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Rechtsprechung
   BAG, 16.05.1957 - 2 AZR 35/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,2584
BAG, 16.05.1957 - 2 AZR 35/55 (https://dejure.org/1957,2584)
BAG, Entscheidung vom 16.05.1957 - 2 AZR 35/55 (https://dejure.org/1957,2584)
BAG, Entscheidung vom 16. Mai 1957 - 2 AZR 35/55 (https://dejure.org/1957,2584)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsgültigkeit der Reichstarifordnung - Güterfernverkehr - Ermächtigung für abweichende Regelung - Freier Tag - 24 Stunden Dauer - Zeitrechnung - Ruhezeiten - Entspannungszwecke - Freizeit - Entschädigung in Geld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 4, 286
  • DB 1957, 750
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 05.02.1965 - 3 AZR 497/63

    Gesetzlicher Wochenfeiertag - Ausgleich durch Freizeit - Lohnzahlungsanspruch - …

    unbezahlte Freizeit mit der Folge, daß eine Abgeltung ausgeschlossen ist" Auf die möglicherweise abweichende Entscheidung des Zweiten Senats vom 16 Hai 1957 (BAG 4, 286 /~288, 289 7- AP Kr. 1 zu § 12 AZO) braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil nicht nur eine andere Tarifregelung zugrunde lag, sondern auch das damalige Urteil auf den Ausführungen zur Frage der Abgeltung von Ruhezeiten nicht beruhte, worauf auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits hingewiosen hat (vgl. BAG AP Kr.. 3- su § 12 AZO).
  • BAG, 03.11.1965 - 5 AZR 157/65

    Zahlung von Urlaubsentgelt - Arbeitsentgelt - Schuldbefreiende Wirkung - …

    Sie ist aber auf Grund des in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mehrfach (BAG 4, 286 ff- AP Nrc 1 zu § 12 AZC; BAG 4, 319 ffä = AP N r 0 2 FreizeitAO Gast- und Schankwirtsch :) anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatzes gerechtfertigt, daß der Arbeitgeber, der eine Entspannung?- 'zwecken dienende rechtlich geschuldete Freizeit nicht mehr in Natur gewähren kann, zu ihrer geldlichen Abgeltung verpflichtet ist; denn anderenfalls könnte der Arbeitgeber sich unter Umständen der ihn treffenden Verpflichtung überhaupt ent ziehen ,.
  • BAG, 28.01.1959 - 1 AZR 133/56

    Auslegung des Tarifvertrages - Nichtgewährung einer tariflichen Freizeit - …

    Das Bundesarbeitsgericht hat zwar in wiederholten Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß einem Arbeitnehmer? dem aus bestimmten Gründen, z.B. weil er inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden ist, der ihm zustehende Urlaub oder Hausarbeitstag nicht mehr in Natur gewährt werden kann, ein Abgeltungsanspruch in Geld zusteht /~"vglo u 0a 0 BAG 3? 60, BAG vom Solo 1959 1 AZR 472/58; zur Veröffentlichung vorgesehen/" Der Zweite Senat 'hat darüber hinaus in einer Entscheidung vom 160 Mai 1957 - BAG 4, 286 - ganz allgemein zum Ausdruck gebracht, daß, wenn der Arbeitgeber eine Entspannungszwecken dienende rechtlich geschuldete Freizeit nicht mehr in Natur gewähren kann, er ersatzweise eine Entschädigung in Geld leisten und dadurch den Arbeitnehmer so stellen muß, daß er sich außerhalb des bisherigen Arbeitsvertrages eine entsprechende Auffrischung seiner Arbeitskraft verschaffen kann" Diese Entscheidungen können aber für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden" Die hinsichtlich des Urlaubs und des Hausarbeitstages ergangenen Entscheidungen finden ihre Rechtfertigung darin, daß in beiden Fällen der Arbeitnehmer auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift einen Anspruch auf bezahlte Freizeit hat" Hieraus wird mit Recht gefolgert, daß der Arbeitnehmer, dem diese Freizeit nicht gewährt worden ist, auf jeden Fall den geldlichen Anspruch behält" Im vorliegenden Fall ist hingegen zu beachten, daß der Kläger für seine Tätigkeit an den fraglichen Wochenfeiertagen neben seinem Lohn bereits einen lOOigen Zuschlag und für die Zeit, für die er möglicherweise Anspruch auf Fheizeit gehabt hätte, seinen vollen Lohn für die geleistete Arbeit erhalten hat" Für die Bezahlung einer besonderen Entschädigung wegen Nichtgewährung dieser Freizeit - falls diese dem Kläger überhaupt zustehen sollte - ist somit vorbehaltlich einer 6 anderweitigen tariflichen Regelung kein Raum , Dem steht auch die Entscheidung des Zweiten Senats BAG- 4, 286 nicht entgegen" Abgesehen davon, daß die fraglichen Ausführungen des Senats das Urteil nicht tragen, da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus anderen Gründen ab gewiesen worden ist, handelte es sich in dem vom Zweiten Senat entschiedenen Ball um die besonders gelagerte Präge, ob dann, wenn einem Wochenlöhner turnusmäßig innerhalb einer Doppelwoche eine zusammenhängende Preizeit .von bestimmter Dauer gewährt werden muß, ihm anstelle der nichtgewährten Preizeit ein Entschädigungsanspruch zusteht" Im vorliegenden Fall handelt es sich hingegen bei der im Bezirkstarifvertrag vorgesehenen Preizeit nur um einen reinen Naturalanspruch, der nicht durch Geld abgegolten werden kann, sondern im Palle der Nichtgewährung in der dafür vorgesehenen Zeit verfällt" Anders würde die Rechtslage nur dann sein, -wenn, was das Landesarbeitsgerieht noch zu klären haben wird, die fragliche Bestimmung des Bezirkstarifvertrages nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien etwa den Sinn haben sollte, daß neben dem Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages von lOOi für an Wochenfeiertagen geleistete Arbeit noch bezahlte Preizeit gewährt werden sollte" Nur unter dieser Voraussetzung würde sich dieser Anspruch im Palle der unberechtigten NichtgeWährung in einen Abgeltungsanspruch umwändeln" Auch die Prüfung dieser Präge erfolgt zweck mässig im Hinblick auf die nach Ziffer 1 erforderliche Zurückverweisung des Rechtsstreits im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht =.
  • BAG, 11.07.1957 - 2 AZR 610/54
    So hat ferner der erkennende 'Senat ( im Urteil vom 16. Mai 1957 - 2 AZR 35/55 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) den Grundsatz ausgesprochen, dass die nicht gewährte Freizeit durch Geld abzugelten ist.
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