind (vgl BAG 1, 250 = AP H r 0 3 zu § 3 T0A), sondern, was das Berufungsgericht offen läßt, auch für solche Dienstordnungen, auf die nicht in einer Tarifordnung wegen weiterer Regelung verwiesen ist«, Denn die Dienstordnungen sind nicht, wie es nach Art I KRG H r0 56 für ihr Außerkrafttreten erforderlich wäre, "zusätzlich" oder "zur Durchführung" des AOGÖ erlassene Bestimmungen; sie führen als auf Grund des AOGÖ erlassene autonome Satzung auch nach der Aufhebung dieses Gesetzes ihr Eigenleben weiter., sofern ihre normative Wirkung nicht aus anderen Gründen weggefallen ist (vgl. BAG 4, 6 = AP Nr. 1 zu § 16 AOGÖ mit Anm. von Neumann-Duesberg; Schnorr in Anm0 zu AP Nr. 3 zu § 3 t o .a ), Bas Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 17o Dezember 1938 sich nach seinem Wortlaut und sinn die unmittelbare Wirkung einer Dienstordnung beilegen oder nur die einzelnen Siedlungsunternehmen anweisen wollte, Einzeldienstordnungen nach einer "MusterdienstOrdnung" zu erlassen" Es führt zutreffend aus, daß die als "Besondere Dienstordnung" bezeichnete Anlage des Erlasses die 'Wirksamkeit einer Dienstordnung nur als "gemeinsame Dienstordnung" nach § 16 Abs" 2 AOGÖ erlangt haben kann, da der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft nicht der "I"ührer" der einzelnen Siedlungsunternehmen im Sinne von § 16 Abs. 1 AOGÖ war" Ihm ist weiter darin beizupflichten, daß auch § 16 Abs" 2 Satz 1 AOGÖ als Rechtsgrundlage einer gemeinsamen Dienstordnung ausscheidet, weil die in dem Erlaß bezeichneten Siedlungsunternehmen nicht unter der gemeinsamen Verwaltung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft standen". - BAG, 23.10.1958 - 4 AZR 110/56
Zulassung der Revision - Statthaftigkeit - Zulassung im angefochtenen Urteil - …
Entscheidung BAG 1, 250 = AP Nr. 3 zu § 3 TO.A nieder, gelegten Rechtsgrundsätzen über die Notwendigkeit der Verwaltungsprüfung zugelassen, obwohl das angefochtene Urteil lezthin ausdrücklich die Präge der Geltung der Nr. 4 a der GBO Gemeinden offen läßt, weil seiner Ansicht nach die Berufung der Beklagten auf diese Vorschrift jedenfalls zur Zeit gegen Treu und Glauben verstoße. - BAG, 19.06.1957 - 4 AZR 392/54
Treu und Glauben - Entgegennahme dauernder Leistungen - Tätigkeitsmerkmale einer …
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Ur teil vom 13« Januar 1955 (BAG 1, 250) die Auffassung vertreten, daß diese Bestimmung eine ''Mußvorschrift" darstelle, die als erste Voraussetzung für die Einreihung in die in Betracht kommende Vergütungsgruppe erfüllt sein.müsse. - BAG, 06.02.1957 - 4 AZR 142/55
Arbeitsverhältnis nach TOA - Tätigkeitsmerkmale - Einstufung des Angestellten - …
- BAG, 24.05.1958 - 4 AZR 314/57
Zusätzliche Altersversorgung - Zusätzliche Hinterbliebenenversorgung - …
- BAG, 29.05.1957 - 4 AZR 611/54
Einstufung eines Angestellten - Tatsächliche Feststellungen - Inhalt der …
- BAG, 19.06.1956 - 3 AZR 164/55
Angestellte der Polizei - Berlin - Vergütungsordnung der TOA
- LAG München, 15.07.1964 - 2 Sa 519/64
- BAG, 06.07.1961 - 5 AZR 414/60
Vorgesetzte Dienstbehörde - Kommunales Aufsichtsrecht - Kommunales …
- BAG, 16.02.1956 - 3 AZR 360/54
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