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| BAG, 23.09.1960 - 1 AZR 561/59 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ausgleich ausfallender Arbeitszeit - Wochen mit Wochenfeiertagen - Bezahlte Mehrarbeit
Verfahrensgang
- LAG Freiburg, 04.11.1959 - VIII Sa 72/59
- BAG, 23.09.1960 - 1 AZR 561/59
Papierfundstellen
- BAGE 10, 35
- NJW 1960, 2357
- DB 1960, 1279
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BAG, 09.07.1959 - 1 AZR 4/58
Anspruch auf Feiertagsbezahlung - Wochentag - Wochenfeiertag - Arbeitszeit
Auszug aus BAG, 23.09.1960 - 1 AZR 561/59
Das gilt insbesondere auch bei der 5-Tage- Woche, wenn der Arbeitgeber an dem arbeitsfreien 6.Werk tage arbeiten läßt (vgl. Urteil des Senats vom 19. Juli 19h. AP Br. 4 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und Urteil vom 9" Juli 1959 BAG 8, 76 = AP Br. 5 aaO) . - BAG, 16.07.1959 - 1 AZR 582/57
Anspruch auf Feiertagsbezahlung - Feiertag - Arbeitsausfall - Witterungsbedingte …
Auszug aus BAG, 23.09.1960 - 1 AZR 561/59
Zu bezahlen ist aber nur die Arbeitszeit, für deren Ausfall der Feiertag der alleinige Grund ist (vgl. Urteil des 2. Senats vom 21. Dezember 1954, BAG 1, 241 £2447" = AP Nr. 1 zu § 1 Feiertags!ohnzahlungsG; vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 7. September 1956, AP Nr. 3 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und vom 16. Juli 1959, BAG 8, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
- BAG, 07.10.1966 - 3 AZR 118/66
Stundenlohn - Lohnfortzahlung
FeiertagslohnzahlungsG; BAG 8, 76 = AB Nr, 5 aaO; BAG 10, 29 = AB Nro 11 aaO; BAG 10, 35 = AB Nr , 12 aaO; BAG 12, 216 = AB N r , 13 aaO; BAG AP Kr. 16, 17 . - BAG, 28.02.1964 - 1 AZR 464/63
Ausfall von Arbeitszeit - Gesetzlicher Feiertag - Regelmäßigkeit - Feststellung …
Arbeit ausgefallen ist, solche Überstunden geleistet hätteo Etwas anderes sollte.auch in der Entscheidung BAG 10, 35 C V l J = AP Nr" 12 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, auf die sich die Revision beruft, nicht gesagt werden" Der dort gebrauchte Begriff der Regelmäßigkeit stellt vielmehr nichts weiter dar als ein Indiz dafür, welche Arbeit an dem Feiertag ausgefallen ist.
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