Rechtsprechung
| BAG, 11.11.1959 - 4 AZR 188/57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Dienstordnungen - Erlaß aufgrund ArbOöVwG - Autonome Satzung - Eienleben nach Aufhebung - Normative Wirkung - Betriebe eigener Rechtspersönlichkeit - Unternehmen eigener Rechtspersönlichkeit - Gemeinsame Dienstaufsicht
Papierfundstellen
- BAGE 8, 215
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54
Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber - …
Auszug aus BAG, 11.11.1959 - 4 AZR 188/57
Das gilt nicht nur für solche Dienstordnungen, die als Ergänzungen von TarifOrdnungen anzusehen sind (vgl BAG 1, 250 = AP H r 0 3 zu § 3 T0A), sondern, was das Berufungsgericht offen läßt, auch für solche Dienstordnungen, auf die nicht in einer Tarifordnung wegen weiterer Regelung verwiesen ist«, Denn die Dienstordnungen sind nicht, wie es nach Art I KRG H r0 56 für ihr Außerkrafttreten erforderlich wäre, "zusätzlich" oder "zur Durchführung" des AOGÖ erlassene Bestimmungen; sie führen als auf Grund des AOGÖ erlassene autonome Satzung auch nach der Aufhebung dieses Gesetzes ihr Eigenleben weiter., sofern ihre normative Wirkung nicht aus anderen Gründen weggefallen ist (vgl. BAG 4, 6 = AP Nr. 1 zu § 16 AOGÖ mit Anm. von Neumann-Duesberg; Schnorr in Anm0 zu AP Nr. 3 zu § 3 t o .a ), Bas Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 17o Dezember 1938 sich nach seinem Wortlaut und sinn die unmittelbare Wirkung einer Dienstordnung beilegen oder nur die einzelnen Siedlungsunternehmen anweisen wollte, Einzeldienstordnungen nach einer "MusterdienstOrdnung" zu erlassen" Es führt zutreffend aus, daß die als "Besondere Dienstordnung" bezeichnete Anlage des Erlasses die 'Wirksamkeit einer Dienstordnung nur als "gemeinsame Dienstordnung" nach § 16 Abs" 2 AOGÖ erlangt haben kann, da der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft nicht der "I"ührer" der einzelnen Siedlungsunternehmen im Sinne von § 16 Abs. 1 AOGÖ war" Ihm ist weiter darin beizupflichten, daß auch § 16 Abs" 2 Satz 1 AOGÖ als Rechtsgrundlage einer gemeinsamen Dienstordnung ausscheidet, weil die in dem Erlaß bezeichneten Siedlungsunternehmen nicht unter der gemeinsamen Verwaltung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft standen". - BAG, 13.01.1955 - 2 AZR 235/54
Arbeitsverhältnis: Fortgeltung der Dienstordnungen hinsichtlich der …
Auszug aus BAG, 11.11.1959 - 4 AZR 188/57
Das gilt nicht nur für solche Dienstordnungen, die als Ergänzungen von TarifOrdnungen anzusehen sind (vgl BAG 1, 250 = AP H r 0 3 zu § 3 T0A), sondern, was das Berufungsgericht offen läßt, auch für solche Dienstordnungen, auf die nicht in einer Tarifordnung wegen weiterer Regelung verwiesen ist«, Denn die Dienstordnungen sind nicht, wie es nach Art I KRG H r0 56 für ihr Außerkrafttreten erforderlich wäre, "zusätzlich" oder "zur Durchführung" des AOGÖ erlassene Bestimmungen; sie führen als auf Grund des AOGÖ erlassene autonome Satzung auch nach der Aufhebung dieses Gesetzes ihr Eigenleben weiter., sofern ihre normative Wirkung nicht aus anderen Gründen weggefallen ist (vgl. BAG 4, 6 = AP Nr. 1 zu § 16 AOGÖ mit Anm. von Neumann-Duesberg; Schnorr in Anm0 zu AP Nr. 3 zu § 3 t o .a ), Bas Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 17o Dezember 1938 sich nach seinem Wortlaut und sinn die unmittelbare Wirkung einer Dienstordnung beilegen oder nur die einzelnen Siedlungsunternehmen anweisen wollte, Einzeldienstordnungen nach einer "MusterdienstOrdnung" zu erlassen" Es führt zutreffend aus, daß die als "Besondere Dienstordnung" bezeichnete Anlage des Erlasses die 'Wirksamkeit einer Dienstordnung nur als "gemeinsame Dienstordnung" nach § 16 Abs" 2 AOGÖ erlangt haben kann, da der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft nicht der "I"ührer" der einzelnen Siedlungsunternehmen im Sinne von § 16 Abs. 1 AOGÖ war" Ihm ist weiter darin beizupflichten, daß auch § 16 Abs" 2 Satz 1 AOGÖ als Rechtsgrundlage einer gemeinsamen Dienstordnung ausscheidet, weil die in dem Erlaß bezeichneten Siedlungsunternehmen nicht unter der gemeinsamen Verwaltung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft standen".
- BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 48/64
Kündigung - Dienstvereinbarung - Betriebsvereinbarung - Arbeitgeber des …
Die BDO 194-0 kann entgegen der Auffassung des Beklagten vom Revisionsgericht frei ausgelegt werden, da es sich um autonomes Satzungsrecht, also um eine Rechtsnorm im Sinne des § 73 Abs« 1 ArbGG handelt (BAG 8, 215? 181, 552 = AP Nr. 8, 11, 12 zu § 16 AOGÖ; BAG AP Nr« 18 zu § 16 AOGÖ)o.Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die gern, § 16 AOGÖ erlassenen Dienstordnungen trotz Aufhebung des AOGÖ durch Art, I des KRG Nr, 56 vom 30, Juni 199-7 als autonomes Satzungsrecht, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich "weiter galten (vgl, BAG 1, 250 = AP Nr" 3 zu § 3 TO A; BAG 4, 6 = AP Nr, 1 zu § 16 AOGÖ; BAG 8, 215 = AP Nr, 8 zu § 16 AOGÖ; BAG AP Nr, 9- und 19 zu § 16 AOGÖ), Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsauffassung abzugehen, Infolge des Weg falls der Rechtsgrundlage für den Erlaß und die Aufhebung von Dienstordnungen entfiel seit dem Außerkrafttreten des AOGÖ auch die Befugnis des öffentlichen Arbeitgebers, Dienstordnungen einseitig zu erlassen oder aufzuheben.
- BAG, 27.01.1960 - 4 AZR 189/59
GDO Gemeinden - Satzungsrecht eines autonomen Verbandes - Gemeinsame …
Der erkennende Senat hat bereits in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 11" November 1959 (4 AZR 188/57) ausgesprochen, daß eine vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaff nach § 16 Abs0 2 Satz 2 AOGÖ erlassene gemeinsame Dienstordnung für Siedlungsunternehmen, sofern die Voraussetzung einer gemeinsamen Dienstaufsicht für ihren Erlaß überhaupt gegeben war, jedenfalls nicht solche Unternehmen erfassen konnte, die erst nach dem Wegfall der vorauszusetzenden gemeinsamen Dienstaufsicht entstanden sind und deshalb dieser Dienstaufsicht niemals unterstanden haben" Aus der Rechtsnatur der Betriebs- und Dienstordnung folgt aber weiter, daß ihre Normenwirkung schlechthin enden mußte, wenn der Verband, dessen autonome Satzung sie darstellt, wegfiel" So endete eine Betriebsordnung zwar nicht bei einem Wechsel in der Person des Unternehmers oder Betriebsführers, wohl aber, wenn der Betrieb zu bestehen aufhörte oder in einen anderen Betrieb eingegliedert wurde, wenn also die bisherige Betriebsgemeinschaft wegfiel (vgl" Hueck-Nipperdey- Dietz, A m . 69 - 72 zu § 26 AOG)" Ebenso mußte eine gemein same Dienstordnung außer Kraft treten, wenn der durch gemeinsame Dienstaufsicht geschaffene autonome Verband von Dienstgemeinschaften durch den Wegfall der gemeinsamen .
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