Rechtsprechung
| BAG, 30.11.1960 - 4 AZR 82/60 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Bundespost - Höhergruppierung von Angestellten - Verwendung auf Beamtendienstposten - Tarifliche Tätigkeitsmerkmale - Bundesposttarifvertrag
Verfahrensgang
- LAG Freiburg, 11.02.1960 - VIII Sa 80/59
- BAG, 30.11.1960 - 4 AZR 82/60
Papierfundstellen
- BAGE 10, 214
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BAG, 22.08.1958 - 1 AZR 20/57
Beihilfegrundsätze - Fürsorge - Krankheitsfälle - Geburtsfälle - Todesfälle - …
Auszug aus BAG, 30.11.1960 - 4 AZR 82/60
Ob der TV Nr" 57 auch die SDO außer Kraft setzen konnte, wie es in Abschnitt II Ziffer 6 für die SDO Nr" 1 und Nr" 2 Abs" 5 und 4 zu § 3 TO"A bestimmt ist", kann unerörtert bleiben (vgl" hierzu BAG AP Nr" 1 zu § 9 TVG; BAG 6, 127 = AP Nr" 12 zu § 9 TVG)" D.enn aus der SDO könnte der Kläger einen Anspruch auf die Vergütung nach der VergGr"IV b (früher IV) T0"A ebensowenig herleiten wie aus dem TV Nr" 57 Abschnitt II" Nach der SDO waren nämlich die auf einem Beamtendienstposten beschäftigten Angestellten ebenfalls nicht nach Tätigkeitsmerkmalen einzureihen" Die Einreihung bestimmte sich vielmehr nach einer schematischen Gegenüberstellung der Besoldungsgruppen mit den Vergütungsgruppen der TO"a , und zwar war die Einreihung in die diesem Schema entsprechende Vergütungsgruppe grundsätzlich erst dann vorzunehmen, wenn die auf einem Beamtendienstposten verwendeter.
- BAG, 27.05.1964 - 4 AZR 235/63
Bewertung eines Beamtendienstpostens - Tätigkeitskatalog der …
Auf diese Bestimmung des Tarifvertrags Nr. 57, der im Rahmen seines Anwendungsbereichs die als "Besondere Dienstordnung der Deutschen Reichspost (SDO)" erlassene Anlage 1 a zur TO.A auf die Tarifvertragsebene hebt (BAG 10, 214), kann sich der Kläger zur Stützung seines Anspruchs jedoch nicht be rufen, da er nach dem dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt nicht auf einem Angestelltendienstposten, sondern auf einem Beamtendienstposten tätig ist.Nach dieser tariflichen Regelung sind also, worauf der Senat im Urteil vom 50. November i960 (BAG 10, 214) bereits hingewiesen hat, auch für die Höhergruppierung der auf Beamtendienstposten verwendeten Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a dann maßgebend, wenn diese ausdrückliche Bestimmungen über die Einreihung enthält.
- BAG, 25.02.1966 - 4 AZR 179/63
Deutschen Reichspost - Dienstordnung für Arbeiter - Deutsche Bundespost - …
§ 29 Abs. 2 Buchst, a TV Arb nicht mehr angewendet werden 6 soll, die aber als Dienstordnung von den Tarifvertragsparteien über § 9 TVG nicht beseitigt werden konnte, weil die Tarifvertragsparteien kein Recht haben, durch Tarifverträge von ihnen nicht gesetztes Betriebsverfassungsrecht (Betriebsordnungen, Dienstordnungen) unmittelbar außer Kraft zu setzen (BAG 6, 127)" Die Ansicht, daß die Anl0 2 der DO Arb zur Zeit des Erlasses der Dienststrafverfügung als Dienstordnungsrecht fortgalt, steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats über die."Beson dere Dienstordnung der Deutschen Reichspost" (SDO) (BAG 10, 214 ff" /2167; 10, 348 ff" ffiO, 3517; AP Nr. 2 zu §'3 TO"A Bundespost). - BAG, 30.11.1960 - 4 AZR 421/59
Bundespost - Höhergruppierung von Angestellten - Verwendung auf …
(Bestätigung des Urteils des Senats vom 30.11.60 - 4 AZR 82/60).
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