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Rechtsprechung
   BAG, 26.11.1975 - 5 AZR 337/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,713
BAG, 26.11.1975 - 5 AZR 337/74 (https://dejure.org/1975,713)
BAG, Entscheidung vom 26.11.1975 - 5 AZR 337/74 (https://dejure.org/1975,713)
BAG, Entscheidung vom 26. November 1975 - 5 AZR 337/74 (https://dejure.org/1975,713)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abhängigkeit - Mittelbares Arbeitsverhältnis - Billigkeitskontrolle - Sender - Orchestergesellschaft - Wirtschaftlicher Einfluß - Künstlerischer Einfluß - Arbeitsverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Arbeitnehmerstatus: Berufsmusiker in einer überwiegend für eine Rundfunkanstalt tätigen Orchestergesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 27, 340
  • BB 1976, 418
  • DB 1976, 346
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BAG, 24.04.1996 - 5 AZB 25/95

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

    Allerdings wies das Bundesarbeitsgericht Klagen, die auf die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtet waren, bei Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft regelmäßig als unbegründet ab (Urteile vom 26. November 1975, BAGE 27, 340 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit; vom 26. Januar 1977 - 5 AZR 796/75 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom 9. September 1981, BAGE 36, 77 = AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit; vom 25. August 1982, BAGE 39, 329 = AP Nr. 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom 9. Mai 1984 - 5 AZR 195/82 - AP Nr. 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit; vom 30. November 1984, BAGE 47, 275 = AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; vom 27. März 1991 - 5 AZR 194/90 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 437/81
    Zwar hat es der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 26. November 1975 - 5 AZR 337/74 - (BAG 27, 340, 348 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit), dem ebenfalls ein Rechtsstreit eines Musikers der Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) zugrunde lag« für möglich gehalten, daß die Berechtigung von Maßnahmen der Rundfunkanstalt mit Auswirkungen auf die Arbeitsplätze der Musiker bei ihrem unmittelbaren Arbeitgeber auch in einem gegen diesen geführten Kündigungsrechtsstreit überprüft werden könnte, soweit dies bei betriebsbedingten Kündigungen überhaupt zulässig sei (ähnlich auch das nicht veröffentlichte Urteil vom 25. August 1976 - 5 AZR 427/75 -, unter II 2 a der Gründe).

    Wenn darüber hinaus in den Statusprozessen die Frage der Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften im Mittelpunkt der Erörterungen gestanden habe und im Urteil vom 26. November 1975 (BAG 27, 340 ff.) die Möglichkeit einer "Durchgriffshaftung" angesprochen worden sei, könnten auch diese Erwägungen dem Kläger nicht zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 2) verhelfen.

    Auch unter Zugrundelegung des im einzelnen unter den Parteien streitig gebliebenen Sachvortrags des Klägers ist eine von der Entscheidung des Fünften Senats vom 26. November 1975 (BAG 27, 340 ff.) abweichende Würdigung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) nicht gerechtfertigt.

    Dies wird, worauf der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits hingewiesen hat (vgl. BAG 27, 340, 351), auch durch die dem AÜG zugrundeliegende Wertung bestätigt.

    Insgesamt erweist sich daher die schon vom Fünften Senat in seiner Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 350 f.) beiläufig erfolgte rechtliche Würdigung als zutreffend, zwischen den Musikern der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) sei auch nach den Vorschriften des AÜG ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen.

    a) Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 348 f.) die Möglichkeit einer "Durchgriffshaftung" erörtert.

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 461/81
    Auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Klägers ist eine von der Entscheidung des Fünften Senats vom 26. November 1975 - 5 AZR 337/74 - (BAG 27, 340 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit) abweichende Würdigung der Beziehungen zwischen den von der Beklagten zu 1) angestellten Musikern und dem Beklagten zu 2) nicht gerechtfertigt.

    Dies wird, worauf der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits hingewiesen hat (vgl. BAG 27, 340, 351).

    Insgesamt erweist sich daher die schon vom Fünften Senat in seiner Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 350 f.) beiläufig erfolgte rechtliche Würdigung als zutreffend, zwischen den Musikern der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) sei auch nach den Vorschriften des AÜG ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen.

    a) Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 348 f.) die Möglichkeit einer "Durchgriffshaftung" erörtert.

    Bereits der Fünfte Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. November 1975 (vgl. BAG 27, 340, 348 f.) ausgeführt, es sei nicht maßgeblich, ob der unmittelbare Arbeitgeber eine natürliche oder juristische Person sei, sondern entscheidend sei ein Arbeitsverhältnis mit geteilter Arbeitgeberfunktion.

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 420/81
    Auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Klägers ist eine von der Entscheidung des Fünften Senats vom 26. November 1975 - 5 AZR 337/71 - (BAG 27, 3t0 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit) abweichende Würdigung der Beziehungen zwischen den von der Beklagten zu 1) angestellten Musikern und dem Beklagten zu 2) nicht gerechtfertigt.

    Dies wird, worauf der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits hingewiesen hat (vgl. BAG 27, 340, 351), auch durch die dem A0G zugrunde liegende Wertung bestätigt.

    a) Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 348 f.) die Möglichkeit einer "Durchgriffshaftung" erörtert.

    Bereits der Fünfte Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. November 1975 (vgl. BAG 27, 340, 348 f.) ausgeführt, es sei nicht maßgeblich, ob der unmittelbare Arbeitgeber eine natürliche oder juristische Person sei, sondern entscheidend sei ein Arbeitsverhältnis mit geteilter Arbeitgeberfunktion.

  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 57/81
    Sie führen allein noch nicht zu einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis (BAG 27, 340; BAG Urteil vom 25. August 1976 - 5 AZR 427/75 -, nicht veröffentlicht).

    Der Fünfte Senat hat im Urteil vom 26. November 1975 (BAG 27, 340) sogar das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Sender Freies Berlin und einem Musiker, der im Rahmen eines Vertrages mit der "Berliner Tanz- und Unterhaltungsorchester KG F. F. GmbH & Co." für den SFB tätig war, abgelehnt, obwohl in jenem Falle der beklagte SFB wesentlichen personellen und künstlerischen Einfluß auf die GmbH & Co. KG nahm: So hatte die GmbH & Co. KG bestimmte Musiker einzustellen bzw. zu entlassen, wenn dies nach Auffassung des SFB aus künstlerischen Gründen erforderlich war.

    Die Miß brauchskontrolle setzt nämlich erst dann ein, wenn der allgemeine gesetzliche Kündigungsschutz umgangen wird (BAG 27, 340 ).

    In den beiden vom Fünften Senat entschiedenen Fällen brauchte diese Frage nicht beantwortet zu werden, weil die Feststellung eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses nicht (BAG 27, 340) oder erst in der Revisionsinstanz (…Urteil vom 25. August 1976 aaO) beantragt worden war.

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 419/81
    Auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Klägers ist eine von der Entscheidung des Fünften Senats vom 26. November 1975 - 5 AZR 337/74 - (BAG 27, 340 = AP Nr. 19 zu $ 611 BGB Abhängigkeit) abweichende Würdigung der Beziehungen zwischen den von der Beklagten zu 1) angestellten Musikern und dem Beklagten zu 2) nicht gerechtfertigt.

    Insgesamt erweist sich daher die schon vom Fünften Senat in seiner Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 350 f.) beiläufig erfolgte rechtliche Würdigung als zutreffend, zwischen den Musikern der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) sei auch nach den Vorschriften des AÜG ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen.

    a) Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 348 f.) die Möglichkeit einer "Durchgriffshaftung" erörtert.

    Bereits der Fünfte Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. November 1975 (vgl. BAG 27, 340, 348 f.) ausgeführt, es sei nicht maßgeblich, ob der unmittelbare Arbeitgeber eine natürliche oder juristische Person sei, sondern entscheidend sei ein Arbeitsverhältnis mit geteilter Arbeitgeberfunktion.

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 403/81
    Auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Klägers ist eine von der Entscheidung des Fünften Senats vom 26. November 1975 - 5 AZK 337/71 - (BAG 27, 340 = AP Nr. 19 zu S 6 11 BGB Abhängigkeit) abweichende Würdigung der Beziehungen zwischen den von der Beklagten zu 1) angestellten Musikern und dem Beklagten zu 2) nicht gerechtfertigt.

    Dies wird, worauf der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits hingewiesen hat (vgl. BAG 27, 340, 351), auch durch die dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zugrunde liegende Wertung bestätigt.

    Insgesamt erweist sich daher die schon vom Fünften Senat in seiner Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 350 f.) beiläufig erfolgte rechtliche Würdigung als zutreffend, zwischen den Musikern der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) sei auch nach den Vorschriften des AÜG ein Arbeitsverhältnis nicht zu- Stande gekommen II. Den Hilfsantrag des Klägers (zweiter Hilfsantrag des Berufungsrechtszuges) hat das Landesarbeitsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen.

    a) Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 348 f.) die Möglichkeit einer "Durchgriffshaftung" erörtert.

  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 363/90

    Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Kirchenbediensteten - Öffentlich-rechtliche …

    Dies ergibt sich auch - wie der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt hat (BAGE 27, 340, 341 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu II 5 der Gründe) - aus der dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zugrundeliegenden Wertung.

    Einen Mißbrauch der vertraglichen Gestaltungsfreiheit im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen "Drittbeziehungen" hat das Bundesarbeitsgericht zwar vielfach erwogen, aber bislang in keinem Fall festgestellt (BAGE 27, 340 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 25. August 1976 - 5 AZR 427/75 - nicht veröffentlicht; BAGE 32, 47 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Rotes Kreuz; BAGE 39, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis; Senatsurteil vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 57/81 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 24. August 1983 - 7 AZR 485/81 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 544/85 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 11. November 1988 - 7 AZR 603/87 - nicht veröffentlicht).

    Wie der Fünfte Senat (BAGE 27, 340, 348 = AP, aaO, zu III 2 a der Gründe) jedoch verdeutlicht hat, stellt sie sich auch dann, wenn der unmittelbare Arbeitgeber seinerseits nicht Arbeitnehmer des Dritten, sondern selbständiger Unternehmer ist.

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 485/81
    Zwar hat es der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 26. November 1975 - 5 AZR 337/71 - (BAG 27, 3"0, 318 s AP Nr. 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit), dem ebenfalls ein Rechtsstreit eines Musikers der Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) zugrunde lag, für möglich gehalten, daß die Berechtigung von Maßnahmen der Rundfunkanstalt mit Auswirkungen auf die Arbeitsplätze der Musiker bei ihrem unmittelbaren Arbeitgeber auch in einem gegen diesen geführten Kündigungssrechtstreit überprüft werden könnte, soweit dies bei betriebsbedingten Kündigungen überhaupt zulässig sei (ähnlich auch das nicht veröffentlichte Urteil vom 25. August 1976 - 5 AZR 427/75 -, unter II 2 a der Gründe).

    Auch unter Zugrundelegung des im einzelnen unter den Parteien streitig gebliebenen Sachvortrags des Klägers ist eine von der Entscheidung des Fünften Senats vom 26. November 1975 (BAG 27, 340 ff.) abweichende Würdigung der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) nicht gerechtfertigt.

    Insgesamt erweist sich daher die schon vom Fünften Senat in seiner Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 350 f.) beiläufig erfolgte rechtliche Würdigung als zutreffend, zwischen den Musikern der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) sei auch nach den Vorschriften des AÜG ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen.

    a) Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 38 f.) die Möglichkeit einer «Durchgriffshaftung" erörtert.

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 359/81
    Zwar hat es der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 26. November 1975 - 5 AZR 337/74 - (BAG 27, 340, 348 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit), dem ebenfalls ein Rechtsstreit eines Musikers der Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) zugrunde lag, für möglich gehalten, daß die Berechtigung von Maßnahmen der Rundfunkanstalt mit Auswirkungen auf die Arbeitsplätze der Musiker bei ihrem unmittelbaren Arbeitgeber auch in einem gegen diesen geführten Kündigungsrechtsstreit überprüft werden könnte, soweit dies bei betriebsbedingten Kündigungen überhaupt zulässig sei (ähnlich auch das nicht veröffentlichte Urteil vom 25. August 1976 - 5 AZR 427/75 -, unter II 2 a der Gründe).

    Insgesamt erweist sich daher die schon vom Fünften Senat in seiner Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 350 f.) beiläufig erfolgte rechtliche Würdigung als zutreffend, zwischen den Musikern der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) sei auch nach den Vorschriften des AÜG ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen.

    a) Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 26. November 1975 (BAG 27, 340, 348 f.) die Möglichkeit einer "Durchgriffshaftung" erörtert.

  • BAG, 09.04.1987 - 2 AZR 280/86

    Streitigkeit über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und damit …

  • LAG Berlin, 15.07.1985 - 9 Sa 34/85

    Privat-Arbeitsverträge zwischen in der Forschung tätigen Hochschulmitgliedern und …

  • BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 421/81
  • BAG, 19.06.1981 - 5 AZR 126/79
  • BAG, 04.07.1979 - 5 AZR 8/78

    Gastschwestern - DRK-Schwesternschaft e.V. - Arbeit gegen Entgelt - …

  • BAG, 21.05.1996 - 5 AZB 36/94
  • BVerwG, 30.06.1980 - 6 P 9.80

    Personatratswahlen; Wahlberechtigung der Lehrbeauftragten u. "Drittmittler"; …

  • BAG, 11.12.1990 - 7 AZR 534/89

    Bestehen eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragspartner des …

  • LAG Berlin, 01.09.1989 - 6 Sa 48/89

    Drittbezogener Personaleinsatz; Personal; Scheingeschäft; Umgehungsgeschäft; …

  • BAG, 03.11.1982 - 7 AZR 250/79
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