Rechtsprechung
| BAG, 25.10.1966 - 1 AZR 84/65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Eigenständige Teiltätigkeit - Bürodienst - Behördenorganisation - Gesetzliche Aufgabenzusammenfassung - Selbständige Leistungen - Geschäftsverteilungsplan - Vertretungstätigkeit - Leerzeiten - Erholungszeiten
Papierfundstellen
- BAGE 19, 108
- DB 1967, 48
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 36/65
Eigenständige Tätigkeiten - Teiltätigkeiten - Grundsatz der Zusammenrechnung
Auszug aus BAG, 25.10.1966 - 1 AZR 84/65
Betrachtung und Wertung dieser Teiltätigkeiten Platz greifen (Bemerkung Nr« 3 zu allen Vergütungsgruppen; Urteil des Senats vöm 26« April 1966 - 1 AZR 36/65 -, zur Aufnahme in das Nachschlagewerk des Gerichtes v o r - . gesehen).Dieser Grundsatz gilt auch, wenn, wie hier, die Teiltätigkeiten nicht allein unter eine, sondern unter verschiedene Fallgruppen einer Vergütungsgruppe zu subsumieren sind (vgl. das Uiteil des Senats vom 26. April 1966 - 1 AZR 36/65 -)« Dabei sind die Teiltätigkeiten, für die nach dem Tarifaufbau besondere Fallgruppen in Betracht kommen, eben auch allein nach den hierfür aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten (BAG AP Kr. 79 zu § 3 TO.A).
- BAG, 16.08.1966 - 1 AZR 366/65
Finanzamtsangestellter - Mitarbeiter - Selbständige Leistungen - Teilstück der …
Auszug aus BAG, 25.10.1966 - 1 AZR 84/65
Der Senat hat bereits in seiner zur Aufnahme in das Nachschlagewerk des Gerichtes vorgesehenen Entscheidung von 16o August 1966 - 1 AZR 366/65 - vor einer "Atomisierung" des Arbeitsablaufs gewarnt« Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der je\tfeils ersten Fallgruppe der Vergütungsordnung stellen auf die Tätigkeit des Angestellten ab, nicht auf die einzelnen Arbeitsetappen einer letzthin einheitlichen oder doch zusammenhängenden Tätigkeit (BAG 12, 91 [94-/951)° Eine eigenständige, für sich allein zu bewertende und von anderen Teiltätigkeiten getrennt zu betrachtende Teiltätigkeit innerhalb der ersten Fallgruppe kommt nur in Betracht, wenn sie weder zwangsläufig mit anderen Arbeitsvorgängen zusammenhängt (zoBo Lesen von Aktenstücken als notwendige Voraussetzung zu deren Bearbeitung) noch ein innerer Zusammenhang mehrerer Teiltätigkeiten kraft Behördenorganisation oder gesetzlicher Aufgabenzusammenfassung besteht (vgl" BAG 9, 269 [271] mit weiterem Nachweis; Urteil des Senats von 16" August 1966 - 1 AZR 366/65 -)° Wenn einem Angestellten aber derartige zusammenhängende Teiltätigkeiten zur Erledigung übertragen werden, so sind sie insgesamt als einheitliche Tätigkeit zu werten« So liegt der Fall hier jedenfalls hinsichtlich der dem Kläger obliegenden Grundbuchgeschäfte, soweit sie nach § 4- der AusführungsVO zur Grundbuchordnung von 8= August 1935 (RGBl.I S« 1089) zur Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gehören« Darüber hinaus ist es möglich, aber noch näherer tatsächlicher Feststellungen bedürftig, daß das Aufgabengebiet des Klägers als Leiter der Geschäftsstelle-1 ins gesamt als eine einheitliche Tätigkeit zu erachten ist, wenn und soweit die Anwendung der ersten Fallgruppe in Betracht kommt« Sofern einzelne Teiltätigkeiten unter besonderen Pallgruppen aufgeführt sind, muß allerdings nach dem Villen der TarifVertragsparteien eine besondere. - BAG, 08.06.1960 - 4 AZR 38/59
Einzeltätigkeiten - Zusammengesetzter Aufgabenbereich - Beurteilung nach …
Auszug aus BAG, 25.10.1966 - 1 AZR 84/65
Der Senat hat bereits in seiner zur Aufnahme in das Nachschlagewerk des Gerichtes vorgesehenen Entscheidung von 16o August 1966 - 1 AZR 366/65 - vor einer "Atomisierung" des Arbeitsablaufs gewarnt« Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der je\tfeils ersten Fallgruppe der Vergütungsordnung stellen auf die Tätigkeit des Angestellten ab, nicht auf die einzelnen Arbeitsetappen einer letzthin einheitlichen oder doch zusammenhängenden Tätigkeit (BAG 12, 91 [94-/951)° Eine eigenständige, für sich allein zu bewertende und von anderen Teiltätigkeiten getrennt zu betrachtende Teiltätigkeit innerhalb der ersten Fallgruppe kommt nur in Betracht, wenn sie weder zwangsläufig mit anderen Arbeitsvorgängen zusammenhängt (zoBo Lesen von Aktenstücken als notwendige Voraussetzung zu deren Bearbeitung) noch ein innerer Zusammenhang mehrerer Teiltätigkeiten kraft Behördenorganisation oder gesetzlicher Aufgabenzusammenfassung besteht (vgl" BAG 9, 269 [271] mit weiterem Nachweis; Urteil des Senats von 16" August 1966 - 1 AZR 366/65 -)° Wenn einem Angestellten aber derartige zusammenhängende Teiltätigkeiten zur Erledigung übertragen werden, so sind sie insgesamt als einheitliche Tätigkeit zu werten« So liegt der Fall hier jedenfalls hinsichtlich der dem Kläger obliegenden Grundbuchgeschäfte, soweit sie nach § 4- der AusführungsVO zur Grundbuchordnung von 8= August 1935 (RGBl.I S« 1089) zur Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gehören« Darüber hinaus ist es möglich, aber noch näherer tatsächlicher Feststellungen bedürftig, daß das Aufgabengebiet des Klägers als Leiter der Geschäftsstelle-1 ins gesamt als eine einheitliche Tätigkeit zu erachten ist, wenn und soweit die Anwendung der ersten Fallgruppe in Betracht kommt« Sofern einzelne Teiltätigkeiten unter besonderen Pallgruppen aufgeführt sind, muß allerdings nach dem Villen der TarifVertragsparteien eine besondere. - BAG, 06.12.1961 - 4 AZR 285/60
Feststellung der überwiegenden Tätigkeit - Einheitliche Arbeitsleistung - …
Auszug aus BAG, 25.10.1966 - 1 AZR 84/65
Der Senat hat bereits in seiner zur Aufnahme in das Nachschlagewerk des Gerichtes vorgesehenen Entscheidung von 16o August 1966 - 1 AZR 366/65 - vor einer "Atomisierung" des Arbeitsablaufs gewarnt« Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der je\tfeils ersten Fallgruppe der Vergütungsordnung stellen auf die Tätigkeit des Angestellten ab, nicht auf die einzelnen Arbeitsetappen einer letzthin einheitlichen oder doch zusammenhängenden Tätigkeit (BAG 12, 91 [94-/951)° Eine eigenständige, für sich allein zu bewertende und von anderen Teiltätigkeiten getrennt zu betrachtende Teiltätigkeit innerhalb der ersten Fallgruppe kommt nur in Betracht, wenn sie weder zwangsläufig mit anderen Arbeitsvorgängen zusammenhängt (zoBo Lesen von Aktenstücken als notwendige Voraussetzung zu deren Bearbeitung) noch ein innerer Zusammenhang mehrerer Teiltätigkeiten kraft Behördenorganisation oder gesetzlicher Aufgabenzusammenfassung besteht (vgl" BAG 9, 269 [271] mit weiterem Nachweis; Urteil des Senats von 16" August 1966 - 1 AZR 366/65 -)° Wenn einem Angestellten aber derartige zusammenhängende Teiltätigkeiten zur Erledigung übertragen werden, so sind sie insgesamt als einheitliche Tätigkeit zu werten« So liegt der Fall hier jedenfalls hinsichtlich der dem Kläger obliegenden Grundbuchgeschäfte, soweit sie nach § 4- der AusführungsVO zur Grundbuchordnung von 8= August 1935 (RGBl.I S« 1089) zur Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gehören« Darüber hinaus ist es möglich, aber noch näherer tatsächlicher Feststellungen bedürftig, daß das Aufgabengebiet des Klägers als Leiter der Geschäftsstelle-1 ins gesamt als eine einheitliche Tätigkeit zu erachten ist, wenn und soweit die Anwendung der ersten Fallgruppe in Betracht kommt« Sofern einzelne Teiltätigkeiten unter besonderen Pallgruppen aufgeführt sind, muß allerdings nach dem Villen der TarifVertragsparteien eine besondere.
- BAG, 29.09.1982 - 4 AZR 1161/79
Gleichwertige Fähigkeiten - Gleichwertige Erfahrungen - Sonstiger Angestellter - …
Soweit aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19, 108, 114 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT) auf eine weitergehende Anforderung, etwa im Sinne einer "gewissen Regelmäßigkeit", geschlossen werden kann, hält der für die Eingruppierung des öffentlichen Dienstes allein zuständige erkennende Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest. - BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71
Zusage einer höheren Vergütung - Nebenabrede - Arbeitsvertrag - Konstitutive …
Danach kann aus den Ausfuhrungen des Landesarbeitsgerichts nämlich nicht entnommen werden, ob es von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttatigkeit ausgeht (vgl BAG AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT) oder eine uberwiegende (§§ 22, 23 BAT) bzw mehrere für sich a l l e m jeweils nicht überwiegende Teiltatigkeiten (BAG AP Nr<> 97 zu § 3 TO A) rechteica wurciigt (zu den Unterschieden vgl BAG AP Nr. 47 zu 22 23 BAT und Urteile des Senats vom 17 Mai 1972 - 4 AZR 283/71 " , demnächst AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT und 12 April 1972 - 4 AZR 227/71 demnächst AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Suarkassenangestellte, auch BAG AP Nr. 27 und 40 zu §§ 22, 23 BAT) Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht daher eindeutig im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes klarzustellen haben, ob es eine einheitlich zu bewertende Gesamttatigkeit, eine überwiegende bzw mearere für sich a l l e m jeweils nicht überwiegende Teiltatige-j-ten a n n i m m u n d sachlich würdigt Labei ist auch zu oerucks ch~ tigen, daß im gegebenen Palle das Vorliegen einer emnextlich zu bewertenden Gesamttatigkeit deswegen naneliegt zieil dafür nicht nur der enge Zusammenhang der vielfachen Aufgaben des Klagers s p n c h u , sondern auch der bei aer Aicte eeunaliche Geschaftsverteilungsplan (vgl BAG AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT im Anschluß an BAG 19, 108 [110] = AP Nr. 7 zu feg 22, 25 BAT, BAG 9, 269 [271-272] = AP Nr. 66 zu § 3 70 A 11. - BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
Ergänzende Vertragsauslegung - Fehlende Vereinbarung der Parteien - Vertragslücke …
Dabei wird das Landesarbeitsgeiücht zunächst im Rahmen seines BeurteilungsSpielraumes zu entscheiden haben, ob es eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit annimmt oder ob es von einer überwiegenden Tätigkeit bzw, mehreren für sich allein jeweils nicht überwiegen den Teiltätigkeiten ausgeht (vgl, BAG AP Nr, 27 und KO zu §§ 22, 2p BAT sowie Nr, 97 zu § 3 TO A, ferner Urteile des Senats vom 20, Oktober 1971 - V -AZR 10/71 demnächst AP Nr, K7 zu §§ 22, 23 BAT, 12, April 1972 - K AZR 227/71 demnächst AP Nr, 1 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassen, und 17" Mai 1972 - K AZR 283/71 demnächst AP Nr, 52 zu §§ 22, 23 BAT), Dabei wird freilich zu berücksichtigen sein, daß im vorliegenden Pall der enge Zusammenhang der Aufgaben des Klägers als Devisenprüfer für die Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit spricht (vgl, BAG AP Nr, KO zu a§ 22, 23 BAT im Anschluß an BAG 19, 108 /110 / = AP Nr, 7 zu §§ 22, 23 BAT; BAG 9, 269 /271 -27.2.7 = AP Nr" 66 zu § 3 TO A sowie BAG 12, 91 ß A -957 = AP Nr, 82 zu § 3 TO"A),.
- LAG Hessen, 18.09.1992 - 9 Sa 1346/91
Verteilung der Darlegungslast ; Eingruppierung eines Sachbearbeiters ; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 23.04.1980 - 4 AZR 378/78
Brauereigewerbe - Eingruppierung von Arbeitnehmern - Eingruppierungsakt des …
Ob hierbei im Einzelfall eine Gesamttätigkeit i. S. der Rechtsprechung in Eingruppierungsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes vor der Neufassung der §§ 22, 23 BAT 1975 angenommen wer den kann (vgl. BAG 19, 108 AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT m. w. N.), kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht ohne weiteres bejaht werden. - LAG Hessen, 17.12.1981 - 9 Sa 806/81 Nach der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des BAG kennt das Tarifrecht des BAT drei Arten der Vertretung, die von unterschiedlicher tariflicher Relevanz sind:Die vorübergehende Vertretung,die ständige Vertretung, sofern dem Angestellten neben seiner sonstigen, vertraglich auszuübenden Tätigkeit auf Dauer die Vertretung eines anderen Angestellten in jedem Verhinderungsfall übertragen worden ist (siehe BAG 1973-09-05 4 AZR 549/72 = AP Nr. 3 zu § 24 BAT; BAG 1966-10-25 1 AZR 84/65 = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT),die ständige Vertretung in dem Sinne, daß der Vertreter auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen Aufgaben des Letzteren wahrzunehmen hat.
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