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| BAG, 15.05.1968 - 4 AZR 356/67 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Angestellter - Mitglied eines Personalrats - Dienstliche Tätigkeit - Völlige Freistellung - Bewährungsaufstieg
Papierfundstellen
- BAGE 21, 14
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BAG, 14.07.1965 - 4 AZR 347/63
Versetzung auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung
Auszug aus BAG, 15.05.1968 - 4 AZR 356/67
Zwar wird in der Regel die ausgeübte Tätigkeit mit der vertraglich auszuübenden Tätigkeit übereinstimmen, doch kommt es für die Frage der für die Tätigkeit des Angestellten zu treffenden tariflichen Mindestvergütungsgruppe nicht auf die ausgeübte, sondern auf die vertraglich auszuübende Tätigkeit an (vgl. hierzu z. B. BAG 17, 241 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Diroktionsrecht). - BAG, 15.11.1967 - 4 AZR 48/67
Angestellte - Wissenschaftliche Hochschulbildung - Bewährung in Tätigkeit - Lauf …
Auszug aus BAG, 15.05.1968 - 4 AZR 356/67
§ 23 a Abs" 2 Ziff" 1 Satz 1 BAT bestimmt zwar für die "Erfüllung der BewährungszeitV, daß der Angestellte sich "den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat"" Dami't wird vom Angestellten verlangt, daß er sich durch tatsächliche Ausübung sei ner vertraglich geschuldeten Tätigkeit bewährt" Las aber ist einem von dieser Tätigkeit wegen seiner Personalrats aufgaben völlig freigestellten Angestellten, wie dem Klä ger, gar nicht möglich" Die genannte Vorschrift des BAT erfaßt mithin unmittelbar den Pall des von der vertraglich geschuldeten Tätigkeit freigestellten Personalratsmitgliedcs nicht" Es sind auch nicht erfaßt alle die Fälle, in denen ein Angestellter ohne sein wirksames Einverständnis Tätigkeiten ausüben muß, die gegenüber der auszuübenden und für die tariflich-automatisch erfolgende Singruppierung maßgebenden Tätigkeit tariflich geringerwertig sind (vgl" § 23 a Abs" 2 Ziff" 1 Satz 2 BAT; ferner zu diesem Punkt auch das Urteil des Senats in 4 AZR 48/67 vom 15" November 1967, demnächst AP Nr" 13 zu §§ 22, 23 BAT)" Es kann hier dahingestellt bleiben, wie die letzteren Fälle nach dem Recht des Bewährungsaufstiegs zu behandeln sind" Jedenfalls ist die tarifliche Lücke hinsichtlich der von der Arbeit völlig freigestcllten Personalratsmitglieder unter Beachtung von Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs einerseits und des Schutzes der Personalratsmitglieder vor Benachteiligung "wegen ihrer Tätigkeit" ( § 5 9 Abs" 1 PersVG) andererseits zu schließen" Lies um so mehr, als kein Anhaltspunkt dafür besteht, die Tarifvertragsparteien hätten bewußt diesen Fall vom Bewährungsaufstieg ausschließen wollen" Wenn auch grundsätzlich daran festzuhaltcnt ist, daß der Angestellte im Wege der Bewährung durch die Tarifautomatik nur höhergruppiert wird, wenn er sich die vorgeschriebene Zeit hindurch den Anforderungen der von ihm aus- 7 > zuübenden Tätigkeit durch tatsächliche Ausübung gewachsen gezeigt hat, so darf doch nicht übersehen werden, daß für die Angestellten der Bewährungsaufstieg dag sein soll, was die Beförderung für die Beamten ist« Anlaß für die tarifliche Einführung des Bewährungsaufstiegs für Angestellte, der wenig in das bisherige auf Tätigkeitsmerkmale abgestellte'Tarifrecht für Angestellte des öffentlichen Dienstes paßt, war die besoldungsmäßige Besserstellung vieler Beamter und Beamtengruppen durch Vermehrung der Beförderungsstellen in den Haus halten des Bundes und der Länder, ohne daß der Amtsinhalt geändert worden wäre ("Stellenbündelungen", "Regelbeförderungcn")o Bedenkt man dies, dann ist auch der Bewährungsaufstieg für Angestellte, mag auch die Bewährung rechtstechnisch als Tätigkeitsmerkmal zu behandeln sein, in erster Linie als eine Höhergruppierung eigener Art anzusehen, die ohne Änderung der auszuübenden und in der Regel ausgeübten Tätigkeit nur des halb erfolgt, um den Angestellten etwas der Beförderung Ver gleichbares zu gewähren- Es handelt sich in Wahrheit sowohl bei den Beamten als auch bei den Angestellten um eine in eine besondere Form gekleidete Verbesserung der Besoldung und der Vergütung- Regelmäßig soll der Angestellte, der einen entsprechenden Dienstposten innehat oder eine entsprechende Tätigkeit ausübt, nach Ablauf einer vorgeschriebenen Zeit Anspruch auf die Vergütung nach einer höheren tariflichen Mindestver gütungsgruppe als bisher haben- Ist das aber der wesentliche Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs, so kann und darf es dem Angestellten nicht zum Nachteil gereichen, wenn und soweit er als Personalratsmitglied von der Arbeit völlig freigestellt ist- Wie die Nichtbeförderung eines Beamten, der von seiner dienstlichen Tätigkeit als Personalratsmitglied befreit ist, eine verbotene Benachteiligung darstellt, sofern die Beförderung wegen der Tätigkeit im Personalrat unterbleibt (§ 59 Abs- 1 PersVGr), so würde auch die Verneinung eines Höhergruppiorungsanspruchs des Angestellten im Wege des Bewährungsaufstiegs gegen Zweck und Sinn des Benachteiligungsverbots des § 59 Abs" 1 PersVG verstoßen- Denn der Angestellte, der als Personalratsmitglied von der dienstlichen Tätigkeit völlig 8.
- BAG, 10.12.1975 - 4 AZR 41/75
Eingruppierung: Begriff der "schwierigen Tätigkeit in Büchereien"
VIII BAT entsprach (vgl. Urteil des Senats vom Io. September 1975 AZE 4-85/74- -, /~demnächst 7 AP Nr. 12 zu § 23 a BAT im Anschluß an BAG 21, 14-7 /~15o 7 = AP Nr. 2 zu § 23 a BAT sowie BAG AP Nr. 8, 9 und io zu § 23 a BAT). - BAG, 10.09.1975 - 4 AZR 485/74
Beihilfen bei Wehrbereichsverwaltung - Sachbearbeiterin im Sachgebiet - …
Dabei weist das Landesarbeitsgericht zu treffend darauf hin, daß die tatsächliche Vergütung eines Angestellten nicht einmal eine Vermutung dafür begründet, daß die von ihm auszuübende Tätigkeit den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen entspricht (vgl. BAG 21, 14-7 L 452 7 = AP Nr. 2 zu § 23 a BAT und BAG AP Nr. 8 zu § 23 a BAT im Anschluß an BAG Io, 295 / 3ooJ = AP Nr. 77 zu § 3 TOA). - BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 445/73
Bewährungszeit - Heimatvertriebener Angestellter - Polnische Dienststelle - …
VII MTA erfüllt hat (vgl. Urteil des Senats vom 6 . Juni 1973 AZR. 387/72 -, demnächst AP Nr. 7o zu §§ 22, 23 BAT im Anschluß an BAG 21, 14-7 /"15o 7 = AP Nr. 2 zu § 23 a BAT; BAG 21, 359 /~36oJ = AP Nr. 5 zu § 23 a BAT; auch AP Nr. 9 und Io zu § 23 a BAT sowie Nr. 57 zu §§ 22, 23 BAT).VII MTA bestimmte (vgl. BAG 21, 14-7 /~15o ff. 7 = AP Nr. 2 zu § 23 a BAT).
- BAG, 12.02.1975 - 5 AZR 79/74
Weiterbeschäftigungsanspruch: Jugendvertreter
Ebenso nachteilig können sich der Ausschluß von Beförderungsmöglichkeiten oder vom Bewährungsaufstieg (BAG 21, 14 [18 f.] = AP Nr. 1 zu § 23 a BAT [Bl. 3 R] für den entsprechenden Schutz von Personalratsmitgliedern), die Zuweisung eines geringer bezahlten Arbeitsplatzes oder der Ausschluß von sonstigen Vergünstigungen aus wirken (…vgl. Fitting-Auffarth-Kaiser, BetrVG, 11. Aufl., § 78 Rdnr. 9). - BAG, 19.04.1972 - 4 AZR 257/71
Eingruppierung von Angestellten - Einheitsbewertung der Beamtendienstposten - …
Der Kläger mußte mithin, wenn er mit der Klage Erfolg haben wollte, im Zeitpunkt des Ablaufes der Bewährungszeit, also am h September 1969, überwiegend oder wenigstens zu 50 V 0H 0 seiner Gesamtaufgaben eine Tätigkeit ausgeübt haben, die im Teil B der Anlage 1 zum AnTV als tG-Tätigkeit oder G-Tätigkeit ausgewiesen ist" Das entspricht auch der einschlägigen Eechtsprechung des Senats zu § 25 a BAT (BAG 21, 14? /T507 = AP Ir« 2 zu § 23 a BAT; AP Nr" 9 und 10 zu § 23 a BAT), der mit der hier in Betracht kommenden Bestimmung des § 13 Abs= 1 AnTV insoweit übereinstimmt° Dabei ist unbeachtlich, ob .es sich bei der Tätigkeit des Klägers um diejenige eines technischen oder nichttechnischen Beamten handelt, weil im Teil B der Anlage 1 zum A11TV die Tätigkeiten technischer und nichttechnischer Bundesbahninspektoren und Oberinspektoren insoweit gleich behandelt werden". - VG München, 29.12.2009 - M 21 K 09.2214
Anspruch auf rückwirkende Beförderung eines freigestellten beamteten …
Das Unterbleiben einer Beförderung oder Höhergruppierung, sofern es allein mit der Tatsache der Freistellung begründet wird, was vorliegend nicht der Fall ist, stellt eine schon nach § 8 BPersVG verbotene Benachteiligung dar (Lorenzen, a.a.O., unter Hinweis auf BAG vom 15.05.1968 - AZR 356/67 - BAGE 21, 14 = RiA 1968, 171 = PersV 1970, 42). - BAG, 28.08.1968 - 4 AZR 464/67
Bewährungsaufstieg - Erfüllung eines gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmals - …
Ende der Eewährungszeit in die höhere Vergütungsgruppe aufrückt" Insoweit gibt der Senat seine gegenteilige, im Urteil von; 15= Mai 1968 - 4 AZR 356/67 - (demnächst AP Kr" 1 zu § 23 a BAT) niedergelegte Ansicht als zu eng auf" Andererseits reicht das auch für die vorausgesetzte Bewertung der übertragenen Tätigkeit nicht schlechthin aus« Denn erforderlich ist weiter, daß die auszuübende Tätigkeit während der ganzen Dauer der Bewährungszeit die für die tarifliche MindestVergütung maßgeblichen Merkmale derjenigen Vergütungsgruppe erfüllt hat, in der die Bewährungszeit abgeleistet sein muß.
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