Rechtsprechung
| BAG, 25.11.1958 - 2 AZR 259/58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Tarifvertrag - Änderung eines Landesgesetzes - Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Gewährung von Urlaub - Günstigkeitsvergleich - Gesetzliche Urlaubsregelung - Tarifliche Urlaubsregelung
Verfahrensgang
- LAG Hamburg, 06.10.1953 - 2 Sa 80/53
- LAG Hamburg, 09.06.1955 - 2 Sa 88/55
- BAG, 26.10.1955 - 1 AZR 23/53
- BAG, 26.10.1955 - 1 AZR 295/55
- BAG, 26.10.1955 - 1 AZR 376/55
- BAG, 02.05.1956 - 1 AZR 88/55
- BAG, 06.07.1956 - 1 AZR 276/54
- BVerfG, 22.04.1958 - 2 BvL 32/56
- BAG, 25.11.1958 - 2 AZR 259/58
- BAG, 16.10.1959 - 1 AZR 529/58
Papierfundstellen
- BAGE 7, 76
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BAG, 05.12.1957 - 1 AZR 603/56
Wechsel des Arbeitsplatzes - Urlaubsjahr - Anspruch auf Urlaubsabgeltung - …
Auszug aus BAG, 25.11.1958 - 2 AZR 259/58
Wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Urlaubsjahres bei einem neuen Arbeitgeber nach Erfüllung der Wartefrist noch einen Anspruch auf Gewährung von bezahlter Preizeit erwirbt, wie das bei einem im Anfang des Jahres ausscheidenden Arbeitnehmer ohne Schwierigkeiten möglich ist, so geht der Anspruch auf echten Urlaub dem Anspruch auf Urlaubsabgeltung vor, wie der Erste Senat, dem sich der erkennende Senat anschließt, im Urteil vom 5. Dezember 1957 in 1 AZR 603/56 (AP Ir. 21 zu § 611 BGB «Urlaub") entschieden hat. - BAG, 08.10.1958 - 4 AZR 34/55
Urlaubsanspruch - Fristlose Entlassung - Eigenes Verschulden - …
Auszug aus BAG, 25.11.1958 - 2 AZR 259/58
Diese ist nicht inhaltsgleich mit Art. 11 des Bayerischen Urlaubsgesetzes vom 11. Mai 1950 (GVB1. S. 81), der den Vierten Senat im Urteil vom 8. Oktober 1958 (4 AZR 34/55) beschäftigt hatte.
- BAG, 20.07.1961 - 5 AZR 343/60
Günstigkeitsvergleich - Kollidierende Urlaubsvorschriften - Rechtssicherheit - …
i 1, Die im Rahmen eines Günstigkeitsvergleichs zwischen kollidierenden Urlaubsvorschriften erforderliche Gesamt betrachtung der in einem inneren Zusammenhang stellenden tariflichen und gesetzlichen Urlaubsbestimmungen hat in bezug auf solche Arbeitnehmer zu erfolgen, die der Person des jeweiligen Klägers im Gesamttyp entsprechen" 2" Die Abwägung der Umstände, die im Rahmen des Günstig keit svergleichs von Erheblichkeit sind, darf im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität nicht durch Faktoren beeinträchtigt werden, die, wie der Zeitpunkt des Ausscheidens oder die höchstpersönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, einer ständigen Änderung unterworfen sind« Ein für die Vornahme des Vergleichs zuverlässiger Ausgangspunkt kann nur der sein, der auf den Zeitpunkt abstelit, in dem das Urlaubsjahr beginnt (Bestätigung von BAG 7, 76 = AP Nr. 1 zu § 10 UrlaubsG Hamburg), .Für die danach erforderliche Prüfung, ob der Manteltarifvertrag für die Kläger günstigere Bedingungen hin sichtlich des Anspruchs auf Urlaub gegenüber der gesetzlichen Regelung enthält, ist, wie in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des früheren Reichsarbeitsgerichts wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. BAG 6, 297 = AP Nr. 1 zu Art. 7 UrlaubsG Bayern; BAG 7, 76 = AP Nr. 1 zu § 10 UrlaubsG Hamburg; RAG ARS 31, 44; 44, 282; Dersch, Urlaubsgesetze, Anm. 112 ff.), nicht von einem abstrakten Gesamtvergleich auszugehen, der alle Urlaubsbestimmungen des ManteltarifVertrages für alle Arbeitnehmer allen Bestimmungen des Hamburger Urlaubsgesetzes gegenüber stellt.
3) Weiterhin kommt es darauf an, von welcher Sicht aus dieser Vergleich vorgenommen wird-, Wollte man in dieser Beziehung Unklarheit lassen, so würde eine große Anzahl von Zweifeln darüber entstehen, von welcher konkreten Ausgangsbasis aus der zu Ziffer 1 und 2 näher beschriebene Vergleich anzustellen ist« Ein zuverlässiger Ausgangspunkt kann nur der sein, der auf den Zeitpunkt abstellt, in dem das Urlaubsjahr beginnt (so auch BAG 7, 76 - AP Nr, 1 zu § 10 UrlaubsG Hamburg mit weiteren Nachweisen), Jede andere Auffassung würde dazu führen, daß die Urlaubsregelung für den einzelnen Arbeitnehmer völlig in der Schwebe bliebe und sich verschieden gestalten müßte, je nachdem die Besonderheiten persönlicher Art im Zeitpunkt des Ausscheidens in dem einen Fall die tariflichen, in dem.
- BAG, 02.05.1961 - 5 AZR 478/60
Urlaubsabgeltungsanspruch - Rechtsmißbräuchliche Geltendmachung - Arbeit in …
Insoweit wird auf BAG AP Nr. 1 zu § 5 UrlaubsG Hamburg zu Ziffer I der dortigen Entscheidungsgründe sowie auf BAG 7 ,7 6 [8l] = AP Nr. 1 zu § 10 UrlaubsG Hamburg, BAG 5, 27 [29,30] = AP Nr. 1 zu § 4 UrlaubsG Hessen und BAG 5, 60 [6l] = AP Nr. 10 zu § 611 BGB 4.neuen Arabeitgeber vor (vgl. BAG 1 7 6 [80] = AP Nr. 1 zu § 10 UrlaubsG Hamburg; BAG AP Nr. 21 zu § 6 ll BGB Urlaubs recht; BAG 8, 201 [207] = AP Nr. 47 zu § 6 ll BGB Urlaubsrecht).
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