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Rechtsprechung
   BAG, 11.12.1987 - 7 ABR 49/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1936
BAG, 11.12.1987 - 7 ABR 49/87 (https://dejure.org/1987,1936)
BAG, Entscheidung vom 11.12.1987 - 7 ABR 49/87 (https://dejure.org/1987,1936)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 1987 - 7 ABR 49/87 (https://dejure.org/1987,1936)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Errichtung eines Gesamtbetriebsrates in rechtlich selbstständigen Unternehmen bei organisatorischer und wirtschaftlicher Verflechtung - Unternehmensbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes - Institution des Konzernbetriebsrats - Zulässigkeit eines Gesamtbetriebsrates bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 57, 144
  • ZIP 1988, 532
  • BB 1988, 1389
  • DB 1988, 759
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.12.1975 - 1 ABR 8/74

    Betriebsverfassungsrecht: Begriff des Unternehmens i.S. von § 47 Abs. 1

    Auszug aus BAG, 11.12.1987 - 7 ABR 49/87
    Aus diesen gesellschaftsrechtlichen Regelungen ergibt sich, daß die Kapitalgesellschaften und die Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts jeweils ein einheitliches Unternehmen bilden, dessen rechtliche Selbständigkeit auch nicht dadurch verlorengeht, daß es mit einem oder mehreren anderen Unternehmen wirtschaftlich verflochten ist oder Personengleichheit der Geschäftsführung besteht (BAGE 27, 359, 362 f. = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 30, 12, 19 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAG Beschluß vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969, zu A II 2 a der Gründe).

    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb auch bereits entschieden, daß der Begriff des Unternehmens im Sinne von § 47 Abs. 1 BetrVG die Gemeinsamkeit des Unternehmers voraussetzt, daß mithin ein Unternehmen notwendig einen einheitlichen Rechtsträger haben muß und daß demzufolge die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nur möglich ist, wenn der Träger des Unternehmens eine rechtliche Einheit bildet, Unternehmer und Inhaber der zu dem Unternehmen gehörenden Betriebe identisch sind (BAGE 27, 359, 363 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe).

  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 452/84

    Betriebsbegriff i.S. des § 1 KSchG

    Auszug aus BAG, 11.12.1987 - 7 ABR 49/87
    Aus diesen gesellschaftsrechtlichen Regelungen ergibt sich, daß die Kapitalgesellschaften und die Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts jeweils ein einheitliches Unternehmen bilden, dessen rechtliche Selbständigkeit auch nicht dadurch verlorengeht, daß es mit einem oder mehreren anderen Unternehmen wirtschaftlich verflochten ist oder Personengleichheit der Geschäftsführung besteht (BAGE 27, 359, 362 f. = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 30, 12, 19 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAG Beschluß vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969, zu A II 2 a der Gründe).
  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten …

    Auszug aus BAG, 11.12.1987 - 7 ABR 49/87
    Aus diesen gesellschaftsrechtlichen Regelungen ergibt sich, daß die Kapitalgesellschaften und die Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts jeweils ein einheitliches Unternehmen bilden, dessen rechtliche Selbständigkeit auch nicht dadurch verlorengeht, daß es mit einem oder mehreren anderen Unternehmen wirtschaftlich verflochten ist oder Personengleichheit der Geschäftsführung besteht (BAGE 27, 359, 362 f. = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 30, 12, 19 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAG Beschluß vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969, zu A II 2 a der Gründe).
  • BAG, 17.01.1978 - 1 ABR 71/76

    Verkennung des Betriebsbegriffs -; Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl

    Auszug aus BAG, 11.12.1987 - 7 ABR 49/87
    Aus diesen gesellschaftsrechtlichen Regelungen ergibt sich, daß die Kapitalgesellschaften und die Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts jeweils ein einheitliches Unternehmen bilden, dessen rechtliche Selbständigkeit auch nicht dadurch verlorengeht, daß es mit einem oder mehreren anderen Unternehmen wirtschaftlich verflochten ist oder Personengleichheit der Geschäftsführung besteht (BAGE 27, 359, 362 f. = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 30, 12, 19 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAG Beschluß vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969, zu A II 2 a der Gründe).
  • BAG, 25.11.1980 - 6 ABR 108/78

    Annahme eines einheitlichen Betriebs mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 11.12.1987 - 7 ABR 49/87
    Aus diesen gesellschaftsrechtlichen Regelungen ergibt sich, daß die Kapitalgesellschaften und die Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts jeweils ein einheitliches Unternehmen bilden, dessen rechtliche Selbständigkeit auch nicht dadurch verlorengeht, daß es mit einem oder mehreren anderen Unternehmen wirtschaftlich verflochten ist oder Personengleichheit der Geschäftsführung besteht (BAGE 27, 359, 362 f. = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 30, 12, 19 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 a der Gründe; BAG Beschluß vom 25. November 1980 - 6 ABR 108/78 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 452/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969, zu A II 2 a der Gründe).
  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 184/06

    Unternehmensüberschreitender Gesamtbetriebsrat - Auslegung eines Sozialplans - …

    Die rechtliche Selbständigkeit von Kapitalgesellschaften und Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts geht auch nicht dadurch verloren, dass sie mit einem oder mehreren anderen Unternehmen wirtschaftlich verflochten sind oder Personengleichheit der Geschäftsführung besteht (BAG 11. Dezember 1987 - 7 ABR 49/87 -BAGE 57, 144, zu II 2 der Gründe; 29. November 1989 - 7 ABR 64/87 - BAGE 63, 302, zu B II 3 a der Gründe).

    Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden (BAG 11. Dezember 1987 - 7 ABR 49/87 - BAGE 57, 144, zu II 2 der Gründe;… DKK-Trittin aaO;… Fitting aaO;… Richardi/Annuß aaO).

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87

    Gesamtbetriebsrat: kein einheitlicher bei mehreren Unternehmen

    Betriebsräte aus Betrieben, die verschiedenen Rechtsträgern gehören, können keinen gemeinsamen einheitlichen Gesamtbetriebsrat bilden (Anschluß an Senatsbeschluß, BAGE 57, 144 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972).

    Der Rechtsträger markiert mit seinem Geschäfts- und Tätigkeitsbereich zugleich die Grenze des, nämlich seines, Unternehmens (insgesamt ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt BAGE 57, 144, 149 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972, unter II 2 der Gründe m. w. N.).

    Der Unternehmer und der Inhaber der zu dem Unternehmen gehörenden Betriebe müssen identisch sein (vgl. BAGE 57, 144, 150 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972, aaO; siehe auch schon BAGE 27, 359, 363 = AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe).

    Betriebsräte aus Betrieben verschiedener Rechtsträger können mithin keinen Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG errichten (vgl. BAGE 57, 144, 150 = AP Nr. 7, aaO).

    Für den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Konzernbetriebsrat wäre dann kein Raum mehr (vgl. BAGE 57, 144, 150 f. = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 91/88

    Wirtschaftsausschuß bei einheitlichem Betrieb

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1987, BAGE 57, 144, 149 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe und vom 23. August 1989 - 7 ABR 39/88 - AP Nr. 7 zu § 106 BetrVG 1972, jeweils m.w.N.) ist das "Unternehmen" im Sinne des BetrVG jeweils einem einheitlichen Rechtsträger zugeordnet.
  • BAG, 09.08.2000 - 7 ABR 56/98

    Errichtung eines Gesamtbetriebsrats bei einer politischen Partei

    Vielmehr markiert der Rechtsträger mit seinem Geschäfts- und Tätigkeitsbereich die Grenze des Unternehmens (BAG 11. Dezember 1987 - 7 ABR 49/87 - BAGE 57, 144 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 7).
  • BSG, 16.10.2002 - B 10 LW 17/01 R

    Unternehmen der Landwirtschaft - Beendigung einer Beschäftigung wegen …

    Mangels eines für die gesamte Rechtsordnung allgemein verbindlichen Unternehmensbegriffs ist die jeweils maßgebliche Definition für die einzelnen Rechtsgebiete nach Sinn und Zweck des betreffenden Rechts zu ermitteln (ebenso BAGE 57, 144).
  • LAG München, 11.03.2008 - 6 Sa 461/07

    Sozialplanabfindung

    Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Gesamtbetriebsrat errichtet werden (BAG 11. Dezember 1987 - 7 ABR 49/87- BAGE 57, 144, zu II 2 der Gründe).
  • LAG Hamm, 03.12.2013 - 7 TaBV 89/13

    Mitbestimmungsrechte beim Einsatz von Leiharbeitnehmern

    In diesem Sinne hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der zitierten Entscheidung lediglich erkannt, dass eine fehlende Arbeitnehmereigenschaft während des Fremdpersonaleinsatzes im Verhältnis zur Arbeitgeberin ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG nicht hindern würde, so jedenfalls die auszugsweise Wiedergabe von Sachverhalt und Gründen in AiB 1988, S. 219.
  • BAG, 10.07.1996 - 10 AZR 76/96

    Zuwendung für 10-jährige Unternehmenszugehörigkeit

    Sein Inhalt ist damit für das in Betracht kommende Rechtsgebiet nach dem Sinn und Zweck der Norm im jeweiligen Regelungszusammenhang zu ermitteln (ständige Rechtsprechung vgl. BAG Beschlüsse vom 5. Dezember 1975 - 1 ABR 8/74 - und vom 11. Dezember 1987 - 7 ABR 49/87 - BAGE 27, 359 = AP Nr. 1 und BAGE 57, 144 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972).
  • LAG Köln, 09.06.1998 - 13 TaBV 97/97

    Politische Partei; Gesamtbetriebsrat; Konzernbetriebsrat, Unternehmensträger, …

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  • ArbG Düsseldorf, 22.08.2018 - 8 Ca 2069/18

    Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung

    Die rechtliche Selbständigkeit von Kapitalgesellschaften und Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts geht auch nicht dadurch verloren, dass sie mit einem oder mehreren anderen Unternehmen wirtschaftlich verflochten sind oder Personengleichheit der Geschäftsführung besteht (BAG 11. Dezember 1987 - 7 ABR 49/87 - BAGE 57, 144, zu II 2 der Gründe; 29. November 1989 - 7 ABR 64/87 - BAGE 63, 302, zu B II 3 a der Gründe).
  • ArbG Darmstadt, 28.07.2009 - 4 BV 4/09

    Wahlanfechtung - Nichtigkeitsklage gegen eine Betriebsratswahl - Übernahme eines …

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