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Rechtsprechung
   BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 245/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1196
BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 245/68 (https://dejure.org/1971,1196)
BAG, Entscheidung vom 26.10.1971 - 1 AZR 245/68 (https://dejure.org/1971,1196)
BAG, Entscheidung vom 26. Oktober 1971 - 1 AZR 245/68 (https://dejure.org/1971,1196)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitskampfende - Benachteiligungsverbot - Streik

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 512
  • NJW 1972, 600 (Ls.)
  • MDR 1972, 450
  • DB 1972, 440
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 242/65

    Methoden der Tarifvertragsauslegung - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 245/68
    Das Revisionsgericht kann den normativen Teil eines Tarifvertrags selbstständig auslegen, es ist an die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nicht gebunden" Für die Tarifauslegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Wortlaut des Tarifvertrags und der Wille der Tarifvertragsparteien, soweit er in dem Tarifvertrag erkennbar zum Ausdruck gekommen ist, maßgeblich (siehe BAG 18, 278 [282 ff " ] = AP Nr-. 117 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Das entspricht seit dem grundlegenden Kieler Teilstreik-Urteil des Reichsgerichts vom 6. Februar 1923 (RGZ 106, 272 ff.) der ständigen Rechtsprechung, der sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat (BAG 3, 346 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; AP Nr. 3 und 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAG 23, 512 = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 27, 311 = AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).
  • BAG, 07.11.1975 - 5 AZR 61/75

    Arbeitskampf: Lohnrisirko des Arbeitgebers

    Dies ist bisher insbesondere für den Fall des Teilstreiks ausgesprochen worden; bei Teilstreik haben diejenigen Arbeitnehmer des bestreikten Betriebes, die wegen des Teilstreiks nicht beschäftigt werde können, keinen Lohnanspruch (…bes. AP Nr. 4 aaO; auch BAGE 23, 512 [517] = AP Nr. 45 zu Art. 9 GG Arbeitskampf [zu 3 der Gründe]; allerdings zu einem etwas anderen Tatbestand).
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