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Rechtsprechung
   BAG, 21.01.1963 - 2 AZR 373/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,2485
BAG, 21.01.1963 - 2 AZR 373/62 (https://dejure.org/1963,2485)
BAG, Entscheidung vom 21.01.1963 - 2 AZR 373/62 (https://dejure.org/1963,2485)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 1963 - 2 AZR 373/62 (https://dejure.org/1963,2485)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pünktlichkeitsprämie - Anwesenheitsprämie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 38
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88

    Weihnachtsgeld - Anwesenheitsprämie - Krankheit

    Krankheit oder Unpünktlichkeit entfallen sollte (BAGE 14, 38 = AP Nr. 16 zu § 2 ArbKrankhG).
  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 466/80

    Anwesenheitsprämie

    Der Senat konnte seinerzeit an die Rechtsprechung des Ersten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts anknüpfen, die zuvor schon dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt hatten, bei entsprechender Gestaltung der Zusage die Anwe senheitsprämie in Fällen der krankheitsbedingten Fehlzei ten entsprechend zu kürzen oder ganz zu streichen (vgl. BAG 14, 38, 39 ff. = AP Nr. 16 zu § 2 ArbKrankhG; AP Nr. 35 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 19, 236, 244 f. = AP Nr. 2 zu § 45 BetrVG 1952, zu 3 a der Gründe).
  • BAG, 14.02.1967 - 1 ABR 7/66

    Gewerkschaftsvertreterausschließung

    Diese sind im Streitfall nicht überschritten worden« Zwar kann der Prämienregelung im Betrieb der Antragsgegnerin, mag sie viel leicht auch bis an die zulässigen Grenzen gehen, die Rechtswirksamkeit nicht abgesprochen werden (BAG 14, 38 ff = AP Nr« l6 zu § 2 ArbKrankhG)o Das ist jedoch in dem beanstandeten Artikel nicht geschehen" Er verfolgt vielmehr erkennbar nur einen solzial-politischen Zweck" Insoweit aber kann er nicht mit Erfolg beanstandet werden" Denn darüber, ob eine freiwillige und rechtlich nicht zu beanstandende Regelung wie die Prämienregelung im Betrieb der Antragsgegnerin sozial politisch erwünscht ist oder zu zwar nicht rechtlich unzulässigen, aber doch sozial-politisch unerwünschten Ergebnissen (Gefahr einer Verzögerung in der Behandlung dringend behandlungsbedürftiger Krankheiten) führen kann, läßt sich durchaus streiten" Das folgt schon daraus, daß die in Rede stehenden Beträge, deren ein Arbeitnehmer auch bei sachlich erforderlich werdenden Krankmeldungen verlustig gehen würde, im gegebenen Falle immerhin recht bedeutend sind" Es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß durch die Höhe dieser Beträge sich ein Arbeitnehmer, ohne dabei im eigentlichen Sinne unvernünftig zu handeln, davon abhalten läßt, sich krank zu melden, obwohl ein berechtigter Grund hierzu vorliegt« Die Regelung liegt eben deswegen vielleicht sogar an der Grenze des Zu lässigen (vgl" BAG 14, 38 /4l/)« Hier ist auch der eigene Vortrag der Antragsgegnerin, daß sie die Regelung großzügiger durchgeführt habe, als sie in dem die Ahwesenheitsprämie betreffenden Aushang vorgesehen war, zu beachten" In derselben Linie liegt es, daß nach der Beweisaufnahme ein Arbeitnehmer einen Krankheitstag nachgearbeitet, ein anderer wegen einer Erkrankung seinen Urlaub abgekürzt haben soll, um den 14 Anspruch auf die Prämie nicht zu verlieren" Wenn unter diesen Umständen an der Prämienregelung eine in der Form immerhin noch vertretbare Kritik geübt worden ist., so muß die Antragsgegnerin diese hinnehmen" Deshalb gibt ihr der auf den Angaben St beruhende Artikel in der Gewerkschaftszeitung keine Veranlassung, St den Zutritt zu Betriebsversammlungen zu versagen" Das gilt um so mehr, als nicht ersichtlich ist, inwiefern für die Zukunft, nachdem diese Angelegenheitbei fairem Verhalten von St ihren Abschluß gefunden hatte, aus dessen Teilnahme an weiteren Betriebsversammlungen eine Beeinträchtigung des Betriebsfriedens ernstlich zu be sorgen wäre".
  • BAG, 30.04.1970 - 3 AZR 97/69

    Anwesenheitsprämie - Arbeitsentgelt - Abweichende Entscheidungen

    a) Urteil des Zweiten Senats 21.01.1963 2 AZR 373/62 = BAGE 14, 38 (39 ff.) = AP Nr. 16 zu § 2 ArbKrankhG,.
  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 1242/79
    Der Senat konnte seinerzeit an die Rechtsprechung des Ersten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts anknüpfen, die zuvor schon dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt hatten, bei entsprechender Gestaltung der Zusage die Anwesenheitsprämie in Fällen der krankheitsbedingten Fehlzeiten entsprechend zu kürzen oder ganz zu streichen (vgl. BAG 14, 38, 39 ff. = AP Nr. 16 zu § 2 ArbKrankhG; AP Nr. 35 zu 7.
  • BAG, 30.03.1967 - 5 AZR 359/66

    Gratifikationsregelung - Betriebsanwesenheitsgratifikation - Schwangerschaft

    2" Die Gratifikationszusage war im Streitfall gekoppelt mit einer Anwesenheitsprämie" Daß das statthaft ist, hat bereits der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung BAG 14, 38 ff. " AP Nr" 16 zu § 2 ArbKrankhG hinsichtlich einer Prämienzusage ausgesprochen, die an die ... 5.
  • BAG, 14.09.1983 - 5 AZR 284/81
    Dabei kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß frühere Urteile des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 21. Januar 1963 - BAG 14, 38 = AP Nr. 16 zu 5 2 ArbKrankhG und vom 30. März 1967 = BAG 19, 300, 303 = AP Nr. 58 zu ? 611 BGB Gratifikation) eine solche Regelung nicht nur für zulässig erklärt haben, sondern sogar als "in jeder Beziehung unbedenklich und einwandfrei, ja sogar in gewisser Weise vorbildlich" (BAG 14, 38, 41) bezeichnet haben.
  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 601/80
    Der Senat konnte seinerzeit an die Rechtsprechung des Ersten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts anknüpfen, die zuvor schon dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt hatten, bei entsprechender Gestaltung der Zusage die Anwe senheitsprämie in Fällen der krankheitsbedingten Fehlzeiten entsprechend zu kürzen oder ganz zu streichen (vgl. BAG 14, 38, 39 ff. = AP Nr. 16 zu § 2 ArbKrankhG; AP Nr. 35 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG 19, 236, 244 f. = AP Nr. 2 zu § 45 BetrVG 1952, zu 3 a der Gründe).
  • LAG Hamm, 10.09.1970 - 8 Sa 418/70

    Zahlung einer betriebsüblichen Trennungsentschädigung ; Gewährung einer …

    Wie die Beklagte nicht verkennt, zählen derartige Prämien nach der vom 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts eingeleiteten Rechtsprechung (Beschluß vom 30. April 1970 - 3 AZR 97/69 - DB 1970, 1395) zum Arbeitsentgelt, wobei der 3. Senat in zutreffender Distanzierung von den Entscheidungen BAG 14, 38 und 19, 300 hervorgehoben hat, daß die Anwesenheitsprämie nach der neuer.
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