Rechtsprechung
| BAG, 29.11.1957 - 1 AZR 59/55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Geltung der TO A - Vergütungssätze - Tarifvertragliche Erhöhungen - Normen staatlich gesetzten Rechts - Außenseiter - Tarifvertragliche Schiedsgerichtsklausel - Erledigung von Eingruppierungsstreitigkeiten - Ausschlußfrist
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BAGE 5, 122
- DB 1958, 342
Wird zitiert von ... (8)
- BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 432/82
Klassenfahrt - Angestellter Lehrer - Schulausflug - Berufsbild des Lehrers
Das Revisionsgericht kann einen sog. typischen Arbeitsvertrag selbst frei auslegen; es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die Auslegung der Tatsachengerichte gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände außer acht läßt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa BAG 4, 340 = AP Nr. 7 zu § 1 TOA; BAG 5, 122 = AP Nr. 31 zu § 3 TOA, BAG 8, 91, 96 f. = AP Nr. 1 zu § 305 BGB, zu III der Gründe; Urteil vom 1. März 1972 - 4 AZR 200/71 - AP Nr. 11 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). - BAG, 29.01.1975 - 4 AZR 218/74
Tarifvertrag: Fortgeltung nach Auslaufen
Derartige typische Arbeitsverträge und Arbeitsvertragsklauseln können von den Revisionsgerichten wie Rechtsnormen selbständig und unbeschränkt ausgelegt werden (vgl. BAG, AP Nr. 3 zu § 157 BGB , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, im Anschluss an BAGE 4, 340, 344 ff. = AP Nr. 7 zu § 1 TOA; BAGE 5, 122, 125 = AP Nr. 31 zu § 3 TOA; BAG, AP Nr. 2 zu § 549 ZPO und Nr. 7 zu § 550 ZPO ; BGHZ 6, 373, 376 mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum). - BAG, 08.11.1972 - 4 AZR 15/72
Ergänzende Vertragsauslegung - Fehlende Vereinbarung der Parteien - Vertragslücke …
Der Kläger hat sich vielmehr gegenüber den Vorinstanzen zur Begründung der Klage allein darauf berufen, nach seinem ersten Anstellungsvertrag sei er für eine Tätigkeit eingestellt worden, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung als Jurist erfordere" Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob eine derartige Vereinbarung, falls sie getroffen worden wäre, die Beklagte auch verpflichten würde, den Kläger unabhängig von der 392 Erfüllung der entsprechenden tariflichen Erfordernisse auch am Bewährungsaufstieg teilnehmen zu lassen; denn als der Kläger im Jahre 1952 seinen Dienst bei der Beklagten auf nahm, war die Möglichkeit der Einführung eines Aufstiegs ohne Änderung der auszuübenden Tätigkeit, wie sie der Bewährungsaufstieg darstellt, völlig außerhalb jeder Absehbarkeit o Unabhängig davon ist der Kläger aber auch entgegen seinem Vorbringen gerade nicht für eine Tätigkeit eingestellt worden, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung als Jurist erforderte, sondern unabhängig von derartigen Erfordernissen als Devisenprüfer0 Das ergibt die Auslegung der von den Parteien abge schlossenen Arbeitsverträge vom 3« September 1952 und 26" November 1962 nach den Grundsätzen der §§ 157, '"33 3GB0 Zwar ist der Revisionserwiderung darin zu folgen, daß privatrechtliche Verträge grundsätzlich nicht einer Auslegung durch die Revisionsgerichte zugänglich sind" Der Kläger verkennt jedoch, daß die beiden vorbezeichneten Arbeitsverträge sogenannte "typische Verträge" sind, wie sie im gesamten öffentlichen Dienst allgemein abgeschlossen zu werden pflegen, was insbesondere daraus ersichtlich ist, daß darin allgemein die Geltung der Tarifwerke für den öffentlichen Dienst unter Einschluß etwaiger Änderungen und Ergänzungen vereinbart worden ist, Es handelt sich daher um Arbeitsverträge, die für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes bestimmt sind (vgl, BAG 4, 30 /3ZU!- -hth 7 = AP Nro 7 zu § 1 TO, A und BAG 5, 122 /~257 = AP Nr, 31 zu § 3 T0"A sowie Urteil des Senats vom 18, Oktober 1972 - 4 AZR 482/71 -, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk bestimmt).
- BAG, 24.06.1980 - 6 AZR 1020/78
Berufungsurteil - Tatbestand - Bezugnahme auf den Tatbestand - Unstreitiger …
1. Die Auslegung von Tarifverträgen, also auch des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977" insbesondere dessen § 3 und die Auslegung der Dienstvereinbarung vom 19. April 1974 und der Richtlinien für diese Dienstvereinbarung ist unbeschränkt revisibel (vgl. BAG AP Nr. 17 zu § 1 TVG [zur Revisibilität von Tarifverträgen]; BAG 5, 122 [1253 = AP Nr. 31 zu § 3 TOA [zur Dienstvereinbarung]; BAG AP Nr. 3 zu § 52 BetrVG und AP Nr. 4 zu § 57 BetrVG [zur Betriebsvereinbarungl). - BAG, 01.03.1972 - 4 AZR 200/71
Betriebliche Übung - Normative Wirkung - Einzelarbeitsverhältnis - Auslegung
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß nach denselben Auslegungsgrundsätzen der Nachprüfbarkeit der Auslegung von Einzelarbeitsverträgen stets dann nicht diese engen Grenzen gesetzt sind, wenn es sich um die Auslegung sog. typischer Verträge handelt (vgl. BAG 4, 340 = AP Nr. 7 zu § 1 TO.A; BAG 5, 122 = AP Nr. 31 zu § 3 TOoA ; AP Nr. 1 zu § 1 'TVG Tarifverträge: Rundfunk; AP Nr. 4 zu § 549 ZPO)o Soweit das Landesarbeitsgericht daher die gerade' durch eine betriebliche Übung typisierten Einzelarbeits bedingungen auslegt, kann das Revisionsgericht die Nachprüfung 15rei vornehmen und die typischen Vertragsklauseln gegebenen falls selbst auslegen. - BAG, 18.10.1972 - 4 AZR 482/71
Privatschulen in NRW - Verträge mit Lehrern - Musterverträge - Typische Verträge …
nehmigung dieses Vertrages durch den 2uu±eiungspiaidnfcen erstrebten, die dann auch gewahrt worden ist Als typischer Vertrag ist er aber vom Revisionsgericht voll nachprüfbar, m der Auslegung ist das Revisiongencht nicht darauf be schrankt, prüfen zu können, ob die Auslegung des Landesarbeitsgerichts gegen Erfahrungssatze oder Denkgesetze ver stoßt oder wesentliche Umstande außer acht laßt (BAG 4, 340 = AP Nr. 7 zu § 1 TO A, BAG 5, 122 /T257 = AP Nr. 31 zu § 3 TO A) Die zutieffende Auslegung von § 3 des zwischen den Parteien am 1 Dezember 1966 abgeschlossenen Kusteraibeitsvciträges ergibt aber entgegen der Auffas3ung des Landesarbeitsgerichts, daß dem Klager die Besoldung zusteht, die ein Leiter einer Realschule mit sechs Klassen, also der Leiter einer voll ausgebauten Realschule im öffentlichen Dienst, erhalt § 3 de- Vertrages bestimmt ausdrücklich, daß sich die DiensIbezuge des Klagers nach Maßgabe der besoDdungsrechtlichen Bestimmungen errechnen, die für vergleichbare Landesbeamte gelten Dionstbezuge sind aber nach § 2 des damals geltenden Besoldung gesetzes für das Land Nordrhem-Uestfalen m der Fassung "vom 19 August 1965 (GVB1 NM 1965, Seite 25Q) Grundgehalt, Ortszuschlag, KinderZuschlag, Stellenzulagen und AusgleichZulagen Damit besagt diese Bestimmung des irbeitsvertrages aber, daß oich die Dienstbezuge des Klagers nicht nur in ihrer Hone nach den bcsoldungsrechtlichen Bestimmungen richten, sondern daß vueh sein Grundgehalt sich danach richtet, welches Grundgenalt vergleichbare Landesbeamte erhalten Der zweite Satz des § 3 des Aibeitsvertrages, vonach der Klager m die Besoldungsgrutroe A 13 a des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrnexn- Vestfalen m der jeweils geltenden Fassung eingestuft wird, hat damit nur deklaratorische Bedeutung und besagt nichtanderes, als daß diese Besoldungsgruppe A 13 a fur die zutnjfende Besoldungsgruppe eines Leiters einer öffentlichen, voll ausgebauten Realschule gehalten wurde, was, wie das Landesaibeitsoncht zutreffend annimmt, seinerzeit aucn dec i.i'1 \\A1 Ist aber der Klager damit jeweils den entsprechenden Landes beamten m seiner Besoldung gleichzuste]len, nimmt er kraft Vertrages auch an allen struktuieilen Verbesserungen der Besoldung vergleichbarer Landesbeamter teil Das ergibt sich auch daraus, daß der Klager - wie die Lehrer an Privatschulen überhaupt - nicht anders und insbesondere nicht schlechter bezahlt werden ollte wie vergleichbare Landesbeamte und dies der Sinn und Zweck dieser Musteranstelüungsvertrage ist Im Gegensatz zu ihrem Vorbringen in den Vorinstanzen hat dement sprechend auch die Beklagte selbst in der Revisionsmsbanz die Regelung des § 3 Ahs 1 des Anstellungsvertrages so aus gelegt, daß sich daraus eindeutig ergebe, Änderungen der Einstufung vergleichbarer Landesbeamter hatten unmittelbar zur Tolge, daß diese Änderungen auch für die Vei tragspar seien maß- ..obc id seien. - BAG, 30.05.1958 - 1 AZR 198/57
Verdrängung der KrT - Tarifvertrag - Räumlich engerer Geltungsbereich - …
Insoweit verweist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf seine Entscheidungen vom 4. Oktober und 29. November 1957 (AP Nr. 7 zu § 1 TO.A, BAG 5, 122; vgl. auch Urteil des Vierten Senats vom 15. November 1957, 4 AZR 280/55 = WA 58, 39). - BAG, 13.02.1980 - 4 AZR 233/78 Entgegen der Meinung des Arbeitsgerichts ergibt sich das allerdings nicht schon unmittelbar aus den mit den Klägern unter Verwendung eines Vordrucks und unter Bezugnahme auf die tarifliche Regelung abgeschlossenen und deshalb als sog. "typische" Verträge vom Revisionsgericht wie Rechtsnormen selbständig auslegbaren Arbeitsverträgen (BAG 8, 91 AP Nr. 1 zu § 505 BGB; BAG 5, 122 - AP Nr. 51 zu § 3 TOA; BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).
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