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Rechtsprechung
   BAG, 24.07.1963 - 4 AZR 267/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,1735
BAG, 24.07.1963 - 4 AZR 267/62 (https://dejure.org/1963,1735)
BAG, Entscheidung vom 24.07.1963 - 4 AZR 267/62 (https://dejure.org/1963,1735)
BAG, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 4 AZR 267/62 (https://dejure.org/1963,1735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fallgruppe der Vergütungsgruppe - Fachkenntnisse - Überwiegend ausgeübte Tätigkeit - Einsatz umfassender Fachkenntnisse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 251
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 10.04.1957 - 4 AZR 515/54

    Änderung des Klagegrundes - Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe - Nachprüfung …

    Auszug aus BAG, 24.07.1963 - 4 AZR 267/62
    Danach obliegt der Klägerin, der drei Angestellte der Vergütungsgruppen VII und VIII unterstellt sind, die gesamte kaufmännische Buchführung für die Staatsbäder K und P ', Ihre Tätigkeit erstreckt sich u a, auf die Aufstellung des Kontenplans, die Erfassung und Kontierung aller Geschäftsvorfälle, das Erstellen der Einzel- und der Gesamterfolgsrechnungen, der Einzelbilanzen und der Gesamtbilanz sowie der Anlagen zur Bilanz, ferner auf das Erstellen der Steuererklärungen, Die neben den buchhaite- 7 - rischen Kenntnissen hierzu erforderlichen Gesetzeskennt nisse sind durch die Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils festgestellt" Wenn das Landesarbeitsgericht diese Tätigkeit der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der geforderten Fachkenntnisse insgesamt als Ganzes betrachtet, also nicht, wie die Revision fordert, untersucht, ob einzelne Arbeitsvorgänge, beispielsweise der unbare Zahlungsverkehr, für sich genommen umfassende Fachkenntnisse erfordern, so ist das aus Rechtsgrlinden nicht zu beanstanden" Es ist such nicht ersichtlich, daß das Landesarbeitsgericht den oben erörterten tariflichen Begriff der umfassenden Fachkenntnisse verkannt habe" Wenn es auf die aufgezeigte Breite des '"eigentlichen" Aufgabenkreises, also der überwiegenden Tätigkeit der Klägerin ab stellt, so entspricht das der vom Senat gegebenen Definition der umfassenden Fachkenntnisse als eines breiten, d"h" nach dem Umfang der Kenntnisse bedeutenden Wissens auf dem oder den für den Aufgabenkreis der Angestellten in Betracht kommenden Gebieten der ihn beschäftigenden Verwaltung" Es sind auch weder Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt noch für die Bewertung wesentliche Umstände außer acht gelassen" Im übrigen liegt die Bewertung der von der Klägerin geforderten Fadxkenntnisse als umfassende in dem der Tatsacheninstanz gegebenen Beurteilungsspielraum (BAG 4, 152)" Hiernach war die Revision auf Kosten des Beklagten (§ 97 Abs" 1 ZPO) als unbegründet zurückzuweisen" gez.Dr" Poelmann Dr" Martel Dr" Pecher pigel Bundesarbeitsrichter Willems ist im Urlaub (21"8"1963).
  • BAG, 20.02.1963 - 4 AZR 13/62

    Aufgabenkreis eines Angestellten - Zusammensetzung aus mehreren Tätigkeiten - …

    Auszug aus BAG, 24.07.1963 - 4 AZR 267/62
    Als eigentlicher Aufgabenkreis der Klägerin sei ihre Tätigkeit als Hauptbuchhalterin anzusehen, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse auch erfordere« Die darüber hinaus von der Tarifnorm verlangten gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse auf anderen, mit dem Aufgabenkreis des Angestellten zusammenhängenden Gebieten der ihn beschäftigenden Verwaltung könnten nicht in den von der Klägerin benötigten steuerrechtlichen Kenntnissen erblickt werden« Wolle man nämlich unter den "anderen Gebieten der Verwaltung" Kechtsgebiete verstehen, die mit dem eigentlichen Aufgnbonkreis verzahnt, für diesen aber nicht typisch seien, so dürften doch die anzuwendenden Rechtsnormen nicht so ncbe mit dem eigentlichen Aufgabenkreis verbunden sein, daß ohne deren Kenntnis und Anwendung eine Bearbeitung des eigentlichen Aufgabenkreises nicht möglich wäre; die Kenntnis der Steuergesetze nebst den Durchführungsverordnungen und Richtlinien sei daher dem eigentlichen Aufgabenkreis der Klägerin zu zurechnen, der bei einer Herausnahme dieses Rechtskomplexes das Merkmal umfassender Fachkenntnisse nicht mehr erfüllen würde0 Ob unter den "zusammenhängenden Gebieten" im Sinne der Tarifnorm überhaupt Rechtsgebiete verstanden werden könnten, brauche jedoch nicht untersucht zu werden« Denn die Klägerin übe in einer Nebenbeschäftigung, dem Errechnen der Bruttobezüge der Bediensteten und Versorgungsempfänger, tatsächlich eine andere als ihre Haupttatigkeit aus, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetze und zusammen1mit der Haupttätigkeit die Tarifnorm erfülle.« Die Revision rügt , das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß von der Klägerin gründliche, vielseitige Fachkenntnisse auf anderen, mit ihrem Aufgabenkreis 4 zusammenhängenden Gebieten der Verwaltung erfordert würden« Die beiden Tätigkeiten der Klägerin als Bilanzbuchhalterin und als Lohnrechnerin seien voneinander völlig unabhängig; auch seien für die ordnungsmäßige Erledigung der Tätigkeit als ßilanzbuchhalterin gründliche und vielseitige Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Lohnrechnung ebensowenig erforderlich wie umgekehrt., Hierauf kommt es für den Anspruch der Klägerin jedoch nicht an, wie sich aus folgendem ergibt: Das Landesarbeitsgericht bemerkt einleitend, die Redigierung der Tarifnorm befriedige in ihrer dogmatischen Logik nicht; neben einem umfassenden Wissen bezüglich der Tätigkeit "Aufgabenkreis" könne weder ein potentielles Wissen ohne entsprechende Tätigkeit noch ein weniger um fassendes Wissen für den Aufgabenkreis bestehen« Dem ist beizupflichten; jedoch führt das zu der Folgerung, daß von dem Angestellten neben den umfassenden Fachkenntnissen des Aufgabenkreises nicht auch noch vielseitige Fachkenntnisse auf anderen Gebieten verlangt werden können« Wie der Senat bereits früher (AP Hr. 85, 86, 92 zu § 3 TO.A sowie in den zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen vom 7. November 1962 - 4 AZR 4o3/61 - und vom 2o« Februar 1963 - 4 AZR 13/62 -) ausgesprochen hat, ist in der 1. Fall-r gruppe der VergGr.
  • BAG, 08.11.1967 - 4 AZR 9/67

    Prüfung von Merkmalen - Gründliche Fachkenntnisse - Umfassende Fachkenntnisse - …

    V b, 1. Fall gruppe, ist nicht mehr an dem oder den in Betracht kommenden Gebieten der Verwaltung zu messen, wie dies in der bisherigen [Rechtsprechung des Senats verlangt worden war (vgl. BAG 14, 251; 15, 45)o Nach dem TV vom IO.

    V b BAT n i c h t n u r an den g e s t e l l t e n Aüfgaben, sondern auch an dem o d e r den i n B e t r a c h t kommenden G e b ie te n d e r Verwaltung i n der Weise gemessen werden müsse, wie es .in d e r b i s h e r i g e n R e c h t sprechung des S e n a t s v e r l a n g t worden war (BAG 14, 251 und 15, 45 - AP Nr. 100 und AP Nr. 103 zu § 3 TO.A; BAG AP Nr. 86, 97 zu § 3 TO.A).

  • BAG, 10.09.1975 - 4 AZR 485/74

    Beihilfen bei Wehrbereichsverwaltung - Sachbearbeiterin im Sachgebiet - …

    quantitativen Umfang der Kenntnisse nach bedeutsames Wissen auf den für den Aufgabenkreis des Angestellten in Betracht kommenden Gebieten der Verwaltung gefordert wird (vgl. BAG 13, 39 / 3 1 = AP Nr. 85 zu § 3 TOA; BAG AP Nr. 86 und 92 zu § 3 TOA; BAG 13, 296 Z"3oo 7 = AP Nr. 93 zu § 3 TOA; BAG 14, 231 /"235 7 = AP Nr. 99 zu § 3 TOA und BAG 14, 251 /"253 7 = AP Nr. loo zu § 3 TOA), während das damalige weitere tarifliche Erfordernis gründlicher vielseitiger Fachkenntnisse auf sonstigen Verwaltungsgebieten nach der Senatsrechtsprechung bereits in dem zuvor behandelten Merkmal gründlicher, um fassender Fachkenntnisse des Aufgabenkreises mitenthalten war (vgl. BAG AP Nr. 86 zu § 3 TOA sowie BAG 13, 296 11.
  • BAG, 17.01.1968 - 4 AZR 65/67

    Selbständige Leistung - Fachkenntnisse - Auszuübende Tätigkeit - Einzelne …

    Zutreffend legt das Landesarboitsgericht seiner Beurteilung der von der Klägerin vor der Umorganisation, also auch bei Beginn des Anspruchsscitraums (1" Januar 1963) ausgeübten Tätigkeit die Fassung des Tarifvertrages vom 15" Januar I960 zugnxnde, die bis zum 30" September 1963 gegolten hat" Danach setzte die 1" Fallgruppe der VergGr" V b M T bei den Angestellten im Bürodienst eine Tätigkeit voraus, die gründliche, umfassende Fr.chkenntnissc und überwiegend selbständige Leistungen erfordert (vgl" zu dieser Auslegung der Tarifnorm, von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht, BAG 13, 39 AP Nr" 85 zu § 3 T0"A; BAG 14, 251 = AP Nr" 100 zu § 3 T0"A)" Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das beklagte Land in der Berufungsinstanz ausdrücklich zugestanden, daß für die von der Klägerin vor der Umorganisation ausgeübte Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich gewesen seien" Das Landesarbeitsgericht durfte daher die Voraussetzungen für die Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals als unstreitig betrachten und von einer eigenen Prüfung insoweit absehen (vglc BAG AP Nr" 6 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision)" Die Revision wendet sich auch nur dagegen, daß das Berufungsgericht das weitere Erfordernis überwiegend selbständiger Leistungen für gegeben hält" Ihre Angriffe sind jedoch nicht begründet" 3.

    dazu Clemens-Scheuring-Steingen-Görner-Opalke, BAT, Ergänzungsband Teil II BL" Anm« 91 und 114)«, Die neue Formulierung ("ein den vorausgesetzten Fachkenntnisson entsprechendes Erarbeiten eines Ergebnisses") soll daher nichts anderes bedeuten« Schließlich ergibt sich auch aus der Natur der Sache" daß ein Angestellter, für dessen Tätigkeit insgesamt umfassende Fachkenntnisse verlangt xverden, nicht schon bei der Bearbeitung des einzelnen Falles diesen äußeren Rohmen seines Wissens ausschopfen kann" Es wird sich zwar vielfach von selbst ergeben, daß ein Angestellter, der für seine überwiegende und damit der tariflichen Bewertung zugrunde zu legende Tä tigkeit insgesamt umfasiiehde Fachkenntnisse benötigt, schon für die einzolne Aufgabe ein breiteres Wissen einzusetzon hat als ein Angestellter, der insgesamt nur vielseitige Fachkenntnisse einzusetzen hato Das ist aber kein tarifliches Erfordernis0 Hierzu sei noch daraus hingewiesen, daß der erkennende Senat die in der Entscheidung BAG 13? 39 /~43 7 = AP Nr« 85 zu § 3 TO«A gebrauchte mißverständliche Formulierung, die dem Angestellten übertragene Tätigkeit müsse auch überwiegend die Anwendung umfassender Pachkenhtnisse erfordern, bei-oits in BAG 14, 251 C J = AP Nr" 100 zu § 3 TO« A dahin klargestellt hat, daß die überwiegend auszuübende Tätigkeit des Angestellten die Anwendung solcher Fachkenntnisse voraussetzen müsse«.

  • BAG, 17.01.1968 - 4 AZR 111/67

    Schadensabteilungen der Bezirksämter - Wiedergutmachung des Landes …

    den Tätigkeitsmerkmalen für den Bürodienst vor, wie es in der Vorbemerkung Nr« 1 zu allen Vergütungsgruppen und schon vorher in § 5 des Tarifvertrages vom 15« Januar I960 durch die Bemerkung Nr« 3 zu allen Vergütungsgruppen auch ausdrücklich bestimmt worden ist« Es handelt sich also bei solchen besonderen Fallgruppen nicht etwa um Beispiele für eine "allgemeine" erste Fallgruppe, sondern um eine durchaus eigenständige Regelung, die keine Schlüsse auf die Erfüllung der Tätigkeitsmorkmale der ersten Fallgruppe zuläßto Sie geben daher insoweit entgegen der Meinung des beklagten Landes aucl" kein "Auslegungsindiz" ab« Vielmehr bestimr.it sich der tarifliche Vergütungsan spruch des Klägers in der Zeit vor dem 1« September 1964 (Inkrafttreten der Regionaltarife) allein nach den Tätigkeit smerkmalen der TO«A bzw« des BAT für die Angestellten im Bürodienst, und zwar bei Beginn des Anspruchszeitraums (Io Januar I960) in der Fassung des Tarifvertrages vom 15" Januar i960« Biese Tarifmerkmale setzen für die VergGr« V b im Bürodienst gründliche, umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbständige Leistungen voraus" Das weitere Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse auf mit dem Aufgabenkreis zusammenhängenden anderen Gebieten der Verwaltung hat das Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13" 39 = AP Nr« 85 zu § 3 TO.A) zu Recht als gegenstandslos angesehen; es ist in der Neufassung des Tarifvertrages vom 10« Oktober 1963 auch aufgegeben wordene Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Kläger in der Zeit seit 1« Januar I960 ausgeübten verschiedenen Tätigkeiten jeweils den Tätigkoitsmerkmalen der VergGr« V b TOoA/BAT entsprochen hätten« Demgegenüber rügt das beklagte Land, das Berufungsgericht habe nicht oder doch nicht fehlerfrei festgestcllt, ob die überwiegende Zahl der vom Kläger bearbeiteten einzelnen Aktenvorgänge umfassende Fachkenntnisse erfordert habe« 6 Diese Rüge ist unbegründet, weil es darauf nicht ankommt" Entscheidend ist, ob die überwiegend auszuübende Tätigkeit den Einsatz umfassender Fachkenntnisse erforderte Das hat auch das Landesarboitsgericht als Grundsatz herausgestollt, und in diesem Sinne hat der erkennende Senat die mißverständliche Formulierung in M G 13, 39 = AP Nr" 85 zu § 3 TOoA, die dem Angestellten übertragene Tätigkeit müsse auch überwiegend die Anwendung umfassender Fachkenntnisse erfordern, bereits in BAG 14, 251 ~ AP.
  • BAG, 17.03.1971 - 4 AZR 149/70

    Erscheinungsformen von Verantwortung - Besondere Verantwortung - Versagen - …

    V b BAT benötigt, auch jeweils solche im überwiegenden Teil sei ner Arbeitszeit einzusetzen hat (anders, wenn die Tarifnorm eine bestimmte, auf die gesamte zu bewertende Tätigkeit bezogene Qualität höherwertiger Leistungen erfordert, wie z.B. überwiegend selbständige Leistungen für die VergGr" V b); vgl" hierzu BAG 14, 251 = AP Nr" 100 zu § 3 TOoA, vorletzter Absatz" Entscheidend ist also, welches Maß an Verantwortung insgesamt gesehen mit der Tätigkeit des Klägers verbunden ist«.
  • BAG, 09.10.1963 - 4 AZR 242/62

    Vergütungsgruppen - Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung - Überwiegend …

    Y/ie d e r S enat b e r e i t s f r ü h e r (AP N r 0 85, 86, 92, 93, 97 zu § 3 TOoA sowie i n d e r zur V e r ö f f e n t l i c h u n g bestim m te n E n ts c h e id u n g vom 24«, J u l i 1963 - 4 AZR 267/62 - ) a u s g e s p ro c h en h a t , i s t i n d e r e r s t e n S a l l g r u p p e d e r V ergG r0 V b d e r B e g r i f f des " A u f g a b e n k r e is e s " n i c h t a n d e r s a u f z u f a s s e n , a l s i h n d e r T a r i f v e r t r a g vom 15« J a n u a r I960 auch i n den e n t s p r e c h e n d e n S a l l g r u p p e n d e r V e r g ü tu n g s gruppen VI b und IV a v e rw e n d e t, n ä m lic h a l s d i e dem An g e s t e l l t e n ü b e r t r a g e n e und nach § 3 A bs" 2 T0"A bzw«, §§ 22, 23 BAT zu b ew ertende T ä tig k e it« , Da nun nach dem i n s o w e i t e i n d e u t i g e n W o r t l a u t d e r T a r if n o rm d ie T ä t i g k e i t des An g e s t e l l t e n d i e i n den T arifm erkm alen b e z e i c h n e t e n Fach k e n n t n i s s e auch e r f o r d e r n muß, so f a l l e n d i e s e F a c h k e n n t n i s s e auch i n s e i n e n A u f g a b e n k r e i s 0 S i e müssen ein m al " g r ü n d l i c h " s e i n ; m it diesem in den V e rgütungsgruppen V I I , VI b und V b g le ic h e r m a ß e n v erw en d e ten Merkmal i s t d e r Grad d e r V e r t i e f u n g d e r F a c h k e n n t n i s s e g e k e n n z e i c h n e t , und zwar s i n d d a r u n t e r nac h d e r auch f ü r d i e h ö h e r e n Gruppen g e l t e n d e n K la m m e r d e f i n i t i o n b e i d e r VergGro VII " n ä h ere K e n n t n i s s e von G e s e tz e n , V e r w a l t u n g s v o r s c h r i f t e n , T a rifb cstim m u n g e n usw"" zu v e r s te h e n .
  • BAG, 12.08.1970 - 4 AZR 514/69
    Das hat der erkennende Senat insbesondere in seiner Entscheidung BAG 14, 251 (254) = AP Nr. 100 zu § 3 TO.A klargestellt (vgl. ferner Spiertz, Anm. 5 zu AP Nr. 99 zu § 3 TO.A).
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