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Rechtsprechung
   BAG, 24.10.1957 - 1 AZB 23/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,706
BAG, 24.10.1957 - 1 AZB 23/57 (https://dejure.org/1957,706)
BAG, Entscheidung vom 24.10.1957 - 1 AZB 23/57 (https://dejure.org/1957,706)
BAG, Entscheidung vom 24. Oktober 1957 - 1 AZB 23/57 (https://dejure.org/1957,706)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungsbegründungsfrist - Verängerung - Prozeßbevollmächtigter - Anfertigung der Berufungsbegründung - Zeitpunkt des Fristablaufs

Papierfundstellen

  • BAGE 4, 316
  • NJW 1957, 1942
  • DB 1957, 1104
 
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Wird zitiert von ...

  • BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59

    Anwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist - …

    Im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl" NJW 19559 1358; MDR 1961, 36) ist davon auszugehen, daß der Anwalt es seinem Personal - auch dem gut geschulten - nicht überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegrün dungsfrist zu ermitteln und zu errechnen" Bei dieser Tätigkeit kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß es sich um eine mechanische Büroarbeit handelt" Rechtsnittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sind in den einzelnen Verfahrensarten und Instanzen verschieden lang" Es können deshalb bei ihrer Berechnung, die auch von der ordnungsmäßigen Zustellung des Urteils und dem Eingang des Rechts mittels bei dem zuständigen Gericht abhängig sind, er hebliche rechtliche Zweifelsfragen auftreten, die nicht juristisch vorgebildete Angestellte nicht erkennen können" Der Kläger kann sich für seine Ansicht sein Anwalt habe die Fristberechnung der Angestellten übertragen dürfen, auch nicht auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6" Juli 1955 (BAG 2, 45) berufen" Zwar hat der Erste Senat in dieser Entscheidung ausgefiihrt, der Anwalt dürfe sich von mechanischer Büroarbeit entlasten, um sich in erster Linie der Rechtspflege selbst zu widmen; dies gelte auch für die Berechnung und Überwachung der Fristen" Dieser Grundsatz, der die dortige Entscheidung im übrigen nicht trägt, ist aber in dieser allgemeinen Form in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aufrechterhalt.en worden , Vielmehr hat das 6 Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Wahrung der Rechtsmittelfristen die erste Pflicht des Anwalts ist, und daß er sich sachkundige, persönliche Gewißheit in jeder einzelnen Sache verschaffen muß, wann die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe gründungsfrist abläuft (vgl. BAG 4, 316 = AP Nr, 5 zu § 519 ZPO; AP Uro 8 und 10 zu § 233 ZPO).
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